Volltext : Lenz, Gustav: Studien und Kritiken im Gebiet des preußischen, römischen und deutschen Rechts

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Zusatz  zur  I.  Abhandlun
Es  wird  nicht  auffallend  erscheinen,  daß  die  deutschrechtlichen
Reallasten  fast  gar  nicht  in  dieser  Abhandlung  vom  dinglichen
Recht  erwähnt  sind.  Sie  gehören  gar  nicht  unter  diesen
Begriff,  da  sie  nur  persönliche,  mit  einer  Actio  in  rem
scripta  versehene  Rechte  sind,  entstanden  aus  der  Weise
deutscher  Rechtsauffassung,  welche  Freiheit,  wie  Unfreiheit ¬
  zu  radiciren  suchte.
Zusatz  zur  II.  Abhandlung.
Die  Frage,  ob  das  locatorische  Pfandgewinnungsrecht  sich
auf  fremde  Sachen  erstrecke,  hat  nunmehr  nur  noch  einen
historischen  Werth,  seit  die  Declaration  v.  21.  Juni  1846
sie  mit  dem  Tribunal  verneint  hat.
Greifswald,  gedruckt  bei  F.  W.  Kunike.
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