7. Titel. Errichtung und Aufhebung eines Testaments.
§ 2253.
405
aber daraus folgt noch nicht, daß sie deshalb bei der ganz anderen Frage Beachtung
finde, ob dem Erblasser eine anderweitige Testamentserrichtung zugemutet werden könne.
IV. Beim Seetestament wird die dreimonatige Frist durch eine neue Seereise unterbrochen; ¬
danach beginnt eine neue Frist zu laufen, und zwar erst nach dem Ablaus
der Reise. Daraus folgt, daß auch bei der ersten Reise erst dann die Frist beginnt, wenn
die Reise beendigt ist. Wenn also auch das Schiff während der Reise in einem deutschen ¬
Hafen bleibt, wo der Erblasser testieren könnte, so kann dennoch während dieser
Zeit nicht die Kraft des Testaments erlöschen.*) Denn die Reise ist noch nicht beendigt; und
da dies bei der zweiten Reise ausdrücklich verlangt wird, muß es auch für die erste gelten.
V. In dem Wegfall des Testaments liegt ein nachträgliches Ereignis, also eine
Gegenwirkung; diese muß beweisen, wer sich auf die Aufhebung beruft. Daß die Aufhebung ¬
rückwirkende Kraft hat, steht dem nicht entgegen.2) Er muß also auch beweisen,
daß der Erblasser beim Ablauf der Frist noch lebte. Ist dieser für tot erklärt, so würde
nach der Regel des § 181I anzunehmen sein, daß er erst in dem dort bezeichneten Zeitpunkt ¬
gestorben sei. Damit würde man aber meist auf einen viel späteren Tag als den
des wirklichen Todes kommen. Das ist zwar im allgemeinen unschädlich, hier aber würde es
zur Nichtigkeit des Testaments führen. Deshalb schreibt das Gesetz vor, daß nicht der
Tag, den § 18 bestimmt, zugrunde zu legen ist, sondern ein solcher, an dem der Erblasser
nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat. Als Ausnahme von § 19 kann man
diese Vorschrift nicht bezeichnen;3) denn dieser bezieht sich überhaupt nur auf den Fall,
daß keine Todeserklärung stattgefunden hat.
§ 2253.
Ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene
Verfügung kann von dem Erblasser jederzeit widerrufen werden.
Die Entmündigung des Erblassers wegen Geistesschwäche, Verschwendung ¬
oder Trunksucht steht dem Widerruf eines vor der Entmündigung ¬
errichteten Testaments nicht entgegen.
E. I § 1753II, E. II § 21211 rev. § 22281, E. III § 2226, Mot. 5 8, Prot. 5 5.
I. Eine nachträgliche Aufhebung eines gültigen Testaments kann erfolgen
A. Vor dem Erbfall durch Widerruf (§§ 2253ff.), Tod des Bedachten, Eintritt einer
Endbedingung, Ausfall einer Anfangsbedingung
B. Nach dem Erbfall durch Ausschlagung, Anfechtung wegen Willensmängeln oder Erbunwürdigkeit, ¬
Zeitablauf, Eintritt einer Endbedingung, Ausfall einer Anfangsbedingung.
C. Hier liegt überall eine nachträgliche Gegenwirkung vor, die daher von dem zu
beweisen ist, der sich darauf beruft. Daß das Testament vor dem Erbfalle erst eine
bloße Anwartschaft begründet und daß in einigen Fällen die Aufhebung rückwirkende
Kraft hat, steht dem nicht entgegen.*) Schon deshalb ist es sehr unzweckmäßig, diese
Fälle der Aufhebung mit denen der ursprünglichen Ungültigkeit unter einen allgemeinen ¬
Begriff der Unwirksamkeit zusammenzufassen, wie es leider vielfach geschieht.
Für die rechtliche Behandlung eines Aufhebungsgrundes ist die Zeit maßgebend,
zu welcher dieser Akt geschehen ist, nicht etwa die Zeit, zu der das Testament selbst errichtet ¬
war (Art. 214 EG.).
II. Der Widerruf.
A. Der Erblasser hat ein freies Recht zu widerrufen, das für das Testament wesentlich ¬
ist. Er kann darauf nicht durch Vertrag verzichten (§ 2302), um so weniger einseitig. ¬
Daher ist die derogatorische Klausel unzulässig, wodurch der Erblasser spätere
Bestimmungen für ungültig erklärt oder an eine bestimmte Form bindet — ähnlich
wie auch ein Gesetzgeber sich nicht für die Zukunft binden kann. Die einzige Einschränkung ¬
ist beim gegenseitigen Testament gegeben (§ 22711, II)
B. Für den Widerruf bedarf es derselben Geschäftsfähigkeit wie für die Errichtung ¬
des Testaments. So darf der Widerrufer nicht geistig gestört sein.5) Nur ist
den Entmündigten gestattet, ein früheres Testament zu widerrufen.
2) Meine Beweislast 189.
1) A. M. Planck 3.
3) Wie Prot. 5 346 und Endemann § 30 A. 15; dagegen Strohal §22 A. 16.
3) PosMSchr. 11, 13.
4) Meine Beweislast 178, 189.