Volltext : ¬Die Veränderungen unseres Privatrechts durch das Bürgerliche Gesetzbuch ([Hauptbd.])

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werde.  —  Bei  Buchhypotheken  (und  Sicherungshypotheken
ist  dagegen  die  letztere  Form  (Eintragung)  zur  Gültigkeit  nötig.
Für  den  Fall  der  Erhebung  der  Pfandklage  (mag  nun  der
Besitzer  des  Unterpfands  auch  noch  zugleich  persönlicher  Schuldner ¬
  sein  oder  nur  als  Besitzer  des  Unterpfands  haften  (siehe
den  vorigen  §)  schreibt  bezüglich  der  Einreden  des  Schuldners
das  B.G.B.  vor:
„Die  für  die  Uebertragung  der  Forderung  geltenden  Vorschriften ¬
  der  §§  406  bis  408
finden  auf  das  Rechtsverhältnis
zwischen  dem
Eigentümer
dem  neuen  Gläubiger  in
und
Ansehung
keine
Hypothek
Anwendung.  Der
nene
Gläubiger  muß
jedoch  eine
dem  bisherigen  Gläubiger  gegenüber ¬

erfolgte
Kündigung
des
Eigentümers  gegen
sich
gelten  lassen,
es  sei  denn,  daß  die  Uebertragung  zur  Zeit  der
Kündigung  dem  Eigentümer  bekannt  oder  im  Grundbuch  eingetragen ¬
  ist.  —  Eine  Einrede,  die  dem  Eigentümer  auf  Grund  eines
zwischen  ihm  und  dem  bisherigen  Gläubiger  bestehenden  Rechtsverhältnisses ¬
  gegen  die  Hypothek  zusteht,  kann  auch  dem  neuen
Gläubiger  entgegengesetzt  werden.  Die  Vorschriften  der  §  892,
894—899,  1140  gelten  auch  für  diese  Einrede.
Wenn  dagegen  in  dem  letzteren  Falle  der  Gläubiger  vorzieht, ¬
  die  persönliche  Schuldklage  gegen  den  nicht  mehr  besitzenden
Schuldner  (und  Verpfänder)  zu  erheben,  so  kann  sich  derselbe
in  der  Regel  allen  Einreden  (z.  B.  auch,  daß  er  in  der  Zwischenzeit ¬
  ohne  Kenntnis  von  der  Cession  an  den  ursprünglichen
Gläubiger  bezahlt  habe,)  bedienen.
Nach  den  obigen  Vorschriften  ist  die  Lage  des  Besitzers  des
Pfandes  viel  schlechter  als  im  württembergischen  Recht,  denn
wenn  er  z.  B.  nach  der  Abtretung,  aber  ohne  von  ihr  zu  wissen, ¬
  den  ursprünglichen  Gläubiger  bezahlt  oder  zur  Aufrechnung
gegen  ihn  berechtigt  wird  u.  s.  w.,  so  muß  er  doch  noch  einmal
an  den  Cessionar  bezahlen  und  auch  eine  sofortige  Eintragung
Es  ist
der  Einrede  im  Grundbuch  schützt  ihn  hievor  nicht.
daher  sehr  geraten,  daß  der  Schuldner  dann,  wenn  er  eine  Abschlagszahlung ¬
  an  den  ursprünglichen  Gläubiger  machen,  (z.  B.
ein  Ziel  bezahlen)  oder  die  Schuld  ganz  oder  zum  Teil  verrechnen ¬
  will,  einen  Nachlaß  erhält  u.  s.  w.,  dies  bei  einer  Briefhypothek ¬
  nur  dann  thue,  wenn  ihm  der  Gläubiger  zum  Beweise, ¬
  daß  er  noch  berechtigt  sei,  den  Hypothekenbrief  vorzeigt,
und  daß  er  dann  entweder  die  Zahlung,  Verrechnung  u.  s.  w.
auf  dem  Hypothekenbrief  bemerken,  oder  die  Einrede  hieraus  in
das  Grundbuch  eintragen  lasse.
Handelt  es  sich  aber  um  eine  Buchhypothek,  so  ist  dem
Schuldner  auch  dringend  zu  raten,  daß  er  vor  einer  solchen  Zahlung ¬
  u.  s.  w.  im  Grundbuch  nachsehe,  ob  keine  Abtretung  eingetragen ¬
  sei,  und  dann  auch  seine  Einrede  sofort  eintragen  lasse.
Sodann  findet  auch  eine  gesetzliche  Uebertragung  in
            
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