Metadaten : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 43)

170
29.  Buch.  2.  Tit.  §.  1496.
von  der  Behinderung  einer  B.  P.  die  Rede,  so  lange  das
Recht  aus  der  früheren  B.  P.  besteht.  Allein  aus  dem
Schlußsatz  (quid  enim,  si  non  potuerunt  adire  hereditatem) ¬
  geht  hervor,  daß  jede  wirksame  hereditatis
aditio  bis  zu  ausgemachter  Sache  behindert  wird,  was
auch  allgemeinen  Grundsätzen  gemäß  ist  *0).  Dadurch
insonderheit  erhält  die  Stelle  eine  Bedeutung  für  das
practische  Recht,  indem  jetzt  von  den  bonorum  possessiones
und  ihrer  Ordnung  wohl  kaum  noch  die  Rede  seyn  kann.
Daß  für  den  Unmündigen  eine  B.  P.  ex  Carboniano ¬
  edicto  nachgesucht  worden  sey,  sagt  Papinian
zwar  nicht,  doch  ist  dies  im  hohen  Grade  wahrscheinlich.
Die  Carboniana  B.  P.  gewährte  dem  Unmündigen,  desSchlußsatz. ¬
  —  Buchholtz  will  die  Worte  jure  cessante ¬
  auf  die  entfernteren  Intestaterben,  welche  die
b.  p.  unde  legitimi  zu  agnosciren  behindert  sind,  die
Schlußworte  aber  auf  die  Testamentserben  beziehen;
(a.  a.  O.  S.  48.  Note  69).  Allein  beide  Ausdrücke  gehen ¬
  auf  beide  Fälle.  Ist  eine  bon.  poss.  aus  der  prior
pars  edicti  einmal  zugelassen,  so  kann  kein  später  Berufener -
  eine  B.  P.  erhalten,  oder  die  Erbschaft  antreten, ¬
  und  zwar  besteht  dies  Hinderniß  so  lange,  bis  gegen ¬
  den,  welcher  zuerst  agnoscirte,  rechtlich  entschieden
ist.  Fabricius  (a.  a.  O.  S.  175.  Note  253)  interpretirt -
  die  Worte  jure  cessante  so:  „d.  h.  wenn  sie
eben  nur  zur  B.  P.  und  nicht  auch  zugleich  zur  hereditas ¬
  eingeladen  waren".  Dies  scheint  auch  die  Ansicht
von  Mayer  (a.  a.  O.  S.  313.  Note  11)  zu  seyn.  Allein -
  die  in  der  Stelle  erwähnten  legitimi  (Agnaten
sind  ja  nicht  blos  zur  B.  P.  gerufen,  sondern  sie  sind
heredes  jure  civili.  S.  auch  das  unmittelbar  im  Text
Folgende.
Vgl.  Bd.  42.  d.  Comment.  §.  1487.  S.  310.  u.  §.  1492.
S.  418.  Nr.  c.

20)
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer