Volltext : Leist, E.: ¬Die Sanierung von Aktiengesellschaften

Die  juristische  Bedeutung  der  Sanierung.
den  Aktionären  übernommen  würden,  die  bei  dem  zuerst  geschilderten ¬
  Sanierungsmodus  die  Zuzahlung  von  20  Proz.  =  100000  M.
leisteten.  Das  Ergebnis  würde  sein:  zu  den  25000  M.  der  vermögenden ¬
  Aktionäre  träten  die  100000  M.  neue  Vorzugsaktien,
so  daß  die  vermögenden  Aktionäre  125  000  M.  Kapital  besäßen,  die
unvermögenden  25000  M.;  also  am  Gesamtkapital  von  150000  M.
seien  die  ersteren  wieder  mit  5/6  und  die  letzteren  wieder  mit  1/6
beteiligt.
In  derselben  Richtung  und  dem  gleichen  Ziele  zu  bewegen
sich  die  polemisierenden  Ausführungen  Teklenburgs)).  Das
Ergebnis  dieser  auf  mathematische  Beweisführung  gestützten  Betrachtungen ¬
  läßt  sich  in  folgende  Sätze  zusammenfassen:
Je  stärker  die  Herabsetzung  des  Grundkapitals  jeder  alten
Aktie  sei,  um  so  stärker  sei  die  erhöhende  Wirkung  der  Zuzahlung ¬
  auf  das  Anteilsrecht  des  Zuzahlenden,  während  die  Wirkung
der  alten  Aktien  entsprechend  verringert  werde.  Wenn  zwar  auch
die  Prioritätsaktionäre  durch  die  Herabsetzung  der  alten  Aktien
ebenso  betroffen  würden,  wie  die  Stammaktionäre,  so  entspringe
eine  ständige  Verihnen ¬
  jedoch  gerade  aus  der  Herabsetzung
größerung  der  Wirkung  ihrer  Barzahlung.
Die  gleichheitliche
Herabsetzung  der  alten  Aktien  könne  beliebig  verstärkt  werden,
also  bis  zu  dem  Grade,  daß  die  Verstärkung  der  Wirkung  der
Zuzahlung  die  die  Prioritätsaktien  mittreffende  Verringerung  der
Wirkung  der  alten  Aktien  bis  zu  jedem  beliebigen  Grade  überwiege. ¬
  Also  die  gleiche  vom  Reichsgericht  mißbilligte  Schmälerung ¬
  der  nichtzuzahlenden  Aktionäre  in  ihren  Anteilsrechten  gegenüber ¬
  den  Zuzahlenden  könne  auf  dem  vom  Reichsgericht  gebilligten ¬
  Wege  gleichmäßiger  Herabsetzung  aller  Aktien,  sofern  sie  nur
in  der  genügenden  Stärke  erfolge,  in  allen  Fällen  erreicht  werden,
so  daß  das  reichsgerichtliche  Verbot  jenes  unterschiedlichen  Reduktionsmodus ¬
  unhaltbar  sei.
Eine  den  vorerwähnten  Beispielen  analoge  Konstruktion  rechnerischer ¬
  Beweisführung  findet  sich,  in  allgemeine  mathematische
Formeln  gekleidet,  in  Teklenburgs  Untersuchungen.  Da  sie
von  der  Heinemannschen  Darstellung  wesentlich  verschiedene
Gesichtspunkte  nicht  enthält,  können  wir  es  uns  versagen,  auf  die
immerhin  lehrreiche  Formelnentwickelung  näher  einzugehen,  jund
legen  der  Einfachheit  und  Anschaulichkeit  halber  unseren  folgenden
Ausführungen  die  bereits  mitgeteilten  Beispiele  zu  Grunde.
So  Bestechendes  die  Beweisführungen  der  beiden  genannten
1)  Bei  Holdheim,  Jahrg.  1903,  No.  5,  S.  117  f.
Leist,  Sanierung  v.  Aktiengesellschaften.
            
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