Objekt : Köhler, Alexander Wilhelm: Anleitung zu den Rechten und der Verfassung bey dem Bergbaue im Königreiche Sachsen

Von  der  Berggerichtsbarkeit.
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was  sonst  daselbst  streitig  werden  mag,  sondern  auch
was  für  Händel  außerhalb  der  Gruben  und  Bergwerk, =
  Erz,  Kies,  Kobelt,  Mineralien  und  Metallen,
Bergtheil,  Steuer,  Neunten,  vierten  Pfennig,  Schuld,
Zubuße,  Ausbeute  und  Hüttenkosten,  und  Räumen
zu  Kauen  und  Schächten,  Häusern,  Wege  und  Stege,
hierzu  auch  alle  Schmelzsachen  und  Wasserläufte,
was  vom  Bergwerk  kommt,  dazu  gehörig  und  gebraucht ¬
  wird,  oder  werden  kann,  und  andere  Händel ¬
  und  Wandel,  Verträge  und  Verschreibungen,
und  wie  das  sonst  Namen  haben  mag,  auf  alles
das,  was  Bergwerk  antrifft  oder  vom  Bergwer
herfließt,  vermöge  der  Bergordnung,  es  sey  gleich
persönlich  oder  sächlich,  pein-  oder  bürgerlich,  gemeine ¬
  oder  sonderliche  Zusprüche,  rechtliche  oder
dingliche  Processe,  Gewerkendiener  oder  Amtleute
und  alles,  was  sich  unser  Bergwerk,  gebrauchet  oder
zwischen  ihnen,  ihrer  Aemter  und  Privathändel,  soviel ¬
  Berg=  und  Schmelzwesen  und  was  davon  herrührt, =
  vor  Bergsachen  erklärt  haben."*)  Auch  alle
die  Jnteressenten  der  Blaufarbenwerke  betreffende
1)  Ueber  die  theils  conformen,  theils  sehr  verschiednen  und
zuweilen  einander  ganz  widersprechenden  Ansichten  und
Auslegungen  dieses  Decisivbefehls  und  der  darin  als  Bergsachen
  und  der  Berggerichtsbarkeit  unterworfen  aufgestellten ¬
  Gegenstände,  so  wie  über  mehrere  dieselben  betreffende ¬
  allgemeine  Berggesetze  und  besondere  Rescripte
und  Urkunden,  sind  nachbemerkte  zwey  classische  Schrif¬
            
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