Volltext : Rümelin, Gustav: Zweckvermögen und Genossenschaft

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so  wenig  kann  ein  Vermögen,  das  für  eine  pia  causa
gehört,  zugleich  einer  Person  gehören“.  Und  im  dritten
Band  (S.  455)  wird  Zweckvermögen  und  juristische  Person
vom  Standpunkt  des  Begriffs  aus  für  unvereinbar  und  nur
vom  Standpunkte  der  Phantasie  aus  für  vereinbar  erklärt.
Die  Entgegnung  von  Brinz  wäre  zutreffend,  wenn
Bekker  vorschlagen  würde,  das  Vermögen  gleichzeitig
an  den  Zweck  und  an  die  juristische  Person  anzuknüpfen.
Aber  das  liegt  sicher  nicht  in  der  Intention  Bekkers:
derselbe  will  vielmehr  nur  sagen,  dass  bei  der  juristischen
Person  eine  Zweckbeziehung  vorliege  und  dass  deshalb
sowohl  die  eine  als  die  andere  Auffassung  zulässig  sei.
Ob  das  Vermögen  als  einer  juristischen  Person  zustehiend -
  oder  als  Zweckvermögen  zu  bezeichnen  sei,  wird
in  erster  Linie  davon  abhängen,  ob  mit  der  einen  oder
anderen  Fassung  die  Möglichkeit,  das  Detail  zusammen
zufassen  oder  weitere  Konsequenzen  zu  gewinnen,  gegeben
ist  oder  ob  der  Zusammenhang  mit  dem  sonstigen  Rechtssystem -
  die  eine  oder  die  andere  Fassung  fordert  oder
nahe  legt.  Es  handelt  sich  hiebei  also  um  Formulirungs-  und
Systemfragen,  auf  die  im  Folgenden  genauer  einzugehen  ist.
            
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