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I. 4. Notweg und Wegegerechtigkeit.
Immerhin muß aber, wenn das Anerkenntnis den Nachweis
der Bestellung ersetzen soll, in dem Verhalten des Eigentümers
des angeblich belasteten Grundstücks unzweideutig und nicht
mißverständlich zum Ausdrucke gekommen sein, daß er das be-
anspruchte Recht als gesetzmäßig begründet ansieht. In dem
bloßen Dulden einseitig von dem angeblich Berechtigten vor-
genommener Handlungen kann ein solches Anerkenntnis jeden-
falls dann nicht gefunden werden, wenn nicht einmal feststeht,
daß der Eigentümer des angeblich belasteten Grundstücks ge-
wußt oder doch angenommen hat, der Gegner wolle durch die
vorgenommenen Handlungen eine Dienstbarkeit überhaupt aus-
llben (Aubry & Rau 4. Aust. III 8 251 S. 77). Mehr als
solches Dulden ist aber nicht bewiesen.
2. Daß er das beanspruchte Recht durch dessen Ausübung
während mehr als 30 Jahren ersessen habe, behauptet der
Kläger selbst nicht und kann es auch gegenüber dem Art. 691
6. e. nicht behaupten. Er macht nur geltend, daß durch Aus-
übung des Notwegrechts ein dauerndes Recht auf entsprechende
Fortbenutzung des streitigen Weges zu seinen Gunsten ent-
standen sei.
In der französischen Rechtsprechung und Literatur besteht
seit langen Jahren Streit darüber, ob und welche Wirkung es
hat, wenn der Eigentümer eines eingeschlossenen Grundstücks
seit mehr als 30 Jahren seinen Ausweg über ein bestimmtes
Nachbargrundstück genommen hat. Während Laurent VIII Nr. 99
S. 126 jede Ersitzungsmöglichkeit ausschließt, nehmen andere
an, daß der Eigentümer des belasteten Grundstücks nach dreißig-
jähriger Ausübung des Notwegs eine Verlegung des Weges
nicht mehr verlangen könne und daß deshalb, solange die Ab-
geschlossenheit des Grundstücks bestehe, die Richtung des Weges
wenigstens im allgemeinen seststehe (Zachariae-Crome, französ.
Zivilr. I 527 § 180 A. 8; Aubry & Rau, Cours de droit
civil frangais 4. Aust. III S. 31 § 234; Behaget, Bad.
Bürgerl. Recht 3. Aust. I 328; RheinArch. 58 I 176; 73 I
127; Abhandl. in PucheltsZ. 4, 346; 33, 373 und die dort
angeführte Judikatur; Cretschmar Rhein. Zivilr. Art. 682
Anm.). Die frühere badische Rechtsprechung, zum Teil auch
diejenige des Appellhofs in Cöln und des französischen Kas-
sationshofs, diese letztere bis in die neueste Zeit, nehmen an,
daß nach dreißigjähriger Ausübung des Notwegerechts über