Von der Berggerichtsbarkeit.
455
was sonst daselbst streitig werden mag, sondern auch
was für Händel außerhalb der Gruben und Bergwerk, =
Erz, Kies, Kobelt, Mineralien und Metallen,
Bergtheil, Steuer, Neunten, vierten Pfennig, Schuld,
Zubuße, Ausbeute und Hüttenkosten, und Räumen
zu Kauen und Schächten, Häusern, Wege und Stege,
hierzu auch alle Schmelzsachen und Wasserläufte,
was vom Bergwerk kommt, dazu gehörig und gebraucht ¬
wird, oder werden kann, und andere Händel ¬
und Wandel, Verträge und Verschreibungen,
und wie das sonst Namen haben mag, auf alles
das, was Bergwerk antrifft oder vom Bergwer
herfließt, vermöge der Bergordnung, es sey gleich
persönlich oder sächlich, pein- oder bürgerlich, gemeine ¬
oder sonderliche Zusprüche, rechtliche oder
dingliche Processe, Gewerkendiener oder Amtleute
und alles, was sich unser Bergwerk, gebrauchet oder
zwischen ihnen, ihrer Aemter und Privathändel, soviel ¬
Berg= und Schmelzwesen und was davon herrührt, =
vor Bergsachen erklärt haben."*) Auch alle
die Jnteressenten der Blaufarbenwerke betreffende
1) Ueber die theils conformen, theils sehr verschiednen und
zuweilen einander ganz widersprechenden Ansichten und
Auslegungen dieses Decisivbefehls und der darin als Bergsachen
und der Berggerichtsbarkeit unterworfen aufgestellten ¬
Gegenstände, so wie über mehrere dieselben betreffende ¬
allgemeine Berggesetze und besondere Rescripte
und Urkunden, sind nachbemerkte zwey classische Schrif¬