Metadaten : Rintelen, Viktor: ¬Der Civilproceß

IS  137.
I8  138.

648  Thl.  II.  Das  Verfahren.  Abschn.  I.  Verfahren  bis  zum  Endurtheil.
3.  Für  das  Verfahren  auf  Aufhebung  eines  für  vollstreckbar  erklärten ¬
  Schiedsspruchs  ist  nur  die  Besonderheit  vorgeschrieben,  daß  in
der  Urtheilsformel  zugleich  die  Aufhebung  des  Vollstreckungsurtheils  auszusprechen ¬
  ist.  §  870.
§  138.
5.  Anhang.  Berufung  in  Patentsachen.
Wenn  das  Patentamt  ein  Patent  für  nichtig  oder  die  Zurücknahme
desselben  erklärt  hat*),  Patent-Ges.  vom  25.  Mai  1877  (RGBl.  S.  501)
§§  27—30,  so  kann  hiergegen  Berufung  bei  dem  Reichsgericht  eingelegt
werden?).  A.  a.  O.  §  32,  Ges.  vom  16.  Juni  1879  (RGBl.  S.  157)
Das  Verfahren  ist  durch  die  Verordn.  vom  1.  Mai  1878  (RGBl.  S.  90
eregelt.
1.  Die  Berufung  ist  bei  dem  Patentamt  schriftlich  anzumelden
und  zu  begründen.  Der  Schriftsatz  „muß"  die  Berufungsanträge  enthalten ¬
  und  in  Deutscher  Sprache  abgefaßt  sein.  Hat  das  Patentamt  die
Berufung  als  unzulässig  verworfen,  weil  die  Schrift  diesen  Anforderungen ¬
  nicht  entspricht,  oder  weil  die  Frist  nicht  innegehalten  ist,  so  kann
der  Berufungskläger  binnen  einer  Woche  nach  Zustellung  des  Beschlusses ¬
  auf  die  Entscheidung  des  Reichsgerichts  antragen.  Die  Schrift
hat  außer  obigen  Erfordernissen  auch  die  Angabe  der  neuen  Thatsachen
und  Beweismittel  zu  enthalten,  welche  der  Berufungskläger  geltend  machen
will.  §§  1,  2.
2.  Die  Frist  beträgt  sechs  Wochen  nach  Zustellung  der  Entscheidung ¬
  des  Patentamts.?
§  1  in  Verb.  mit  Patentges.  §  32.
3.  Das  Patentamt  theilt,  wenn  die  Berufung  zulässig  ist,  die  Berufungsschrift ¬
  dem  Berufungsbeklagten  mit  der  Auflage  mit,  binnen  vier
Wochen  nach  der  Zustellung
schriftliche  Gegenerklärung  bei  ihm  einzureichen. ¬
  Diese  hat  die  Gegenanträge,  sowie  die  Angabe  der  geltend  zu
machenden  neuen  Thatsachen  und  Beweismittel  zu  enthalten.  §  3.
4.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  legt  das  Patentamt  die  Verhandlungen
nebst  den  Akten  erster  Instanz  dem  Reichsgericht  vor  und  benachrichtigt  es
hiervon  die  Parteien  unter  Mittheilung  einer  Abschrift  der  etwa  eingegangenen ¬
  Gegenerklärung  an  den  Berufungskläger.  §  4.
Das  Reichsgericht  erläßt  die  Ladung  der  Parteien  zur  mündlichen ¬
  Verhandlung.  Die  Ladungsfrist  beträgt  mindestens  zwei  Wochen.
Rechtsprechung  des  Reichsgerichts:
*)  Zum  Antrage  auf  Nichtigkeitserklärung  ist  nicht  nur  Derjenige  befugt
welcher  über  die  Erfindung  zu  verfügen  berechtigt  ist,  sondern  auch  Derjenige,  welcher
vermöge  der  in  seinem  Besitz  befindlichen  Beschreibungen,  Zeichnungen,  Einrichtungen
oder  des  von  ihm  angewendeten  Verfahrens  thatsächlich  über  die  Erfindung  zu  verfügen ¬
  im  Stande  ist.  Urth.  v.  23.  October  1880  (C.E.  Bd.  2  S.  137).
Betreffs  der  Beschwerde  über  den  Kostenpunkt  allein  s.  Urth.  v.  20.  December ¬
  1881  o.  zu  [§  54  zu  Nr.  1,  21.
Die  Frist  wird  nicht  schon  dadurch  gewahrt,  daß  die  Einlegungsschrift  in
den  im  Geschäftslokal  des  Patentamtes  ausgehängten  Briefkasten  gelegt  wird.  Beschl.
v.  20.  März  1880  (C.E.  Bd.  1  S.  429).
            
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