Volltext : Lengriesser, J. N. von: Leitfaden zur Civilprozeßordnung für das Königreich Bayern

Buch  1  Hauptst.  III.
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1)  zum  Abschlusse  von  Vergleichen,  Schieds-  und  Nachlaßverträgen,
zum  gänzlichen  Abstand  vom  Streite,
zum  Verzichte  auf  einen  der  Gegenpartei  obliegenden  Eid
zum  ausdrücklichen  Verzichte  auf  ein  Rechtsmittel,
zum  Geldempfange,  nicht  auch  zu  dem  Empfange  der  vom  Gegner
zu  bezahlenden  Prozeßkosten.
II.  War  die  Partei  bei  der  betreffenden  Prozeßhandlung  mitanwesend,
oder  hat  sie  die  bezügliche  Prozeßschrift,  im  Falle  deren  Zustellung
an  die  Gegenpartei  die  der  letzteren  einzuhändigende  Abschrift  mitunterschrieben, ¬
  so  ist  die  Vorlage  einer  Vollmachtsurkunde  zum
Nachweise  spezieller  Ermächtigung  nicht  nothwendig.
§.  44.
E.  Aufhören  des  Mandats.
Tritt  ein:
durch  Erfüllung  ihres  Zweckes
durch  den  Tod  des  Bevollmächtigten,
durch  Suspension  des  Anwalts,  oder  wenn  derselbe  aufhört,  bei
dem  betreffenden  Gerichte  in  Funktion  zu  sein  (Art.  491),
4)  durch  Aufkündigung.  Diese  ist  zuläßig:
a)  auf  Seite  des  Vollmachtgebers  jederzeit,
b)  auf  Seite  des  Gewalthabers  in  der  Art,  daß  der  Vollmachtgeber ¬
  noch  im  Stande  ist,  für  seine  anderweitige  Vertretung
rechtzeitig  zu  sorgen.
Wirksam  wird  der  Gegenpartei  gegenüber  die  Aufkündigung
mit  der  Anzeige  derselben,  im  Anwaltsprozesse  mit  der  Aufstellung ¬
  eines  neuen  Anwalts.
1)  Der  Widerruf  einer  Vollmacht  ist,  wenn  dieselbe  bei  Gericht
liegt,  auf  der  Urkunde  durch  den  Gerichtsschreiber  vorzumerken.
§.  45.
Nichtigkeit  wegen  Mangels  der  Vollmacht.  (Art.  95--100.)
Die  Klage  auf  Nichtigerklärung  von  Prozeßhandlungen  und  richterlichen ¬
  Entscheidungen  wegen  Mangels  der  Bevollmächtigung  hat
derjenige,  für  welchen  Jemand  ohne  Auftrag  oder  ohne  spezielle
Ermächtigung  als  Gewalthaber  aufgetreten  ist,  gegen  diesen  und
die  Gegenpartei,  und  zwar  bei  dem  Gerichte,  bei  welchem  die  beschwerende ¬
  Entscheidung  getroffen  oder  von  welchem  die  angefochtene
Handlung  vorgenommen  wurde.
Sie  ist  ausgeschlossen:
II.
wenn  die  betreffende  Partei  die  für  sie  vorgenommene  Handlung
später  ausdrücklich  oder  stillschweigend  genehmigt;
2)  wenn  sie  die  darauf  ergangene  Entscheidung  ausdrücklich  anerkannt ¬
  oder  freiwillig  vollzogen  hat;
Beschwerde
3)  wenn  das  Endurtheil  nicht  mehr  durch  Berufung,
            
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