Volltext : Erbrecht (500)

Zweiter  Abschnitt.  Rechtliche  Stellung  des  Erben.
§  2030.
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anderen  Teiles  muß  er  wählen,  was  er  behaupten  will.  Wenn  er  Erbschaftsbesitz  behauptet, ¬
  so  ist  der  Erbschaftsanspruch  erhoben,  und  umgekehrt.  Möglich  ist  auch,  daß
der  Beklagte  sich  auf  Erbschaftsbesitz  beruft,  und  der  Kläger  dennoch  seine  Behauptung
des  Einzelbesitzes  aufrechterhält,  ohne  sie  beweisen  zu  können.  Dann  muß  der  Kläger
richtiger  Ansicht  nach  mit  seinem  Klageantrag  insoweit  abgewiesen  werden,  als  er  nur
beim  Erbschaftsanspruch  gerechtfertigt  ist;  denn  er  hat  ein  wesentliches  Merkmal  seines
Anspruchs  nicht  dargetan.  Oder  der  Kläger  geht  auf  die  Behauptung  des  Beklagten
ein  und  ändert  dementsprechend  seinen  Antrag  ab.  Dann  liegt  eine,  regelmäßig  zulässige, ¬
  Klageänderung  in  der  Änderung  des  Antrags  (nicht  eine  Klageänderung
durch  den  Beklagten,')  was  nicht  möglich  ist).  Aber  sowohl  hier  als  bei  ursprünglicher
Behauptung  des  Erbschaftsbesitzes  liegt  in  Wahrheit  ein  Erbschaftsanspruch  vor.?
Nur  die  Bezeichnung  des  Klägers  kann  eine  unrichtige  sein,  aber  das  ist  hier  wie  überall
ohne  Bedeutung.
III.  Die  Vorschrift  ist  nicht  auch  auf  Besitzklagen  anwendbar.  Denn  hier  ist  eine
Parallele  zum  Erbschaftsanspruch  nicht  möglich.  Auch  wäre  es  sehr  bedenklich,  wenn
damit  trotz  verbotener  Eigenmacht  Einreden  aus  dem  Rechte  zugelassen  würden.3)
Aber  auch  dies  gilt  nur  für  den  wirklichen  tatsächlichen  Besitz,  nicht  auch  für  den  vererbten.°) ¬
  Denn  sonst  könnte  der  Erbe  immer  dem  Erbschaftsbesitzer  alle  Vorteile  des
Erbschaftsanspruchs  dadurch  abschneiden,  daß  er  statt  dessen  eine  Besitzklage  anstrengt.
IV.  Wenn  der  Erbschaftsbesitzer  die  Erbschaft  als  Ganzes  veräußert,  so  ist  gegen
den  Erwerber  ebenfalls  der  Erbschaftsanspruch  zulässig  (§  2030)  und  nur  dieser.  Anders
wenn  nur  einzelne  Stücke  der  Erbschaft  veräußert  sind.  Hier  kann  aber  der  Erwerber
für  alle  Verwendungen  seines  Vorgängers,  die  dieser  als  Erbschaftsbesitzer  verlangen
kann,  Ersatz  fordern  (§  999).  Doch  bezieht  sich  das  nur  auf  solche  Verwendungen,  die
eben  auf  die  geforderte  Sache,  nicht  auf  andere  Erbschaftssachen  oder  den  Nachlaß
im  ganzen  gemacht  sind.5
§  2030.
Wer  die  Erbschaft  durch  Vertrag  von  einem  Erbschaftsbesitzer  erwirbt, ¬
  steht  im  Verhältnisse  zu  dem  Erben  einem  Erbschaftsbesitzer  gleich.
E.  II  §  1904  rev.  §  2007,  E.  III  §  2005,  Prot.  5  723ff.
1.  Wie  der  Erbe  durch  jeden  Gesamteingriff  des  Erbgegners  gefährdet  wird  (I  zu
2018),  so  insbesondere  auch  dadurch,  daß  dieser  die  ganze  Erbschaft  veräußert.  Um
ihn  dagegen  recht  wirksam  zu  schützen,  bestimmt  das  Gesetz,  daß  der  Erbschaftsanspruck
hier  auch  gegen  den  Erwerber  der  Erbschaft  durchgreift.
II.  Vorausgesetzt  ist  ein  Geschäft,  das  auf  Veräußerung  der  gesamten  Erbschaft
gerichtet  ist.  Ein  solches  Geschäft  kann  bezüglich  der  Erbschaft  als  Ganzen  außer  bei
dem  Erbteil  (§  2033)  nur  mit  obligatorischer  Wirkung  geschlossen  werden  (§  2371).  Die
Bezeichnung  des  Gesetzes  „durch  Vertrag  erwirbt“  ist  also  ungenau.  Ein  einseitiges
Geschäft,  das  auf  Übertragung  gerichtet  ist,  wie  ein  Vermächtnis")  oder  eine  Stiftung,
muß  dem  gleichgestellt  werden.
III.  Die  Bedeutung  des  §  2030  besteht  besonders  darin,  daß  der  Erbschaftserwerber
sich  nicht  auf  den  Vertrauensschutz  bezüglich  der  einzelnen  Gegenstände
berufen  kann.  Denn  nicht  diese  einzelnen  Gegenstände,  sondern  das  Vermögen  als
solches  wird  als  Gegenstand  der  Klage  betrachtet.  Anders  dagegen,  wenn  jemand  nur
einzelne  Sachen  von  dem  Erbschaftsbesitzer  erwirbt.  Er  wird  nach  den  Regeln  des
Sachenrechts  und  des  Erbscheinsrechts  geschützt.")  Nicht  etwa  steht  dem  entgegen,  daß
die  Sachen  dem  Erben  abhanden  gekommen  wären.s)  —  Auch  sonst  haftet  der  Erwerber
nach  den  Regeln  des  Erbschaftsanspruchs.  Ob  er  als  befangener  Besitzer  haftet,  bestimmt
*)  So  Leonhard  120.  Vgl.  dagegen  Hellwig  57ff.,  Binder  443.
Vgl.  Hellwig  aaO.  57ff.
3)  Leonhard  123ff.
Strohal  §  96,  Planck  2,  Binder  446.
Strohal  §  96;  a.  M.  Leonhard  125
Strohal  9411,  Binder  400  A.  91,  Dernburg  §  154  A.  12,  Herzfelder  2.
§§  892,  932,  2366,  2367
VD  zu  §  2018.  Ebenso  hier  auch  Planck  1  zu  §  2030,  abweichend  derselbe  für
die  Beweisfrage  4  a  zu  §  2018.
            
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