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verschiedenen Fällen (Zahlung durch den Eigentümer, welcher
nicht zugleich persönlicher Schuldner ist, oder umgekehrt durch
Letzteren, wenn er Ersatzansprüche gegen den jetzigen Eigentümer
hat, durch einen Gesamtschuldner, einen Bürgen, einen Ablösungsberechtigten, ¬
§ 426, 774, 1143, 1150, 1164,) statt.
Eine
B. Abtretung des bloßen Vorzugsrechts.
solche ist auch nach dem B.G.B. möglich und es ist hiebei sogar
nicht mehr (wie nach württembergischem Recht) nötig, daß beide
Forderungen zur Zeit des Zwangsverkaufs noch bestehen, sondern
es genügt, wenn nur die des Cessionars noch besteht (§ 880).
§ 88. 12) Rechtsverhältnis des Pfandgläubigers
und des Verpfänders.
In dieser Beziehung ist nichts als folgendes zu bemerken:
1) Wenn das Unterpfand mit oder ohne Schuld des Eigentümers ¬
eine wesentliche Verschlechterung erfährt, so kann der
Pfandgläubiger nach württembergischem Recht auch dann, wenn
die Forderung noch nicht fällig ist, Zahlung verlangen; nach
dem B.G.B. muß aber dem Eigentümer noch eine Frist zur Abhilfe ¬
gegeben werden.
2) Wenn der Eigentümer das Unterpfand verkauft und der
Erlös nicht zur vollständigen baren Zahlung der Pfandgläubiger ¬
hinreicht, so können diese nach württembergischem
Recht öffentliche Versteigerung des Unterpfands verlangen und
auch der Eigentümer selbst ist unter Umständen hiezu befugt.
Dies ist nach dem B.G.B. gänzlich weggefallen; selbstverständlich ¬
bleibt dem Pfandgläubiger aber das Unterpfand verhaftet ¬
und zwar nicht bloß zu der Summe, um welche es der
neue Besitzer erwarb (vergl. § 92 X).
§ 89. 13) Gesamthypothek.
Wenn mehrere Grundstücke für eine Schuld verpfändet
werden, so haften alle, bis die ganze Schuld bezahlt ist und besteht ¬
hier kein wesentlicher Unterschied zwischen dem württembergischen ¬
Recht und dem B.G.B.
§ 90. 14) Rechtsverhältnis der Inhaber von
Partialobligationen und Pfandbriefen.
I. Württembergisches Recht.
1) Partialobligationen: Es kommt öfter vor,
daß
ein Großgrundbesitzer ein Darlehen gegen Pfandsicherheit bei
einem Bankhause aufnimmt und der Empfänger den Darleiher
ermächtigt, für den ganzen Kapitalbetrag Partialobligationen auf
den Inhaber auszugeben; in der Regel wird Abzahlung durch