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werde. — Bei Buchhypotheken (und Sicherungshypotheken
ist dagegen die letztere Form (Eintragung) zur Gültigkeit nötig.
Für den Fall der Erhebung der Pfandklage (mag nun der
Besitzer des Unterpfands auch noch zugleich persönlicher Schuldner ¬
sein oder nur als Besitzer des Unterpfands haften (siehe
den vorigen §) schreibt bezüglich der Einreden des Schuldners
das B.G.B. vor:
„Die für die Uebertragung der Forderung geltenden Vorschriften ¬
der §§ 406 bis 408
finden auf das Rechtsverhältnis
zwischen dem
Eigentümer
dem neuen Gläubiger in
und
Ansehung
keine
Hypothek
Anwendung. Der
nene
Gläubiger muß
jedoch eine
dem bisherigen Gläubiger gegenüber ¬
erfolgte
Kündigung
des
Eigentümers gegen
sich
gelten lassen,
es sei denn, daß die Uebertragung zur Zeit der
Kündigung dem Eigentümer bekannt oder im Grundbuch eingetragen ¬
ist. — Eine Einrede, die dem Eigentümer auf Grund eines
zwischen ihm und dem bisherigen Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses ¬
gegen die Hypothek zusteht, kann auch dem neuen
Gläubiger entgegengesetzt werden. Die Vorschriften der § 892,
894—899, 1140 gelten auch für diese Einrede.
Wenn dagegen in dem letzteren Falle der Gläubiger vorzieht, ¬
die persönliche Schuldklage gegen den nicht mehr besitzenden
Schuldner (und Verpfänder) zu erheben, so kann sich derselbe
in der Regel allen Einreden (z. B. auch, daß er in der Zwischenzeit ¬
ohne Kenntnis von der Cession an den ursprünglichen
Gläubiger bezahlt habe,) bedienen.
Nach den obigen Vorschriften ist die Lage des Besitzers des
Pfandes viel schlechter als im württembergischen Recht, denn
wenn er z. B. nach der Abtretung, aber ohne von ihr zu wissen, ¬
den ursprünglichen Gläubiger bezahlt oder zur Aufrechnung
gegen ihn berechtigt wird u. s. w., so muß er doch noch einmal
an den Cessionar bezahlen und auch eine sofortige Eintragung
Es ist
der Einrede im Grundbuch schützt ihn hievor nicht.
daher sehr geraten, daß der Schuldner dann, wenn er eine Abschlagszahlung ¬
an den ursprünglichen Gläubiger machen, (z. B.
ein Ziel bezahlen) oder die Schuld ganz oder zum Teil verrechnen ¬
will, einen Nachlaß erhält u. s. w., dies bei einer Briefhypothek ¬
nur dann thue, wenn ihm der Gläubiger zum Beweise, ¬
daß er noch berechtigt sei, den Hypothekenbrief vorzeigt,
und daß er dann entweder die Zahlung, Verrechnung u. s. w.
auf dem Hypothekenbrief bemerken, oder die Einrede hieraus in
das Grundbuch eintragen lasse.
Handelt es sich aber um eine Buchhypothek, so ist dem
Schuldner auch dringend zu raten, daß er vor einer solchen Zahlung ¬
u. s. w. im Grundbuch nachsehe, ob keine Abtretung eingetragen ¬
sei, und dann auch seine Einrede sofort eintragen lasse.
Sodann findet auch eine gesetzliche Uebertragung in