Volltext : ¬Die Veränderungen unseres Privatrechts durch das Bürgerliche Gesetzbuch ([Hauptbd.])

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a)  die  Bezeichnung  des  Grundstücks  nach  dem  Inhalt  des
Grundbuchs:
b)  die  Bezeichnung  des  Eigentümers;
c)  den  Inhalt  der  die  Hypothek  betreffenden  Eintragungen,  und
soweit  zur  Ergänzung  einer  Eintragung  auf  eine  Urkunde
Bezug  genommen  ist,  auch  den  Inhalt  dieser  Urkunde
(vgl.  jedoch  B.G.B.  §  1115  Abs.  2);
d)  die  kurze  Bezeichnung  des  Inhalts  der  Eintragungen,
welche  der  Hypothek  im  Range  vorgehen  oder  gleichstehen.
Der  Auszug  ist  auf  Antrag  zu  ergänzen,  wenn  sich  der  Indes ¬
  Grundbuchs  ändert.
halt
Ist  eine  Urkunde  über  die  Forderung,  für  welche  eine  Hypothek ¬
  besteht,  ausgestellt,  so  soll  sie  oder  ein  Auszug  mit  dem
Hypothekenbrief  verbunden  werden.
Ueber  eine  Gesamthypothek  soll  nur  ein  Hypothekenbrief
erteilt  werden.  —  Sind  die  belasteten  Grundstücke  in  den  Bezirken ¬
  verschiedener  Grundbuchämter  gelegen
so  soll  jedes  Amt
besonderen  Brief  ausfür ¬
  die  Grundstücke  seines  Bezirks  einen
stellen;  die  Briefe  sind  miteinander  zu  verbinden.
Ein  Theilhypothekenbrief  kann  von
dem  Grundbuchamt,
einem  Gericht  oder  einem  Notar  hergestellt
werden.
Für  die  Hypothekenbriefe  gilt  noch  folgendes:
1)  Der  Gläubiger  erwirbt  die  Hypothek  erst,  wenn  ihm  der
Eigentümer  den  Hypothekenbrief  übergibt  oder  das  Grundbuchamt ¬
  ermächtigt,  ihm  denselben  auszufolgen;  bis  dahin  steht  noch
Eigentümer  die  „Eigentümerhypothek"
dem
2)  Tritt  der  Gläubiger  die  Forderung  ab,  so  muß  er  nebst
einer  Urkunde  hierüber  auch  den  Hypothekenbrief  mit  übergeben.
3)  Kündigung  und  Mahnung  braucht  sich  der  Schuldner
nur  bei  gleichzeitiger  Vorlegung  des  Hypothekenbriefs  gefallen
zu  lassen,  und  auch  die  Geltendmachung  der  Hypothek  sowie  die
Berichtigung  des  Grundbuchs  ist  hiedurch  bedingt.
Ist  aber  die  Erteilung  des  Hypothekenbriefs  ausgeschlossen,
(Buchhypothek)  so  erwirbt  der  Gläubiger  die  Hypothek  sofort ¬
  mit  dem  Eintrag,  vorausgesetzt,  daß  auch  seine  persönliche
Forderung  zur  Entstehung  gelangt  ist.
§  85.  9)  Vormerkungen,  Verwahrungen  und  Einträge ¬
  von  Veränderungen,  sowie  Pflicht  der  Unterpfandsbehörde ¬
  zur  Aufsicht.
A.  Württembergisches  Recht.
I.  Vormerkungen.  Wenn  der  Eigentümer  der  zu  verpfändenden ¬
  Sache  einem  Antrag  hierauf  widerspricht  (weil  er
z.  B.  seine  Einwilligung  zur  Verpfändung  für  eine  schon  bestehende
Schuld  gegeben  zu  haben  bestreitet  2c.),  so  kann,  wenn  der  Anspruch ¬
  bescheinigt  ist,  auf  Antrag  eine  Vormerkung  einge¬
            
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