Metadaten : ¬Das württembergische Privatrecht (Bd. 2, Die Quellen des württembergischen Privatrechts ; T. 1)

236  Freiwillige  Gerichtsbarkeit.  Gesetz  über  die  Angelegenheiten  der  freiw.  Gerichtsbarkeit
das  Gericht  einen  Auseinandersetzungsplan  anzufertigen.  Sind  die  erschienenen  Betheiligten ¬
  mit  dem  Inhalte  des
Planes  einverstanden,  so  hat  das  Gericht  die  Auseinandersetzung ¬
  zu  beurkunden
Sind  die  Betheiligten  sämmtlich  erschienen,  so  hat
das  Gericht  die  Auseinandersetzung  zu  bestätigen;  dasselbe  gilt,  wenn  die  nicht  erschienenen ¬
  Betheiligten  ihre  Zustimmung  zu  gerichtlichem  Protokoll  oder  in  einer
öffentlich  beglaubigten  Urkunde  ertheilen.
Ist  ein  Betheiligter  nicht  erschienen,  so  hat  das  Gericht  nach  §  91  Abs.  3  zu
verfahren.  Die  Vorschriften  des  §  92  finden  entsprechende  Anwendung.
§  94.  Ist  vereinbart,  daß  eine  Vertheilung  durch  das  Loos  geschehen  soll,  so
wird  das  Loos,  sofern  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  für  die  nicht  erschienenen  Betheiligten ¬
  von  einem  durch  das  Gericht  zu  bestellenden  Vertreter  gezogen.
95.  Ergeben  sich  bei  den  Verhandlungen  Streitpunkte,  so  ist  ein  Protokoll
darüber  aufzunehmen  und  das  Verfahren  bis  zur  Erledigung  der  Streitpunkte  auszusetzen. ¬
  Soweit  bezüglich  der  unstreitigen  Punkte  die  Aufnahme  einer  Urkunde  ausführbar ¬
  ist,  hat  das  Gericht  nach  den  §§  91,  93  zu  verfahren.
§  96.  Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  eine  vorgängige  Vereinbarung  oder
eine  Auseinandersetzung  bestätigt,  sowie  gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  über  den
Antrag  auf  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  entschieden  wird,  findet  die  sofortige ¬
  Beschwerde  statt.  Die  Beschwerde  gegen  den  Bestätigungsbeschluß  kann  nur
darauf  gegründet  werden,  daß  die  Vorschriften  über  das  Verfahren  nicht  beobachtet  seien.
§  97.  Eine  vorgängige  Vereinbarung  sowie  eine  Auseinandersetzung  ist  nach  dem
Eintritte  der  Rechtskraft  des  Bestätigungsbeschlusses  für  alle  Betheiligten  in  gleicher
Weise  verbindlich  wie  eine  vertragsmäßige  Vereinbarung  oder  Auseinandersetzung,
Bedarf  ein  Betheiligter  zur  Vereinbarung  oder  zur  Auseinandersetzung  der  Genehmigung ¬
  des  Vormundschaftsgerichts,  so  ist,  wenn  er  im  Inlande  keinen  Vormund,
Pfleger  oder  Beistand  hat,  für  die  Ertheilung  oder  die  Verweigerung  der  Genehmigung
an  Stelle  des  Vormundschaftsgerichts  das  Nachlaßgericht  zuständig.
§  98.  Aus  einer  vorgängigen  Vereinbarung  sowie  aus  einer  Auseinandersetzung
findet  nach  dem  Eintritte  der  Rechtskraft  des  Bestätigungsbeschlusses  die  Zwangsvollstreckung ¬
  statt.  Die  Vorschriften  der  §§  703,  705  der  Civilprozeßordnung  finden
Anwendung.
§  99.  Nach  der  Beendigung  einer  ehelichen  Gütergemeinschaft  oder  einer  fortgesetzten ¬
  Gütergemeinschaft  finden  auf  die  Auseinandersetzung  in  Ansehung  des  Gesammtguts ¬
  die  Vorschriften  der  §§  86  bis  98  entsprechende  Anwendung.
Für  die  Auseinandersetzung  ist,  falls  ein  Antheil  an  dem  Gesammtgute  zu  einem
Nachlasse  gehört,  das  Amtsgericht  zuständig,  welches  für  die  Auseinandersetzung  in
Ansehung  des  Nachlasses  zuständig  ist.  Im  Uebrigen  ist  das  Amtsgericht  zuständig,
in  dessen  Bezirke  der  Ehemann  oder  bei  fortgesetzter  Gütergemeinschaft  der  überlebende
Ehegatte  zur  Zeit  der  Beendigung  der  Gütergemeinschaft  seinen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung ¬
  eines  inländischen  Wohnsitzes  seinen  Aufenthalt  hatte.  Hatte  der  Ehemann
oder  der  Ehegatte  zu  der  bezeichneten  Zeit  im  Inlande  weder  Wohnsitz  noch  Aufenthalt, ¬
  so  finden  die  Vorschriften  des  §  73  Abs.  2  entsprechende  Anwendung,
Sechster  Abschnitt.
Schiffspfandrecht.
§  100.  In  Ansehung  eines
Pfandrechts  an  einem  im  Schiffsregister  eingetragenen
Schiffe  soll,  soweit  nicht  das  Gesetz  ein  Anderes  vorschreibt,  eine  Eintragung  nur  auf
Antrag
erfolgen.  Der  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Antrag  bei  der  Registerbehörde
eingeht,  soll  auf  dem  Antrage  genau  vermerkt  werden.
            
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