Volltext : Lenz, Gustav: Studien und Kritiken im Gebiet des preußischen, römischen und deutschen Rechts

XXVII
—
c.  Verhältniß  der  beiden  zur  Dinglichkeit
erforderlichen  modi  (Besitz  und  hypothekarische ¬
  Eintragung)  zu  einander  und  zu
den  einzelnen  dinglichen  Rechten:
a.  Besitz  ist  modus  bei  allen  Rechten
zur  Sache  (jura  adrem)  und  macht
sie  zu  Rechten  auf  die  Sache  (jura
in  rem)
3.  bei  Rechten  zu  einer  unbeweglichen
Sache  hat  die  hypothekarische  Eintragung ¬
  nicht  die  Natur  des  modus
y.  bei  den  übrigen  dinglichen  Rechten
(an  einer  Sache)  ist  die  hypothekarische ¬
  Eintragung  nothwendiger  modus
4.  Einfluß  der  bona  fides  auf  den  Bildungsproceß ¬
  der  Dinglichkeit
C.  Welches  sind  die  einzelnen  Rechte,  mit  denen
das  Landrecht  den  Character  der  Dinglichkeit
vereinbar  hält?
1.  Eigenthum  und  die  übrigen  substantiellen
Rechte  zur  Sache
2.  die  nicht  substantiellen  Rechte  auf  die  Sache
und  die  Rechte  an  einer  Sache
D.  Schlußbetrachtung
Zweite  Abhandlung:  Ueber  das  Pfandrecht  des
Vermiethers  und  Verpächters  nach  den  Grundsätzen ¬
  des  römischen  und  preußischen  Rechts,
1.  Bestimmungen  des  römischen  Rechts
II.  Preußisches  Recht:
A.  Entwickelung  des  Begriffs  des  locatorischen
Rechts  aus  den  speciellen  einzelnen  Bestimmungen ¬
  und  den  allgemeinen  Grundsätzen  des  Landrechts ¬
  über  Dinglichkeit

Seite.
64  —  69
69—  74
74—  81
82—  96
97—105
106—112
112—114
115—122
122—139
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer