IS 137.
I8 138.
648 Thl. II. Das Verfahren. Abschn. I. Verfahren bis zum Endurtheil.
3. Für das Verfahren auf Aufhebung eines für vollstreckbar erklärten ¬
Schiedsspruchs ist nur die Besonderheit vorgeschrieben, daß in
der Urtheilsformel zugleich die Aufhebung des Vollstreckungsurtheils auszusprechen ¬
ist. § 870.
§ 138.
5. Anhang. Berufung in Patentsachen.
Wenn das Patentamt ein Patent für nichtig oder die Zurücknahme
desselben erklärt hat*), Patent-Ges. vom 25. Mai 1877 (RGBl. S. 501)
§§ 27—30, so kann hiergegen Berufung bei dem Reichsgericht eingelegt
werden?). A. a. O. § 32, Ges. vom 16. Juni 1879 (RGBl. S. 157)
Das Verfahren ist durch die Verordn. vom 1. Mai 1878 (RGBl. S. 90
eregelt.
1. Die Berufung ist bei dem Patentamt schriftlich anzumelden
und zu begründen. Der Schriftsatz „muß" die Berufungsanträge enthalten ¬
und in Deutscher Sprache abgefaßt sein. Hat das Patentamt die
Berufung als unzulässig verworfen, weil die Schrift diesen Anforderungen ¬
nicht entspricht, oder weil die Frist nicht innegehalten ist, so kann
der Berufungskläger binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses ¬
auf die Entscheidung des Reichsgerichts antragen. Die Schrift
hat außer obigen Erfordernissen auch die Angabe der neuen Thatsachen
und Beweismittel zu enthalten, welche der Berufungskläger geltend machen
will. §§ 1, 2.
2. Die Frist beträgt sechs Wochen nach Zustellung der Entscheidung ¬
des Patentamts.?
§ 1 in Verb. mit Patentges. § 32.
3. Das Patentamt theilt, wenn die Berufung zulässig ist, die Berufungsschrift ¬
dem Berufungsbeklagten mit der Auflage mit, binnen vier
Wochen nach der Zustellung
schriftliche Gegenerklärung bei ihm einzureichen. ¬
Diese hat die Gegenanträge, sowie die Angabe der geltend zu
machenden neuen Thatsachen und Beweismittel zu enthalten. § 3.
4. Nach Ablauf dieser Frist legt das Patentamt die Verhandlungen
nebst den Akten erster Instanz dem Reichsgericht vor und benachrichtigt es
hiervon die Parteien unter Mittheilung einer Abschrift der etwa eingegangenen ¬
Gegenerklärung an den Berufungskläger. § 4.
Das Reichsgericht erläßt die Ladung der Parteien zur mündlichen ¬
Verhandlung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
Rechtsprechung des Reichsgerichts:
*) Zum Antrage auf Nichtigkeitserklärung ist nicht nur Derjenige befugt
welcher über die Erfindung zu verfügen berechtigt ist, sondern auch Derjenige, welcher
vermöge der in seinem Besitz befindlichen Beschreibungen, Zeichnungen, Einrichtungen
oder des von ihm angewendeten Verfahrens thatsächlich über die Erfindung zu verfügen ¬
im Stande ist. Urth. v. 23. October 1880 (C.E. Bd. 2 S. 137).
Betreffs der Beschwerde über den Kostenpunkt allein s. Urth. v. 20. December ¬
1881 o. zu [§ 54 zu Nr. 1, 21.
Die Frist wird nicht schon dadurch gewahrt, daß die Einlegungsschrift in
den im Geschäftslokal des Patentamtes ausgehängten Briefkasten gelegt wird. Beschl.
v. 20. März 1880 (C.E. Bd. 1 S. 429).