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29. Buch. 2. Tit. §. 1496.
von der Behinderung einer B. P. die Rede, so lange das
Recht aus der früheren B. P. besteht. Allein aus dem
Schlußsatz (quid enim, si non potuerunt adire hereditatem) ¬
geht hervor, daß jede wirksame hereditatis
aditio bis zu ausgemachter Sache behindert wird, was
auch allgemeinen Grundsätzen gemäß ist *0). Dadurch
insonderheit erhält die Stelle eine Bedeutung für das
practische Recht, indem jetzt von den bonorum possessiones
und ihrer Ordnung wohl kaum noch die Rede seyn kann.
Daß für den Unmündigen eine B. P. ex Carboniano ¬
edicto nachgesucht worden sey, sagt Papinian
zwar nicht, doch ist dies im hohen Grade wahrscheinlich.
Die Carboniana B. P. gewährte dem Unmündigen, desSchlußsatz. ¬
— Buchholtz will die Worte jure cessante ¬
auf die entfernteren Intestaterben, welche die
b. p. unde legitimi zu agnosciren behindert sind, die
Schlußworte aber auf die Testamentserben beziehen;
(a. a. O. S. 48. Note 69). Allein beide Ausdrücke gehen ¬
auf beide Fälle. Ist eine bon. poss. aus der prior
pars edicti einmal zugelassen, so kann kein später Berufener -
eine B. P. erhalten, oder die Erbschaft antreten, ¬
und zwar besteht dies Hinderniß so lange, bis gegen ¬
den, welcher zuerst agnoscirte, rechtlich entschieden
ist. Fabricius (a. a. O. S. 175. Note 253) interpretirt -
die Worte jure cessante so: „d. h. wenn sie
eben nur zur B. P. und nicht auch zugleich zur hereditas ¬
eingeladen waren". Dies scheint auch die Ansicht
von Mayer (a. a. O. S. 313. Note 11) zu seyn. Allein -
die in der Stelle erwähnten legitimi (Agnaten
sind ja nicht blos zur B. P. gerufen, sondern sie sind
heredes jure civili. S. auch das unmittelbar im Text
Folgende.
Vgl. Bd. 42. d. Comment. §. 1487. S. 310. u. §. 1492.
S. 418. Nr. c.
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