Volltext : ¬Die Veränderungen unseres Privatrechts durch das Bürgerliche Gesetzbuch ([Hauptbd.])

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verschiedenen  Fällen  (Zahlung  durch  den  Eigentümer,  welcher
nicht  zugleich  persönlicher  Schuldner  ist,  oder  umgekehrt  durch
Letzteren,  wenn  er  Ersatzansprüche  gegen  den  jetzigen  Eigentümer
hat,  durch  einen  Gesamtschuldner,  einen  Bürgen,  einen  Ablösungsberechtigten, ¬
  §  426,  774,  1143,  1150,  1164,)  statt.
Eine
B.  Abtretung  des  bloßen  Vorzugsrechts.
solche  ist  auch  nach  dem  B.G.B.  möglich  und  es  ist  hiebei  sogar
nicht  mehr  (wie  nach  württembergischem  Recht)  nötig,  daß  beide
Forderungen  zur  Zeit  des  Zwangsverkaufs  noch  bestehen,  sondern
es  genügt,  wenn  nur  die  des  Cessionars  noch  besteht  (§  880).
§  88.  12)  Rechtsverhältnis  des  Pfandgläubigers
und  des  Verpfänders.
In  dieser  Beziehung  ist  nichts  als  folgendes  zu  bemerken:
1)  Wenn  das  Unterpfand  mit  oder  ohne  Schuld  des  Eigentümers ¬
  eine  wesentliche  Verschlechterung  erfährt,  so  kann  der
Pfandgläubiger  nach  württembergischem  Recht  auch  dann,  wenn
die  Forderung  noch  nicht  fällig  ist,  Zahlung  verlangen;  nach
dem  B.G.B.  muß  aber  dem  Eigentümer  noch  eine  Frist  zur  Abhilfe ¬
  gegeben  werden.
2)  Wenn  der  Eigentümer  das  Unterpfand  verkauft  und  der
Erlös  nicht  zur  vollständigen  baren  Zahlung  der  Pfandgläubiger ¬
  hinreicht,  so  können  diese  nach  württembergischem
Recht  öffentliche  Versteigerung  des  Unterpfands  verlangen  und
auch  der  Eigentümer  selbst  ist  unter  Umständen  hiezu  befugt.
Dies  ist  nach  dem  B.G.B.  gänzlich  weggefallen;  selbstverständlich ¬
  bleibt  dem  Pfandgläubiger  aber  das  Unterpfand  verhaftet ¬
  und  zwar  nicht  bloß  zu  der  Summe,  um  welche  es  der
neue  Besitzer  erwarb  (vergl.  §  92  X).
§  89.  13)  Gesamthypothek.
Wenn  mehrere  Grundstücke  für  eine  Schuld  verpfändet
werden,  so  haften  alle,  bis  die  ganze  Schuld  bezahlt  ist  und  besteht ¬
  hier  kein  wesentlicher  Unterschied  zwischen  dem  württembergischen ¬
  Recht  und  dem  B.G.B.
§  90.  14)  Rechtsverhältnis  der  Inhaber  von
Partialobligationen  und  Pfandbriefen.
I.  Württembergisches  Recht.
1)  Partialobligationen:  Es  kommt  öfter  vor,
daß
ein  Großgrundbesitzer  ein  Darlehen  gegen  Pfandsicherheit  bei
einem  Bankhause  aufnimmt  und  der  Empfänger  den  Darleiher
ermächtigt,  für  den  ganzen  Kapitalbetrag  Partialobligationen  auf
den  Inhaber  auszugeben;  in  der  Regel  wird  Abzahlung  durch
            
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