Volltext : ¬Die Veränderungen unseres Privatrechts durch das Bürgerliche Gesetzbuch ([Hauptbd.])

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Bei  mit  Unrecht  für  tot  Erklärten  oder  Angenommenen
verlängert  sich  eine  gegen  sie  laufende  30jährige  Verjährung  auf
ein  Jahr  von  der  durch  sie  erlangten  Kenntnis  an.
Ebendaselbst  (Seite  24)  ist  der  Z.  2  nachzutragen:  „und
wegen  Formfehlers  10  Jahre."
beizusetzen:
1  Jah
Ebendaselbst  ist  nach:  „Z.  8
Auch  bei  Klagen  oder  Rechten  anderer  Art  sind!  solche
Fristen  festgesetzt,  nämlich:
9)  Bei  der  Klage  auf  Scheidung;  Frist  6  Monate,  wenn
aber
Ursache  unbekannt  geblieben,  10  Jahre;
10)  Widerruf  einer  Schenkung  zwischen  Ehegatten  oder
Verlobten  nach  der  Scheidung;  Frist  ein  Jahr.
In  §  22,  (Seite  29)  Abs.  1  muß  es  statt  „Gesellschaften"
heißen:  „Gesellschaftern".
Ebendaselbst  Abs.  2  ist  als  dritter  Fall  noch  der  beizufügen, ¬
  wenn  der  Vater  eines  unehelichen  Kindes  demselben  länger
als  16  Jahre  Unterhalt  zu  geben  hat.
§  27.  (Seite  39)  V.  Hinterlegung  als  Erfüllung.
Durch  Art.  144—46  des  Einführ.  Ges.  wurde  die  nähere  Regelung
des  Hinterlegungswesens  der  Landesgesetzgebung  überlassen  und
wurden  auch  in  Art.  143—71  des  württembergischen  Ausführungsgesetzes ¬
  sehr  ausführliche  Bestimmungen  gegeben,  aus  welchen ¬
  das  hervorzuheben  ist,  daß  das  hinterlegte  bare  Geld  dann,
wenn  der  Hinterleger  bei  der  Hinterlegung  nichts  anderes  bestimmt, ¬
  in  das  Eigentum  des  Staats  übergeht,  von  da  an  zu
verzinsen  ist  und  der  Staat  seiner  Zeit  dem  Berechtigten  Kapital
und  Zinsen  zu  bezahlen  hat.
Zu  §  31  (Seite  51)  VII,  Zeile  1,  muß  es  statt  „Fehler'
heißen:  „Fehlen"
Ebendaselbst  (Seite  55)  IX,  2.  Im  Ausführungsgesetz  Art.
172—74  ist  es  bei  den  Bestimmungen  des  Entwurfs  (Art.
156—158)  geblieben.
In  §  41,  (Seite  66)  Z.  4,  a.  E.  ist  beizusetzen:  Nach  bisherigem ¬
  Recht  kann  der  Richter  hier  darauf  erkennen,  daß  eine  Versteigerung ¬
  aus  freier  Hand  zunächst  nur  unter  den  Teilhabern,
wenn  aber  diese  kein  günstiges  Resultat  erwarten  läßt,  auch  unter ¬
  Teilnahme  von  Fremden  stattzufinden  habe;  nach  dem  B.G.B.
§  750  ist  dies  dahin  abgeändert,  daß  stets  auf  eine  Zwangsversteigerung ¬
  zu  erkennen  ist.
In  §  47  (Seite  71)  Z.  2  muß  es  statt  3  Jahren  heißen:
„2  Jahre'
Zu  §  54  Seite  89)  Z.  8  ist  nach  „verjähren  nicht"  beizusetzen: ¬
  „wenn  aber  das  Recht  (auch  mit  Unrecht)  gelöscht  worden ¬
  ist,  so  läuft  die  Verjährung  (§  901).
Zu  §  61  (Seite  97)  Z.  1,  a.  E.  ist  beizufügen:  Die  Frage,  wer
das  Eigentum  eines  toten  Wildes  erwerben  könne,  welches  beim
Jagdfrevler  beschlagnahmt  wurde,  ohne  daß  sich  ermitteln  ließ,
            
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