236 Freiwillige Gerichtsbarkeit. Gesetz über die Angelegenheiten der freiw. Gerichtsbarkeit
das Gericht einen Auseinandersetzungsplan anzufertigen. Sind die erschienenen Betheiligten ¬
mit dem Inhalte des
Planes einverstanden, so hat das Gericht die Auseinandersetzung ¬
zu beurkunden
Sind die Betheiligten sämmtlich erschienen, so hat
das Gericht die Auseinandersetzung zu bestätigen; dasselbe gilt, wenn die nicht erschienenen ¬
Betheiligten ihre Zustimmung zu gerichtlichem Protokoll oder in einer
öffentlich beglaubigten Urkunde ertheilen.
Ist ein Betheiligter nicht erschienen, so hat das Gericht nach § 91 Abs. 3 zu
verfahren. Die Vorschriften des § 92 finden entsprechende Anwendung.
§ 94. Ist vereinbart, daß eine Vertheilung durch das Loos geschehen soll, so
wird das Loos, sofern nicht ein Anderes bestimmt ist, für die nicht erschienenen Betheiligten ¬
von einem durch das Gericht zu bestellenden Vertreter gezogen.
95. Ergeben sich bei den Verhandlungen Streitpunkte, so ist ein Protokoll
darüber aufzunehmen und das Verfahren bis zur Erledigung der Streitpunkte auszusetzen. ¬
Soweit bezüglich der unstreitigen Punkte die Aufnahme einer Urkunde ausführbar ¬
ist, hat das Gericht nach den §§ 91, 93 zu verfahren.
§ 96. Gegen den Beschluß, durch welchen eine vorgängige Vereinbarung oder
eine Auseinandersetzung bestätigt, sowie gegen den Beschluß, durch welchen über den
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden wird, findet die sofortige ¬
Beschwerde statt. Die Beschwerde gegen den Bestätigungsbeschluß kann nur
darauf gegründet werden, daß die Vorschriften über das Verfahren nicht beobachtet seien.
§ 97. Eine vorgängige Vereinbarung sowie eine Auseinandersetzung ist nach dem
Eintritte der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses für alle Betheiligten in gleicher
Weise verbindlich wie eine vertragsmäßige Vereinbarung oder Auseinandersetzung,
Bedarf ein Betheiligter zur Vereinbarung oder zur Auseinandersetzung der Genehmigung ¬
des Vormundschaftsgerichts, so ist, wenn er im Inlande keinen Vormund,
Pfleger oder Beistand hat, für die Ertheilung oder die Verweigerung der Genehmigung
an Stelle des Vormundschaftsgerichts das Nachlaßgericht zuständig.
§ 98. Aus einer vorgängigen Vereinbarung sowie aus einer Auseinandersetzung
findet nach dem Eintritte der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses die Zwangsvollstreckung ¬
statt. Die Vorschriften der §§ 703, 705 der Civilprozeßordnung finden
Anwendung.
§ 99. Nach der Beendigung einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten ¬
Gütergemeinschaft finden auf die Auseinandersetzung in Ansehung des Gesammtguts ¬
die Vorschriften der §§ 86 bis 98 entsprechende Anwendung.
Für die Auseinandersetzung ist, falls ein Antheil an dem Gesammtgute zu einem
Nachlasse gehört, das Amtsgericht zuständig, welches für die Auseinandersetzung in
Ansehung des Nachlasses zuständig ist. Im Uebrigen ist das Amtsgericht zuständig,
in dessen Bezirke der Ehemann oder bei fortgesetzter Gütergemeinschaft der überlebende
Ehegatte zur Zeit der Beendigung der Gütergemeinschaft seinen Wohnsitz oder in Ermangelung ¬
eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hatte. Hatte der Ehemann
oder der Ehegatte zu der bezeichneten Zeit im Inlande weder Wohnsitz noch Aufenthalt, ¬
so finden die Vorschriften des § 73 Abs. 2 entsprechende Anwendung,
Sechster Abschnitt.
Schiffspfandrecht.
§ 100. In Ansehung eines
Pfandrechts an einem im Schiffsregister eingetragenen
Schiffe soll, soweit nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt, eine Eintragung nur auf
Antrag
erfolgen. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag bei der Registerbehörde
eingeht, soll auf dem Antrage genau vermerkt werden.