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a) die Bezeichnung des Grundstücks nach dem Inhalt des
Grundbuchs:
b) die Bezeichnung des Eigentümers;
c) den Inhalt der die Hypothek betreffenden Eintragungen, und
soweit zur Ergänzung einer Eintragung auf eine Urkunde
Bezug genommen ist, auch den Inhalt dieser Urkunde
(vgl. jedoch B.G.B. § 1115 Abs. 2);
d) die kurze Bezeichnung des Inhalts der Eintragungen,
welche der Hypothek im Range vorgehen oder gleichstehen.
Der Auszug ist auf Antrag zu ergänzen, wenn sich der Indes ¬
Grundbuchs ändert.
halt
Ist eine Urkunde über die Forderung, für welche eine Hypothek ¬
besteht, ausgestellt, so soll sie oder ein Auszug mit dem
Hypothekenbrief verbunden werden.
Ueber eine Gesamthypothek soll nur ein Hypothekenbrief
erteilt werden. — Sind die belasteten Grundstücke in den Bezirken ¬
verschiedener Grundbuchämter gelegen
so soll jedes Amt
besonderen Brief ausfür ¬
die Grundstücke seines Bezirks einen
stellen; die Briefe sind miteinander zu verbinden.
Ein Theilhypothekenbrief kann von
dem Grundbuchamt,
einem Gericht oder einem Notar hergestellt
werden.
Für die Hypothekenbriefe gilt noch folgendes:
1) Der Gläubiger erwirbt die Hypothek erst, wenn ihm der
Eigentümer den Hypothekenbrief übergibt oder das Grundbuchamt ¬
ermächtigt, ihm denselben auszufolgen; bis dahin steht noch
Eigentümer die „Eigentümerhypothek"
dem
2) Tritt der Gläubiger die Forderung ab, so muß er nebst
einer Urkunde hierüber auch den Hypothekenbrief mit übergeben.
3) Kündigung und Mahnung braucht sich der Schuldner
nur bei gleichzeitiger Vorlegung des Hypothekenbriefs gefallen
zu lassen, und auch die Geltendmachung der Hypothek sowie die
Berichtigung des Grundbuchs ist hiedurch bedingt.
Ist aber die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen,
(Buchhypothek) so erwirbt der Gläubiger die Hypothek sofort ¬
mit dem Eintrag, vorausgesetzt, daß auch seine persönliche
Forderung zur Entstehung gelangt ist.
§ 85. 9) Vormerkungen, Verwahrungen und Einträge ¬
von Veränderungen, sowie Pflicht der Unterpfandsbehörde ¬
zur Aufsicht.
A. Württembergisches Recht.
I. Vormerkungen. Wenn der Eigentümer der zu verpfändenden ¬
Sache einem Antrag hierauf widerspricht (weil er
z. B. seine Einwilligung zur Verpfändung für eine schon bestehende
Schuld gegeben zu haben bestreitet 2c.), so kann, wenn der Anspruch ¬
bescheinigt ist, auf Antrag eine Vormerkung einge¬