Volltext : Erbrecht (500)

7.  Titel.  Errichtung  und  Aufhebung  eines  Testaments.
§  2253.
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aber  daraus  folgt  noch  nicht,  daß  sie  deshalb  bei  der  ganz  anderen  Frage  Beachtung
finde,  ob  dem  Erblasser  eine  anderweitige  Testamentserrichtung  zugemutet  werden  könne.
IV.  Beim  Seetestament  wird  die  dreimonatige  Frist  durch  eine  neue  Seereise  unterbrochen; ¬
  danach  beginnt  eine  neue  Frist  zu  laufen,  und  zwar  erst  nach  dem  Ablaus
der  Reise.  Daraus  folgt,  daß  auch  bei  der  ersten  Reise  erst  dann  die  Frist  beginnt,  wenn
die  Reise  beendigt  ist.  Wenn  also  auch  das  Schiff  während  der  Reise  in  einem  deutschen ¬
  Hafen  bleibt,  wo  der  Erblasser  testieren  könnte,  so  kann  dennoch  während  dieser
Zeit  nicht  die  Kraft  des  Testaments  erlöschen.*)  Denn  die  Reise  ist  noch  nicht  beendigt;  und
da  dies  bei  der  zweiten  Reise  ausdrücklich  verlangt  wird,  muß  es  auch  für  die  erste  gelten.
V.  In  dem  Wegfall  des  Testaments  liegt  ein  nachträgliches  Ereignis,  also  eine
Gegenwirkung;  diese  muß  beweisen,  wer  sich  auf  die  Aufhebung  beruft.  Daß  die  Aufhebung ¬
  rückwirkende  Kraft  hat,  steht  dem  nicht  entgegen.2)  Er  muß  also  auch  beweisen,
daß  der  Erblasser  beim  Ablauf  der  Frist  noch  lebte.  Ist  dieser  für  tot  erklärt,  so  würde
nach  der  Regel  des  §  181I  anzunehmen  sein,  daß  er  erst  in  dem  dort  bezeichneten  Zeitpunkt ¬
  gestorben  sei.  Damit  würde  man  aber  meist  auf  einen  viel  späteren  Tag  als  den
des  wirklichen  Todes  kommen.  Das  ist  zwar  im  allgemeinen  unschädlich,  hier  aber  würde  es
zur  Nichtigkeit  des  Testaments  führen.  Deshalb  schreibt  das  Gesetz  vor,  daß  nicht  der
Tag,  den  §  18  bestimmt,  zugrunde  zu  legen  ist,  sondern  ein  solcher,  an  dem  der  Erblasser
nach  den  vorhandenen  Nachrichten  noch  gelebt  hat.  Als  Ausnahme  von  §  19  kann  man
diese  Vorschrift  nicht  bezeichnen;3)  denn  dieser  bezieht  sich  überhaupt  nur  auf  den  Fall,
daß  keine  Todeserklärung  stattgefunden  hat.
§  2253.
Ein  Testament  sowie  eine  einzelne  in  einem  Testament  enthaltene
Verfügung  kann  von  dem  Erblasser  jederzeit  widerrufen  werden.
Die  Entmündigung  des  Erblassers  wegen  Geistesschwäche,  Verschwendung ¬
  oder  Trunksucht  steht  dem  Widerruf  eines  vor  der  Entmündigung ¬
  errichteten  Testaments  nicht  entgegen.
E.  I  §  1753II,  E.  II  §  21211  rev.  §  22281,  E.  III  §  2226,  Mot.  5  8,  Prot.  5  5.
I.  Eine  nachträgliche  Aufhebung  eines  gültigen  Testaments  kann  erfolgen
A.  Vor  dem  Erbfall  durch  Widerruf  (§§  2253ff.),  Tod  des  Bedachten,  Eintritt  einer
Endbedingung,  Ausfall  einer  Anfangsbedingung
B.  Nach  dem  Erbfall  durch  Ausschlagung,  Anfechtung  wegen  Willensmängeln  oder  Erbunwürdigkeit, ¬
  Zeitablauf,  Eintritt  einer  Endbedingung,  Ausfall  einer  Anfangsbedingung.
C.  Hier  liegt  überall  eine  nachträgliche  Gegenwirkung  vor,  die  daher  von  dem  zu
beweisen  ist,  der  sich  darauf  beruft.  Daß  das  Testament  vor  dem  Erbfalle  erst  eine
bloße  Anwartschaft  begründet  und  daß  in  einigen  Fällen  die  Aufhebung  rückwirkende
Kraft  hat,  steht  dem  nicht  entgegen.*)  Schon  deshalb  ist  es  sehr  unzweckmäßig,  diese
Fälle  der  Aufhebung  mit  denen  der  ursprünglichen  Ungültigkeit  unter  einen  allgemeinen ¬
  Begriff  der  Unwirksamkeit  zusammenzufassen,  wie  es  leider  vielfach  geschieht.
Für  die  rechtliche  Behandlung  eines  Aufhebungsgrundes  ist  die  Zeit  maßgebend,
zu  welcher  dieser  Akt  geschehen  ist,  nicht  etwa  die  Zeit,  zu  der  das  Testament  selbst  errichtet ¬
  war  (Art.  214  EG.).
II.  Der  Widerruf.
A.  Der  Erblasser  hat  ein  freies  Recht  zu  widerrufen,  das  für  das  Testament  wesentlich ¬
  ist.  Er  kann  darauf  nicht  durch  Vertrag  verzichten  (§  2302),  um  so  weniger  einseitig. ¬
  Daher  ist  die  derogatorische  Klausel  unzulässig,  wodurch  der  Erblasser  spätere
Bestimmungen  für  ungültig  erklärt  oder  an  eine  bestimmte  Form  bindet  —  ähnlich
wie  auch  ein  Gesetzgeber  sich  nicht  für  die  Zukunft  binden  kann.  Die  einzige  Einschränkung ¬
  ist  beim  gegenseitigen  Testament  gegeben  (§  22711,  II)
B.  Für  den  Widerruf  bedarf  es  derselben  Geschäftsfähigkeit  wie  für  die  Errichtung ¬
  des  Testaments.  So  darf  der  Widerrufer  nicht  geistig  gestört  sein.5)  Nur  ist
den  Entmündigten  gestattet,  ein  früheres  Testament  zu  widerrufen.
2)  Meine  Beweislast  189.
1)  A.  M.  Planck  3.
3)  Wie  Prot.  5  346  und  Endemann  §  30  A.  15;  dagegen  Strohal  §22  A.  16.
3)  PosMSchr.  11,  13.
4)  Meine  Beweislast  178,  189.
            
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