Inhaltsverzeichnis : Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (2)

II.  Erörterung.
Von  der  Gerichts=Verfassung  im  Lande  Hadeln.
—
1.
Obgleich  das  Land  Hadeln,  schon  seit  der  im  Jahre  1212  eingetretenen =
  Erbschaftstheilung  der  beyden  Soͤhne  Herzogs  Bernhard ¬
  zu  Sachsen,  ein  Eigenthum  der  Sachsen=Lauenburgischen
Landesherren  geworden  ist  9):  so  ward  doch  dieses  Land  nie  eigentlich =
  zu  dem  Herzogthume  Lauenburg  oder  dem  sogenannten =
  Fuͤrstenthume  Niedersachsen  gerechnet,  sondern  immer  als
ein  von  diesem  Herzogthume  ganz  abgesondertes  Stück  besessen.
Ohne  Zweifel  liegt  in  diesem  Umstande  der  Grund  der  großen
Verschiedenheit,  welche  sich  in  der  Gerichts=Verfassung  des
Laueng) =
  Von  der  Geschichte  des  Landes  Hadeln,  siehe:
D.  W.  B.  Hadeleriologia  historica,  oder  historischer  Bericht  vom
Lande  Hadeln.  Hamburg  1722.  4to.
Pfeffinger  Braunschw.=Lüneb.  Histor.  Th.  2.  S.  900  u.  .f
Frid.  Phil.  Struben  Vindic.  juris  Brunsuic.  et  Luneb.  in
Ducat.  Saxo-Lauenburg.  Göttingae  1754.
r)  Moser  Einleitung  in  das  Br.  Lüneb.  Staats-Recht  Cap.  9.  §.  54.
Büsching  Neue  Erdbeschreibung  3te  Aufl.  3r  Th.  31  B.  S.  3611.

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