Volltext : ¬Die Land-Rechte des Ober-und Mittel-Rheins (2)

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Erbschafft  und  wird  transmittiret  auf  jede  deßen  Erben,  die
er  entweder  durch  einen  letzten  Willen  eingesetzt  hat,  oder  die
ihm,  der  naͤchsten  Anverwandtschafft  nach,  succediren.  Ein
gleiches  ist  zu  sagen,  wann  ein  Erb  innerhalb  der  zur  Erklärung
bestimmten  Frist  verstirbt,  ohne,  daß  er  seinen  Willen  wegen
Annehmung  oder  Entschlagung  der  angefallenen  Erbschafft,  erkläret ¬
  hätte,  welchen  Falls  deßelben  Erben,  binnen  der-  an
solcher  gesetzten  Frist  noch  übrigen  Zeit,  dieselbe  Erbschafft
annehmen  können.
§.  4.  Woferne  aber  ein  Erb  wegen  Annehmung  der  angefallenen ¬
  Erbschafft  innerhalb  der  gesetzten  Frist  sich  nicht  erkläret, ¬
  und  hernach  verstirbt,  so  transmittiret  er  dieselbe  nicht
auf  seine  Erben,  (alleine  die  nächst  folgende  zwey  Fälle  ausgenommen) ¬
  sondern  solche  fället  entweder  den  substituirten ¬
  Erben,  oder  auf  andere  des  Erblaßers  nächste  BlutsFreunde. ¬

§.  5.  Weil  ein  Kind,  so  noch  in  Väterlicher  Gewalt
stehet,  auf  Absterben  des  Vaters,  deßen  Erbschafft,  auch  ohne
Antrettung  derselben  erlangt,  so  transmittiret  es  solches  nach
seinem  Absterben  auf  alle  seine  Erben  ohne  Unterscheid.
§.  6.  Wann  hingegen  eine  Person,  so  nicht  mehr  in  Väterlicher ¬
  Gewalt  stehet,  von  Dero  Eltern-  oder  Groß=Eltern  eine
Erbschafft  angefallen  ist,  und  dieselbe  Person  bis  nach  der  gesetzten ¬
  Frist  von  Vier  Wochen,  von  der  Zeit  der  erlangten  Wißenschafft, ¬
  daß  die  Erbschafft  angefallen  seye,  ohne  solche  angetretten ¬
  zu  haben,  mit  Tod  abgehet,  so  transmittiret  sich  sothane
Erbschafft  allein  auf  ihre  Erben  in  absteigender  Linie,  nicht
aber  auf  die  in  aufsteigender-  oder  in  der  Seiten  Linie,  vielweniger
  auf  ihre  Testaments-Erben.
§.  7.  Würde  aber  jemand  einer  angefallenen  Erbschafft
sich  ausdrücklich  verzeihen  und  deren  sich  entschlagen,  so  bleiben
auch  deßen  Erben,  sie  seyen  wer  sie  wollen,  gäntzlich  darvon
ausgeschlossen,  und  solche  Erbschafft  fället  auf  den  substituir
ten,  wann  einer  gesetzt  ist,  oder  auf  andere  des  Erblaßers  naͤchste
Bluts=Freunde.  Es  wäre  dann,  daß  ein  Vater  oder  Mutter,
            
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