Zweiter Abschnitt. Rechtliche Stellung des Erben.
§ 2030.
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anderen Teiles muß er wählen, was er behaupten will. Wenn er Erbschaftsbesitz behauptet, ¬
so ist der Erbschaftsanspruch erhoben, und umgekehrt. Möglich ist auch, daß
der Beklagte sich auf Erbschaftsbesitz beruft, und der Kläger dennoch seine Behauptung
des Einzelbesitzes aufrechterhält, ohne sie beweisen zu können. Dann muß der Kläger
richtiger Ansicht nach mit seinem Klageantrag insoweit abgewiesen werden, als er nur
beim Erbschaftsanspruch gerechtfertigt ist; denn er hat ein wesentliches Merkmal seines
Anspruchs nicht dargetan. Oder der Kläger geht auf die Behauptung des Beklagten
ein und ändert dementsprechend seinen Antrag ab. Dann liegt eine, regelmäßig zulässige, ¬
Klageänderung in der Änderung des Antrags (nicht eine Klageänderung
durch den Beklagten,') was nicht möglich ist). Aber sowohl hier als bei ursprünglicher
Behauptung des Erbschaftsbesitzes liegt in Wahrheit ein Erbschaftsanspruch vor.?
Nur die Bezeichnung des Klägers kann eine unrichtige sein, aber das ist hier wie überall
ohne Bedeutung.
III. Die Vorschrift ist nicht auch auf Besitzklagen anwendbar. Denn hier ist eine
Parallele zum Erbschaftsanspruch nicht möglich. Auch wäre es sehr bedenklich, wenn
damit trotz verbotener Eigenmacht Einreden aus dem Rechte zugelassen würden.3)
Aber auch dies gilt nur für den wirklichen tatsächlichen Besitz, nicht auch für den vererbten.°) ¬
Denn sonst könnte der Erbe immer dem Erbschaftsbesitzer alle Vorteile des
Erbschaftsanspruchs dadurch abschneiden, daß er statt dessen eine Besitzklage anstrengt.
IV. Wenn der Erbschaftsbesitzer die Erbschaft als Ganzes veräußert, so ist gegen
den Erwerber ebenfalls der Erbschaftsanspruch zulässig (§ 2030) und nur dieser. Anders
wenn nur einzelne Stücke der Erbschaft veräußert sind. Hier kann aber der Erwerber
für alle Verwendungen seines Vorgängers, die dieser als Erbschaftsbesitzer verlangen
kann, Ersatz fordern (§ 999). Doch bezieht sich das nur auf solche Verwendungen, die
eben auf die geforderte Sache, nicht auf andere Erbschaftssachen oder den Nachlaß
im ganzen gemacht sind.5
§ 2030.
Wer die Erbschaft durch Vertrag von einem Erbschaftsbesitzer erwirbt, ¬
steht im Verhältnisse zu dem Erben einem Erbschaftsbesitzer gleich.
E. II § 1904 rev. § 2007, E. III § 2005, Prot. 5 723ff.
1. Wie der Erbe durch jeden Gesamteingriff des Erbgegners gefährdet wird (I zu
2018), so insbesondere auch dadurch, daß dieser die ganze Erbschaft veräußert. Um
ihn dagegen recht wirksam zu schützen, bestimmt das Gesetz, daß der Erbschaftsanspruck
hier auch gegen den Erwerber der Erbschaft durchgreift.
II. Vorausgesetzt ist ein Geschäft, das auf Veräußerung der gesamten Erbschaft
gerichtet ist. Ein solches Geschäft kann bezüglich der Erbschaft als Ganzen außer bei
dem Erbteil (§ 2033) nur mit obligatorischer Wirkung geschlossen werden (§ 2371). Die
Bezeichnung des Gesetzes „durch Vertrag erwirbt“ ist also ungenau. Ein einseitiges
Geschäft, das auf Übertragung gerichtet ist, wie ein Vermächtnis") oder eine Stiftung,
muß dem gleichgestellt werden.
III. Die Bedeutung des § 2030 besteht besonders darin, daß der Erbschaftserwerber
sich nicht auf den Vertrauensschutz bezüglich der einzelnen Gegenstände
berufen kann. Denn nicht diese einzelnen Gegenstände, sondern das Vermögen als
solches wird als Gegenstand der Klage betrachtet. Anders dagegen, wenn jemand nur
einzelne Sachen von dem Erbschaftsbesitzer erwirbt. Er wird nach den Regeln des
Sachenrechts und des Erbscheinsrechts geschützt.") Nicht etwa steht dem entgegen, daß
die Sachen dem Erben abhanden gekommen wären.s) — Auch sonst haftet der Erwerber
nach den Regeln des Erbschaftsanspruchs. Ob er als befangener Besitzer haftet, bestimmt
*) So Leonhard 120. Vgl. dagegen Hellwig 57ff., Binder 443.
Vgl. Hellwig aaO. 57ff.
3) Leonhard 123ff.
Strohal § 96, Planck 2, Binder 446.
Strohal § 96; a. M. Leonhard 125
Strohal 9411, Binder 400 A. 91, Dernburg § 154 A. 12, Herzfelder 2.
§§ 892, 932, 2366, 2367
VD zu § 2018. Ebenso hier auch Planck 1 zu § 2030, abweichend derselbe für
die Beweisfrage 4 a zu § 2018.