Volltext : Erbrecht (500)

Dritter  Abschnitt.  Testament.
§  2256.
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oder  durch  einen  anderen  (III)  hat  vornehmen  lassen.*)  Bei  Handlungen,  deren  Bedeutung ¬
  nicht  klar  ist,  wie  die  Durchstreichung  des  Datums,  muß  dagegen  die  Absicht
bewiesen  werden.2)  Auch  wird  nicht  vermutet,  daß  die  Handlung  vom  Erblasser
vorgenommen  sei."
V.  Ein  Widerruf  dieses  Widerrufs,  z.  B.  durch  Zusammenkleben  des  zerrissenen
Papiers,  ist  nicht  möglich.VI. -
  Eine  zufällige  Zerstörung  der  Testamentsurkunde  ist  ohne  Bedeutung,  falls
sich  ihr  Inhalt  feststellen  läßt.5)
§  2256.
Ein  vor  einem  Richter  oder  vor  einem  Notar  oder  nach  §  2249  errichtetes ¬
  Testament  gilt  als  widerrufen,  wenn  die  in  amtliche  Verwahrung
genommene  Urkunde  dem  Erblasser  zurückgegeben  wird.
Der  Erblasser  kann  die  Rückgabe  jederzeit  verlangen.  Die  Rückgabe
darf  nur  an  den  Erblasser  persönlich  erfolgen.
Die  Vorschriften  des  Abs.  2  gelten  auch  für  ein  nach  §  2248  hinterlegtes ¬
  Testament;  die  Rückgabe  ist  auf  die  Wirksamkeit  des  Testaments
ohne  Einfluß.
E.  I  §  1935,  E.  II  §  2123  rev.  §2230,  E.  III  §  2229,  Mot.  5  302ff.,  Prot.  5  353ff.,
KommB.  2105.
I.  Beim  öffentlichen  Testament  gehört  die  amtliche  Verwahrung  mit  zur  Errichtung, ¬
  deshalb  gilt  die  Rücknahme  des  Testaments  als  Widerruf.
II.  Voraussetzungen:
A.  Es  gilt  dies  nur  beim  öffentlichen  Testamente,  jeder  Art  nicht -
  dagegen
beim  Privattestament  (Abs.  III)  und  bei  allen  Testamenten,
wo  die  Hinterlegung
nur  gestattet  ist,  also  beim  Zeugentestament,  Seetestament  und  privilegierten  Militärtestament. ¬
  Wenn  also  jemand  ein  Privattestament  hinterlegt,  so  ist  dessen  Rücknahme
unschädlich.  Anders  aber,  wenn  er  das  Privattestament,  das  er  gültig  errichtet  hatte,
dann  noch  als  öffentliches  errichtet  und  als  solches  hinterlegen  läßt;  hier  ist  es  damit  endgültig
zum  öffentlichen  Testament  geworden  und  wird  also  durch  die  Rücknahme  aufgehoben.6
B.  Die  Rückgabe  muß  auf  Verlangen  des  Erblassers  geschehen  sein.  Seine  Rückforderung ¬
  gilt  als  Widerruf.  Deshalb  sind  die  materiellen  Erfordernisse  dieses  Rechtsgeschäfts, ¬
  wie  die  Geschäftsfähigkeit,  auch  hier  nötig  (I  zu  §  2255).  Die  Geschäftsfähigkeit
muß  zur  Zeit  der  Rückgabe  bestehen.").  Ein  Aufhebungswille  wird  hier  nicht,  wie  in
§  2255  erfordert.3)  Aber  es  muß  dem  Erblasser  nach  den  allgemeinen  Regeln  über
Rechtsgeschäfte  freistehen,  auch  diese  Rücknahme  wegen  Irrtums  anzufechten.”
C.  Nicht  nötig  ist,  daß  es  an  den  Erblasser  persönlich  zurückgegeben  ist1°)  —  wenn
es  auch  vorgeschrieben  ist,  daß  dies  geschehen  soll  (Abs.  II2)
Wenn  der  Erblasser  sich  das  Testament  nur  zur  Einsicht  vorlegen  läßt,  so  wird
dadurch  seine  Aufhebung  noch  nicht  bewirkt.")  Über  das  Recht  des  Erblassers  auf  eine
solche  Einsicht  vgl.  III  zu  §  2264.
Sollte  ein  Testament  schon  vor  der  amtlichen  Verwahrung  zurückgenommen
werden,  so  muß  es  ebenso  als  widerrufen  gelten.12)
III.  Mit  der  Aushändigung  erfolgt  die  Aufhebung.  Wenn  der  Erblasser  vorher
stirbt,  bleibt  das  Testament  gültig.
2)  RG.  IW.  1911  283.
Brock  110.
3)  Brock  104ff.
4)  Cosack  §  358,  Meischeider  550ff.,  Kipp  §21.
5)  Lafrenz,  Recht  1902  553,  KG.  Recht  1911  Nr.  3106.
6)  Cosack  §  358  A.  9,  Dernburg  §  30,  Böhm  201  A.  1,  Planck  5,  Küntzel,  Gruchot ¬
  41  600ff.,  Kretzschmar  §21  A.  19,  Meyer  §49  A.  22;  a.  M.  Strohal  §42III
Hellmann,  KritV.  29  223,  Peiser  §8  A.  3.
Küntzel,  Gruchot  41  601,  Ude,  ZblFG.  2  418ff;  a.  M.  Strohal  §42III.
8)  Ude  aaO.  418,  Goslich  daselbst  3  97.
)  KG.  Recht  1911  Nr.  3104,  3106.
10)  A.  M.  Strohal  §42III,  Planck  2.
11)  HessRspr.  7  117.
12)  Kretzschmar  §  21  A.  20,  a.  M.  Riemann,  Recht  1909  208.
            
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