Volltext : ¬Das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 18. August 1896 (1)

Dritter  Abschnitt.  Schuldverhältnisse  ohne  Vertrag.  §  161.  577
den  hierdurch  angerichteten  Schaden  derjenige,  welcher  diese  Anstalten
betreibt,  ohne  jedes  eigene  Verschulden;  §  2  des  Gesetzes.  Dagegen
eine  Abschwächung  der  Schuld  des  Angestellten  (etwa  bis  zur  Haftung
für  höhere  Gewalt),  oder  eine  Beweisverschiebung  bezüglich  dieser
Schuld  findet  hier  nicht  statt.
e)  Dagegen  schließlich  nicht  hierher  gehörig  die  durchaus  normalen
Fälle  der  Schadensersatzhaftung  auf  Grund  der  Unfallversicherungsgesetze ¬
  für  Arbeiter  aller  Art  aus  den  Jahren  1884—1887.  Denn
diese  Gesetze  lassen  den  quasideliktischen  Gesichtspunkt  endlich  ganz
fallen;  sie  beruhen  ausschließlich  auf  der  Idee  der  Versicherung,  d.  h.
einer  Garantieübernahme  für  Zufall.  Wirtschaftlich  liegt  übrigens
diese  letztere  Vorstellung  sicherlich  auch  manchen  der  hier  zusammengestellten ¬
  Fälle  zugrunde,  wo  formal-juristisch  noch  die  Anknüpfung
festgehalten  wird.
an  die  Widerrechtlichkeit
f)  Vergl.  auch  Art.  105  und  §  25  des  preußischen  Eisenbahn1838 ¬
  mit  ergänzendem  Gesetze  vom  3.  Mai
gesetzes  vom  3.  November
1869,  betr.  Sachschaden,  nicht  bezüglich  auf  Kleinbahnen.
            
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