II. Erörterung.
Von der Gerichts=Verfassung im Lande Hadeln.
—
1.
Obgleich das Land Hadeln, schon seit der im Jahre 1212 eingetretenen =
Erbschaftstheilung der beyden Soͤhne Herzogs Bernhard ¬
zu Sachsen, ein Eigenthum der Sachsen=Lauenburgischen
Landesherren geworden ist 9): so ward doch dieses Land nie eigentlich =
zu dem Herzogthume Lauenburg oder dem sogenannten =
Fuͤrstenthume Niedersachsen gerechnet, sondern immer als
ein von diesem Herzogthume ganz abgesondertes Stück besessen.
Ohne Zweifel liegt in diesem Umstande der Grund der großen
Verschiedenheit, welche sich in der Gerichts=Verfassung des
Laueng) =
Von der Geschichte des Landes Hadeln, siehe:
D. W. B. Hadeleriologia historica, oder historischer Bericht vom
Lande Hadeln. Hamburg 1722. 4to.
Pfeffinger Braunschw.=Lüneb. Histor. Th. 2. S. 900 u. .f
Frid. Phil. Struben Vindic. juris Brunsuic. et Luneb. in
Ducat. Saxo-Lauenburg. Göttingae 1754.
r) Moser Einleitung in das Br. Lüneb. Staats-Recht Cap. 9. §. 54.
Büsching Neue Erdbeschreibung 3te Aufl. 3r Th. 31 B. S. 3611.
44