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verlassen müssen, in der sie bis dahin sich und
die Ihrigen mit Hände Arbeit ernährten und
keine Wohnung wieder zu finden wissen, die
ihnen gleiche Aussicht darbietet, also eine Kam
mer zu beziehen genöthigt sind;
2) diejenigen, welche ihre Hausmiethe nicht be
zahlen, die Ihrigen nicht ernähren können, des
halb vom Armeninstitut unterhalten sein wollen,
obgleich sie völlig arbeitsfähig sind.
Die Aufzunehmenden bringen mit: Bett, noth
wendige Mobilien, Arbeitsgeräth und Kleidungsstücke,
so daß die neue Anstalt dafür nicht zu sorgen braucht.
Die absendende Obrigkeit besorgt dies, wie sie auch
verfügt, daß sonstiges Eigenthum an Vieh, Kesseln
und sonstigen Hausrath entweder verkauft, oder
nach dem Wunsch der Besitzer sicher aufbewahrt
werden, und was aus dem etwa verkauften Eigen
thum aufkommt, bei einer Sparcasse untergebracht
werde.
Die Aufgenommenen holen sich Morgens, Mit
tags und Abends in einem (mitgebrachten) Gefäße
die Speisen aus der gemeinschaftlichen Küche, nach
Ordnung und Regeln, die besonders und genau zu
Für
bestimmen. Brot wird pfundeweise gereicht.
Getränk sorgen sie selbst, wovon weiter unten.
Keiner darf ohne specielle Erlaubniß des Vor
stehers und behufige Meldung bei einem der Wächter
sich aus dem Gesichtskreise der Anstalt entfernen,
am wenigsten Abends nach Sonnenuntergang und
Sonntags.
Der Vorsteher führt die Berechnung, worin
jeder Tagelöhner sein Folium hat; er nimmt den
Tagelohn für alle ein, berechnet die eine Hälfte zur