Volltext : Rehm, Hermann: ¬Die Bilanzen der Aktiengesellschaften und Gesellschaften m.b.H., Kommanditgesellschaften auf Aktien, eingetragenen Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Hypotheken- und Notenbanken und Handelsgesellschaften überhaupt nach deutschem und österreichischem Handels-, Steuer-, Verwaltungs- und Strafrecht

§  106.  Natur  des  Obligationen-Emissions-Agios.
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körperter  Verbindlichkeiten  schlechthin  *).  Simon  bemerkt  nun  in  seinem  Buche
„Die  Staatseinkommensteuer  der  A.en  u.  s.  w.“2):  „Was  vorstehend  von  dem
Disagiokonto  gesagt  ist,  gilt  mutatis  mutandis  auch  .  ..  von  dem  bei  Ausgabe
von  Obligationen  über  dem  Rückzahlungsbetrage  erforderlichen,  .  .  .  in  die
Passiva  gehörenden  Agiokonto“.  Dies  auch  auf  seine  Äusserungen  über  das
Wesen  des  Agios  in  seinem  anderen  Werke  übertragen,  heisst  für  unsere  Frage:
positiv  ist  auch  das  Agio  eine  Art  Bewertungskonto;  aber  ein  Bewertungskonto
eigener  Art,  nicht  eines  in  der  B.  gegenüberstehenden,  also  eines  Aktivpostens,
sondern  eines  Postens,  der  ebenfalls  auf  der  Passivseite  steht,  eines  Schuldnach ¬
  den  Worten  Simons3)  —  ein
postens.  Wie  der  Disagioposten  der  B.  —
„Bewertungskonto“  ist,  „dazu  bestimmt,  den  Wert  einer  Schuld,  welcher  deren
Nennbetrag  nicht  erreicht,  zum  Ausdruck  zu  bringen“,  so  stellt  der  Agioposten
auf  der  Passivseite  der  B.  ein  Bewertungskonto  dar,  das  dazu  bestimmt  ist,  den
Wert  einer  Schuld,  welcher  deren  Nennbetrag  übersteigt,  zum  Ausdruck  zu
bringen.  Wird  bei  Ausgabe  über  pari  die  Obligationenschuld  nur  mit  100  bewertet, ¬
  während  doch  102,05  dafür  eingenommen  wurden,  so  ist  sie  zu  gering
bewertet.  Sie  muss  höher  bewertet  werden;  daher  ein  Zusatzposten  von  2,05,
das  Disagio.
8)  Die  Richtigkeit  dieser  Schlussfolgerung  beweist  der  allgemeine  Satz
Rings  *)  über  den  Wertansatz  von  Obligationsschulden:  „Betagte  Verbindlichkeiten ¬
  sind  nach  ihrem  gegenwärtigen  Werte  anzusetzen.  Sind  insbesondere
Obligationen  ausgegeben,  welche  nach  bestimmter  Zeit  zu  einem  anderen  als
dem  Emissionskurse  rückzahlbar  sind,  so  ist  es  unrichtig,  dieselben  schlechthin
zu  dem  Rückzahlungsbetrag  aufzunehmen“3)
b)  Das  normale  Agio  ist  hiernach  also  eine  Wertberichtigung  der  Obligationenrückzahlungsschuld. ¬
  Aber  warum  wird  die  Wertberichtigung  durch  einen
besonderen  Posten,  der  doch  auf  derselben  Seite  steht,  vorgenommen?  Warum
wird  die  Obligationeneinlösungsschuld  nicht  gleich  mit  102,05  bewertet?  M.  a.  W.:
die  Tatsache,  dass  das  Agio  neben  dem  Obligationenschuldposten  als  selbständiger -
  Passivposten  vorgetragen  wird,  ist  durch  diese  Analogie  aus  der  vorausgesetzten ¬
  Bewertungskontonatur  des  normalen  Disagios  nicht  erklärt.  Das
positive  Wesen  des  regulären  Emissionsagios  bleibt  also  dunkel,
4.  Die  Theorie  Hechts.  Wie  in  der  Auffassung  des  regulären
Disagios*),  so  treffen  wir  auch  in  der  Meinung  über  die  Natur  des  normalen
Agios  in  weitgehender  Weise  mit  der  Anschauung  Hechts  zusammen.
a)  Auch  bei  Hecht  findet  sich  der  grundlegende  Satz:  „Agio  ist  kein
Kapitalgewinn,  sondern  eine  Zinsschuld“?).  Auch  er  erklärt  also  das  Agio  für
ein  reelles  Passivum  und  in  specie,  wie  wir,  für  eine  Zinsverbindlichkeit.  Insofern ¬
  liegt  eine  weitgehende  Übereinstimmung  zwischen  unseren  Anschauungen
vor,  weitergehend  sogar,  als  bei  der  Erläuterung  der  Disagionatur.  Aber  auch
hier  operiert  Hecht  im  ferneren  mit  dem  Darlehens-  oder  Vorschussgedanken,
ohne  dass  dieser  Gedanke  als  der  der  Intention  der  Parteien  adâquate  bezeichnet
zu  werden  vermöchte.
*)  So  Staub  49,;  Düringer-Hachenburg  40  IV;  Goldmann  40  Anm.  2  II  2  c;
Ring  A.,  624;  Lehmann  40,.
2)  342.
3)  S.  436.
*)  Ring  A.,  S.  624.
*)  Nach  Reisch  und  Kreibig  hat  das  Agio,  wenn  es  in  die  B.  als  solches  eingestellt ¬
  wird,  die  Natur  eines  echten  Reservefonds,  also  nicht  bloss  cines  Bewertungskontos ¬

(Reisch  II  44).
§  102  a.  A.
’)  Holdheim  VII  263.
            
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