Full text: Lehsten, Carl von: Ueber die Aufhebung der Leibeigenschaft in Mecklenburg und deren günstige und ungünstige Folgen, nebst Vorschlägen zu Ausgleichung der letzteren

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verlassen müssen, in der sie bis dahin sich und 
die Ihrigen mit Hände Arbeit ernährten und 
keine Wohnung wieder zu finden wissen, die 
ihnen gleiche Aussicht darbietet, also eine Kam 
mer zu beziehen genöthigt sind; 
2) diejenigen, welche ihre Hausmiethe nicht be 
zahlen, die Ihrigen nicht ernähren können, des 
halb vom Armeninstitut unterhalten sein wollen, 
obgleich sie völlig arbeitsfähig sind. 
Die Aufzunehmenden bringen mit: Bett, noth 
wendige Mobilien, Arbeitsgeräth und Kleidungsstücke, 
so daß die neue Anstalt dafür nicht zu sorgen braucht. 
Die absendende Obrigkeit besorgt dies, wie sie auch 
verfügt, daß sonstiges Eigenthum an Vieh, Kesseln 
und sonstigen Hausrath entweder verkauft, oder 
nach dem Wunsch der Besitzer sicher aufbewahrt 
werden, und was aus dem etwa verkauften Eigen 
thum aufkommt, bei einer Sparcasse untergebracht 
werde. 
Die Aufgenommenen holen sich Morgens, Mit 
tags und Abends in einem (mitgebrachten) Gefäße 
die Speisen aus der gemeinschaftlichen Küche, nach 
Ordnung und Regeln, die besonders und genau zu 
Für 
bestimmen. Brot wird pfundeweise gereicht. 
Getränk sorgen sie selbst, wovon weiter unten. 
Keiner darf ohne specielle Erlaubniß des Vor 
stehers und behufige Meldung bei einem der Wächter 
sich aus dem Gesichtskreise der Anstalt entfernen, 
am wenigsten Abends nach Sonnenuntergang und 
Sonntags. 
Der Vorsteher führt die Berechnung, worin 
jeder Tagelöhner sein Folium hat; er nimmt den 
Tagelohn für alle ein, berechnet die eine Hälfte zur
	        
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