Abschn. III. (Verpfl. zum Schadensersatze.) 317
§. 86
hung zu der vorhandenen inneren Beschädigung steht, äußerlich
nicht erkennbar war. Vgl. §. 63.
d. bei folgenden Schäden, als:
1) bei Auslaufen von Flüssigkeiten aus der Fastage;
2) bei Verderben von Flüssigkeiten und anderen Gegenständen,
welche leicht in Gährung und Fäulniß übergehen;
3) beim Einrosten von Metallwaaren;
4) bei Beschädigung von leicht zerbrechlichen Gegenständen,
als Möbeln und Hausgeräthe, Glas, Eisenguß, Mineralwasserkrügen ¬
u. s. w. Vgl. §. 73.
5)
bei Beschädigung von Vieh und Traglasten auf denjenigen
Bahnen, in deren Betriebs=Reglements Garantie nicht
gänzlich ausgeschlossen ist, sondern für den Fall, wenn der
Verwaltung ein Verschulden nachgewiesen wird, ausdrücklich
zugesagt ist.
In diesen Fällen, für welche in den Betriebs-Reglements jegliches ¬
Verschulden der Eisenbahn=Verwaltung (ohne Ausnahme,
mithin nicht blos das grobe Verschulden) als eine Haftverbindlichkeit ¬
derselben begründend aufgestellt ist, würde also der Versuch ¬
eines Beweises einer culpa lata eines groben Verschuldens
nicht erforderlich sein, sondern der Beweis irgend eines Verschuldens ¬
dem Betriebs=Reglement gemäß genügen.
Nur in den Fällen, für welche durch das Betriebs=Reglement
durchaus jede Haftverbindlichkeit der Eisenbahn=Verwaltung ausgeschlossen ¬
worden ist, kann eine Begründung derselben durch
Nachweisung einer culpa lata der Eisenbahn=Verwaltung in Rede
kommen, nämlich, wenn geklagt werden soll:
1) wegen Verlusts oder Schadens an Schwefelsäure, Scheidewasser
und anderen ätzenden oder gefährlichen Substanzen (vgl. §. 73);
2) auf Schadensersatz wegen Körperverletzung gegen eine Eisenbahn=Verwaltung, ¬
in deren Reglement eine Entschädigung für
Körperverletzung ausdrücklich ausgeschlossen oder modificirt
ist; 5)
5) Vergl. § 58.