Die juristische Bedeutung der Sanierung.
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Herabsetzung des Grundkapitals auf dem Wege der Zusammenlegung, ¬
3) die Umwandlung von Stammaktien in Vorzugsaktien
gegen Zuzahlung ohne Erhöhung des Grundkapitals.
Im Gegensatze zu Staub sowohl, wie zu Laband folgert das
Reichsgericht aus § 262 Ziff. 3 H.G.B., daß auch die unter Ziff. 3
erwähnte Maßnahme auf dem Wege von Mehrheitsbeschlüssen
getroffen werden kann, daß also ihre Durchführung nicht der von
Staub geforderten Uebereinstimmung aller Aktionäre bedarf.
Die hauptsächliche Bedeutung der reichsgerichtlichen Entscheidung ¬
liegt darin, daß durch Mehrheitsbeschluß die Schaffung
von Vorzugsaktien ohne Kapitalerhöhung gegen Zuzahlung erfolgen ¬
darf, auch mit Bezugsrecht der alten Aktien gegen Barzahlung ¬
und Hingabe von Stammaktien.
Für unzulässig erklärt das Reichsgericht nur die unterschiedliche ¬
Bewertung der Stammaktien, die in der Weise erfolgt, daß
die alten Stammaktien zu einem höheren Betrage an Zahlungs Statt
gegen neue Vorzugsaktien angerechnet werden, als sich aus der
Zusammenlegung der Aktien ergibt, auf die keine Zuzahlung geleistet ¬
wird. Darauf hinaus läuft der angefochtene und vom Reichsgericht ¬
für gesetzwidrig erklärte Generalversammlungsbeschluß,
wonach die Aktionäre, die auf eingelieferte 3000 M. Stammaktien ¬
800 M. zuzahlen, hierfür 2000 M. Vorzugsaktien bekommen
und demnach Anteilsrechte von nominal 1200 M., also 40 Proz. des
Nennbetrages behalten sollen, die anderen dagegen, die die Zuzahlung ¬
nicht leisten, eine Zusammenlegung ihrer Aktien im Verhältnis ¬
von 4 zu 1 sich gefallen lassen müssen, also nur 25 Proz.
behalten würden. Renitenz und Strafe stehen hier ziffernmäßig
in auffallend ungerechtem Verhältnis. Und in diesem Mißverhältnis,
in welchem Vorteil und Nachteil auf die zur Hingabe von neuen
Geldmitteln bereiten und nicht bereiten Aktionäre verteilt werden,
wenn auch dadurch keine Verpflichtung zu neuen Kapitaleinlagen ¬
geschaffen wird, — sieht das Reichsgericht einen Verstoß
gegen den das Rechtsverhältnis der Aktionäre beherrschenden
Grundsatz der Gleichberechtigung aller Aktionäre.
Der Wortlaut, wie der Sinn der Entscheidungsgründe bietet
keinen Anhalt für die Folgerung, zu der Staub in der Juristenzeitung3) ¬
gelangt, daß das Reichsgericht schlechthin für unzulässig ¬
erkläre, Zuzahlung zu fordern zur Vermeidung der Zusammenlegung ¬
oder der Herabsetzung der Nennbeträge der
Aktien. Nur in der Androhung der Schmälerung der Anteilrechte
auf dem Wege stärkerer Zusammenlegung der Aktien von re3) ¬
Jahrg. 1903, S. 546.