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Bei mit Unrecht für tot Erklärten oder Angenommenen
verlängert sich eine gegen sie laufende 30jährige Verjährung auf
ein Jahr von der durch sie erlangten Kenntnis an.
Ebendaselbst (Seite 24) ist der Z. 2 nachzutragen: „und
wegen Formfehlers 10 Jahre."
beizusetzen:
1 Jah
Ebendaselbst ist nach: „Z. 8
Auch bei Klagen oder Rechten anderer Art sind! solche
Fristen festgesetzt, nämlich:
9) Bei der Klage auf Scheidung; Frist 6 Monate, wenn
aber
Ursache unbekannt geblieben, 10 Jahre;
10) Widerruf einer Schenkung zwischen Ehegatten oder
Verlobten nach der Scheidung; Frist ein Jahr.
In § 22, (Seite 29) Abs. 1 muß es statt „Gesellschaften"
heißen: „Gesellschaftern".
Ebendaselbst Abs. 2 ist als dritter Fall noch der beizufügen, ¬
wenn der Vater eines unehelichen Kindes demselben länger
als 16 Jahre Unterhalt zu geben hat.
§ 27. (Seite 39) V. Hinterlegung als Erfüllung.
Durch Art. 144—46 des Einführ. Ges. wurde die nähere Regelung
des Hinterlegungswesens der Landesgesetzgebung überlassen und
wurden auch in Art. 143—71 des württembergischen Ausführungsgesetzes ¬
sehr ausführliche Bestimmungen gegeben, aus welchen ¬
das hervorzuheben ist, daß das hinterlegte bare Geld dann,
wenn der Hinterleger bei der Hinterlegung nichts anderes bestimmt, ¬
in das Eigentum des Staats übergeht, von da an zu
verzinsen ist und der Staat seiner Zeit dem Berechtigten Kapital
und Zinsen zu bezahlen hat.
Zu § 31 (Seite 51) VII, Zeile 1, muß es statt „Fehler'
heißen: „Fehlen"
Ebendaselbst (Seite 55) IX, 2. Im Ausführungsgesetz Art.
172—74 ist es bei den Bestimmungen des Entwurfs (Art.
156—158) geblieben.
In § 41, (Seite 66) Z. 4, a. E. ist beizusetzen: Nach bisherigem ¬
Recht kann der Richter hier darauf erkennen, daß eine Versteigerung ¬
aus freier Hand zunächst nur unter den Teilhabern,
wenn aber diese kein günstiges Resultat erwarten läßt, auch unter ¬
Teilnahme von Fremden stattzufinden habe; nach dem B.G.B.
§ 750 ist dies dahin abgeändert, daß stets auf eine Zwangsversteigerung ¬
zu erkennen ist.
In § 47 (Seite 71) Z. 2 muß es statt 3 Jahren heißen:
„2 Jahre'
Zu § 54 Seite 89) Z. 8 ist nach „verjähren nicht" beizusetzen: ¬
„wenn aber das Recht (auch mit Unrecht) gelöscht worden ¬
ist, so läuft die Verjährung (§ 901).
Zu § 61 (Seite 97) Z. 1, a. E. ist beizufügen: Die Frage, wer
das Eigentum eines toten Wildes erwerben könne, welches beim
Jagdfrevler beschlagnahmt wurde, ohne daß sich ermitteln ließ,