Metadaten : Lauenstein, Rudolf: Hannoversches Eherecht und Proceß-Verfahren in Ehe- und Verlöbnißsachen

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§.  11.
„Wird  am  Schlusse  des  ersten  nach  den  bisherigen  Proceßvorschriften ¬
  zu  behandelnden  Verfahrens  beweisauflegend  erkannt,
so  ist  nicht  eine  Beweisfrist,  sondern  in  Gemäßheit  der  §§.  215
und  217  bezw.  390  der  Proceßordnung  ein  Beweistermin  anzusetzen.
§.  12.
Die  nach  dem  1.  April  1869  erhobenen  Rechtsmittel  der
Nichtigkeitsbeschwerde  und  der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stand  fallen,  auch  wenn  die  beschwerende  Verfügung  vor  dem
1.  April  1869  eröffnet  oder  behändigt  wurde,  unter  die  Vorschriften
der  §§.  433,  435—442  bezw.  446,  448—452  der  Proceßordnung.
Dagegen  ist  in  diesem  Falle  die  Zulässigkeit  der  gedachten  Rechtsmittel ¬
  und  die  Frist  zu  ihrer  Erhebung  nach  den  bisherigen
Proceßgesetzen  zu  beurtheilen.
No  6.
Auszug  aus  dem  Gesetze  über  die  Rechtsverhältnisse  der
Juden,  vom  30.  September  1842.
§.  4.
Die  Trennung  jüdischer  Ehen  kann  nur  durch  Erkenntniß
der  bürgerlichen  Gerichte  erfolgen.
Diese  haben  bei  ihren  Entscheidungen,  außer  den  gemeinrechtlichen ¬
  Ehescheidungsgründen,  die  in  den  nachzuweisenden
Religionsgrundsätzen  und  Ritualgesetzen  der  Juden  begründeten
zu  berücksichtigen  und  in  letzterer  Hinsicht  in  Zweifelsfällen  das
Gutachten  eines  Landrabbiners  einzuziehen.
            
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