Volltext : Leist, E.: ¬Die Sanierung von Aktiengesellschaften

Die  juristische  Bedeutung  der  Sanierung.
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Herabsetzung  des  Grundkapitals  auf  dem  Wege  der  Zusammenlegung, ¬
  3)  die  Umwandlung  von  Stammaktien  in  Vorzugsaktien
gegen  Zuzahlung  ohne  Erhöhung  des  Grundkapitals.
Im  Gegensatze  zu  Staub  sowohl,  wie  zu  Laband  folgert  das
Reichsgericht  aus  §  262  Ziff.  3  H.G.B.,  daß  auch  die  unter  Ziff.  3
erwähnte  Maßnahme  auf  dem  Wege  von  Mehrheitsbeschlüssen
getroffen  werden  kann,  daß  also  ihre  Durchführung  nicht  der  von
Staub  geforderten  Uebereinstimmung  aller  Aktionäre  bedarf.
Die  hauptsächliche  Bedeutung  der  reichsgerichtlichen  Entscheidung ¬
  liegt  darin,  daß  durch  Mehrheitsbeschluß  die  Schaffung
von  Vorzugsaktien  ohne  Kapitalerhöhung  gegen  Zuzahlung  erfolgen ¬
  darf,  auch  mit  Bezugsrecht  der  alten  Aktien  gegen  Barzahlung ¬
  und  Hingabe  von  Stammaktien.
Für  unzulässig  erklärt  das  Reichsgericht  nur  die  unterschiedliche ¬
  Bewertung  der  Stammaktien,  die  in  der  Weise  erfolgt,  daß
die  alten  Stammaktien  zu  einem  höheren  Betrage  an  Zahlungs  Statt
gegen  neue  Vorzugsaktien  angerechnet  werden,  als  sich  aus  der
Zusammenlegung  der  Aktien  ergibt,  auf  die  keine  Zuzahlung  geleistet ¬
  wird.  Darauf  hinaus  läuft  der  angefochtene  und  vom  Reichsgericht ¬
  für  gesetzwidrig  erklärte  Generalversammlungsbeschluß,
wonach  die  Aktionäre,  die  auf  eingelieferte  3000  M.  Stammaktien ¬
  800  M.  zuzahlen,  hierfür  2000  M.  Vorzugsaktien  bekommen
und  demnach  Anteilsrechte  von  nominal  1200  M.,  also  40  Proz.  des
Nennbetrages  behalten  sollen,  die  anderen  dagegen,  die  die  Zuzahlung ¬
  nicht  leisten,  eine  Zusammenlegung  ihrer  Aktien  im  Verhältnis ¬
  von  4  zu  1  sich  gefallen  lassen  müssen,  also  nur  25  Proz.
behalten  würden.  Renitenz  und  Strafe  stehen  hier  ziffernmäßig
in  auffallend  ungerechtem  Verhältnis.  Und  in  diesem  Mißverhältnis,
in  welchem  Vorteil  und  Nachteil  auf  die  zur  Hingabe  von  neuen
Geldmitteln  bereiten  und  nicht  bereiten  Aktionäre  verteilt  werden,
wenn  auch  dadurch  keine  Verpflichtung  zu  neuen  Kapitaleinlagen ¬
  geschaffen  wird,  —  sieht  das  Reichsgericht  einen  Verstoß
gegen  den  das  Rechtsverhältnis  der  Aktionäre  beherrschenden
Grundsatz  der  Gleichberechtigung  aller  Aktionäre.
Der  Wortlaut,  wie  der  Sinn  der  Entscheidungsgründe  bietet
keinen  Anhalt  für  die  Folgerung,  zu  der  Staub  in  der  Juristenzeitung3) ¬
  gelangt,  daß  das  Reichsgericht  schlechthin  für  unzulässig ¬
  erkläre,  Zuzahlung  zu  fordern  zur  Vermeidung  der  Zusammenlegung ¬
  oder  der  Herabsetzung  der  Nennbeträge  der
Aktien.  Nur  in  der  Androhung  der  Schmälerung  der  Anteilrechte
auf  dem  Wege  stärkerer  Zusammenlegung  der  Aktien  von  re3) ¬
  Jahrg.  1903,  S.  546.
            
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