Die juristische Bedeutung der Sanierung.
den Aktionären übernommen würden, die bei dem zuerst geschilderten ¬
Sanierungsmodus die Zuzahlung von 20 Proz. = 100000 M.
leisteten. Das Ergebnis würde sein: zu den 25000 M. der vermögenden ¬
Aktionäre träten die 100000 M. neue Vorzugsaktien,
so daß die vermögenden Aktionäre 125 000 M. Kapital besäßen, die
unvermögenden 25000 M.; also am Gesamtkapital von 150000 M.
seien die ersteren wieder mit 5/6 und die letzteren wieder mit 1/6
beteiligt.
In derselben Richtung und dem gleichen Ziele zu bewegen
sich die polemisierenden Ausführungen Teklenburgs)). Das
Ergebnis dieser auf mathematische Beweisführung gestützten Betrachtungen ¬
läßt sich in folgende Sätze zusammenfassen:
Je stärker die Herabsetzung des Grundkapitals jeder alten
Aktie sei, um so stärker sei die erhöhende Wirkung der Zuzahlung ¬
auf das Anteilsrecht des Zuzahlenden, während die Wirkung
der alten Aktien entsprechend verringert werde. Wenn zwar auch
die Prioritätsaktionäre durch die Herabsetzung der alten Aktien
ebenso betroffen würden, wie die Stammaktionäre, so entspringe
eine ständige Verihnen ¬
jedoch gerade aus der Herabsetzung
größerung der Wirkung ihrer Barzahlung.
Die gleichheitliche
Herabsetzung der alten Aktien könne beliebig verstärkt werden,
also bis zu dem Grade, daß die Verstärkung der Wirkung der
Zuzahlung die die Prioritätsaktien mittreffende Verringerung der
Wirkung der alten Aktien bis zu jedem beliebigen Grade überwiege. ¬
Also die gleiche vom Reichsgericht mißbilligte Schmälerung ¬
der nichtzuzahlenden Aktionäre in ihren Anteilsrechten gegenüber ¬
den Zuzahlenden könne auf dem vom Reichsgericht gebilligten ¬
Wege gleichmäßiger Herabsetzung aller Aktien, sofern sie nur
in der genügenden Stärke erfolge, in allen Fällen erreicht werden,
so daß das reichsgerichtliche Verbot jenes unterschiedlichen Reduktionsmodus ¬
unhaltbar sei.
Eine den vorerwähnten Beispielen analoge Konstruktion rechnerischer ¬
Beweisführung findet sich, in allgemeine mathematische
Formeln gekleidet, in Teklenburgs Untersuchungen. Da sie
von der Heinemannschen Darstellung wesentlich verschiedene
Gesichtspunkte nicht enthält, können wir es uns versagen, auf die
immerhin lehrreiche Formelnentwickelung näher einzugehen, jund
legen der Einfachheit und Anschaulichkeit halber unseren folgenden
Ausführungen die bereits mitgeteilten Beispiele zu Grunde.
So Bestechendes die Beweisführungen der beiden genannten
1) Bei Holdheim, Jahrg. 1903, No. 5, S. 117 f.
Leist, Sanierung v. Aktiengesellschaften.