Dritter Abschnitt. Testament.
§ 2256.
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oder durch einen anderen (III) hat vornehmen lassen.*) Bei Handlungen, deren Bedeutung ¬
nicht klar ist, wie die Durchstreichung des Datums, muß dagegen die Absicht
bewiesen werden.2) Auch wird nicht vermutet, daß die Handlung vom Erblasser
vorgenommen sei."
V. Ein Widerruf dieses Widerrufs, z. B. durch Zusammenkleben des zerrissenen
Papiers, ist nicht möglich.VI. -
Eine zufällige Zerstörung der Testamentsurkunde ist ohne Bedeutung, falls
sich ihr Inhalt feststellen läßt.5)
§ 2256.
Ein vor einem Richter oder vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes ¬
Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung
genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird.
Der Erblasser kann die Rückgabe jederzeit verlangen. Die Rückgabe
darf nur an den Erblasser persönlich erfolgen.
Die Vorschriften des Abs. 2 gelten auch für ein nach § 2248 hinterlegtes ¬
Testament; die Rückgabe ist auf die Wirksamkeit des Testaments
ohne Einfluß.
E. I § 1935, E. II § 2123 rev. §2230, E. III § 2229, Mot. 5 302ff., Prot. 5 353ff.,
KommB. 2105.
I. Beim öffentlichen Testament gehört die amtliche Verwahrung mit zur Errichtung, ¬
deshalb gilt die Rücknahme des Testaments als Widerruf.
II. Voraussetzungen:
A. Es gilt dies nur beim öffentlichen Testamente, jeder Art nicht -
dagegen
beim Privattestament (Abs. III) und bei allen Testamenten,
wo die Hinterlegung
nur gestattet ist, also beim Zeugentestament, Seetestament und privilegierten Militärtestament. ¬
Wenn also jemand ein Privattestament hinterlegt, so ist dessen Rücknahme
unschädlich. Anders aber, wenn er das Privattestament, das er gültig errichtet hatte,
dann noch als öffentliches errichtet und als solches hinterlegen läßt; hier ist es damit endgültig
zum öffentlichen Testament geworden und wird also durch die Rücknahme aufgehoben.6
B. Die Rückgabe muß auf Verlangen des Erblassers geschehen sein. Seine Rückforderung ¬
gilt als Widerruf. Deshalb sind die materiellen Erfordernisse dieses Rechtsgeschäfts, ¬
wie die Geschäftsfähigkeit, auch hier nötig (I zu § 2255). Die Geschäftsfähigkeit
muß zur Zeit der Rückgabe bestehen."). Ein Aufhebungswille wird hier nicht, wie in
§ 2255 erfordert.3) Aber es muß dem Erblasser nach den allgemeinen Regeln über
Rechtsgeschäfte freistehen, auch diese Rücknahme wegen Irrtums anzufechten.”
C. Nicht nötig ist, daß es an den Erblasser persönlich zurückgegeben ist1°) — wenn
es auch vorgeschrieben ist, daß dies geschehen soll (Abs. II2)
Wenn der Erblasser sich das Testament nur zur Einsicht vorlegen läßt, so wird
dadurch seine Aufhebung noch nicht bewirkt.") Über das Recht des Erblassers auf eine
solche Einsicht vgl. III zu § 2264.
Sollte ein Testament schon vor der amtlichen Verwahrung zurückgenommen
werden, so muß es ebenso als widerrufen gelten.12)
III. Mit der Aushändigung erfolgt die Aufhebung. Wenn der Erblasser vorher
stirbt, bleibt das Testament gültig.
2) RG. IW. 1911 283.
Brock 110.
3) Brock 104ff.
4) Cosack § 358, Meischeider 550ff., Kipp §21.
5) Lafrenz, Recht 1902 553, KG. Recht 1911 Nr. 3106.
6) Cosack § 358 A. 9, Dernburg § 30, Böhm 201 A. 1, Planck 5, Küntzel, Gruchot ¬
41 600ff., Kretzschmar §21 A. 19, Meyer §49 A. 22; a. M. Strohal §42III
Hellmann, KritV. 29 223, Peiser §8 A. 3.
Küntzel, Gruchot 41 601, Ude, ZblFG. 2 418ff; a. M. Strohal §42III.
8) Ude aaO. 418, Goslich daselbst 3 97.
) KG. Recht 1911 Nr. 3104, 3106.
10) A. M. Strohal §42III, Planck 2.
11) HessRspr. 7 117.
12) Kretzschmar § 21 A. 20, a. M. Riemann, Recht 1909 208.