Metadaten : Deutschlands Eisenbahnen (2,[1])

Abschn.  III.  (Verpfl.  zum  Schadensersatze.)  317
§.  86
hung  zu  der  vorhandenen  inneren  Beschädigung  steht,  äußerlich
nicht  erkennbar  war.  Vgl.  §.  63.
d.  bei  folgenden  Schäden,  als:
1)  bei  Auslaufen  von  Flüssigkeiten  aus  der  Fastage;
2)  bei  Verderben  von  Flüssigkeiten  und  anderen  Gegenständen,
welche  leicht  in  Gährung  und  Fäulniß  übergehen;
3)  beim  Einrosten  von  Metallwaaren;
4)  bei  Beschädigung  von  leicht  zerbrechlichen  Gegenständen,
als  Möbeln  und  Hausgeräthe,  Glas,  Eisenguß,  Mineralwasserkrügen ¬
  u.  s.  w.  Vgl.  §.  73.
5)
bei  Beschädigung  von  Vieh  und  Traglasten  auf  denjenigen
Bahnen,  in  deren  Betriebs=Reglements  Garantie  nicht
gänzlich  ausgeschlossen  ist,  sondern  für  den  Fall,  wenn  der
Verwaltung  ein  Verschulden  nachgewiesen  wird,  ausdrücklich
zugesagt  ist.
In  diesen  Fällen,  für  welche  in  den  Betriebs-Reglements  jegliches ¬
  Verschulden  der  Eisenbahn=Verwaltung  (ohne  Ausnahme,
mithin  nicht  blos  das  grobe  Verschulden)  als  eine  Haftverbindlichkeit ¬
  derselben  begründend  aufgestellt  ist,  würde  also  der  Versuch ¬
  eines  Beweises  einer  culpa  lata  eines  groben  Verschuldens
nicht  erforderlich  sein,  sondern  der  Beweis  irgend  eines  Verschuldens ¬
  dem  Betriebs=Reglement  gemäß  genügen.
Nur  in  den  Fällen,  für  welche  durch  das  Betriebs=Reglement
durchaus  jede  Haftverbindlichkeit  der  Eisenbahn=Verwaltung  ausgeschlossen ¬
  worden  ist,  kann  eine  Begründung  derselben  durch
Nachweisung  einer  culpa  lata  der  Eisenbahn=Verwaltung  in  Rede
kommen,  nämlich,  wenn  geklagt  werden  soll:
1)  wegen  Verlusts  oder  Schadens  an  Schwefelsäure,  Scheidewasser
und  anderen  ätzenden  oder  gefährlichen  Substanzen  (vgl.  §.  73);
2)  auf  Schadensersatz  wegen  Körperverletzung  gegen  eine  Eisenbahn=Verwaltung, ¬
  in  deren  Reglement  eine  Entschädigung  für
Körperverletzung  ausdrücklich  ausgeschlossen  oder  modificirt
ist;  5)
5)  Vergl.  §  58.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer