Inhaltsverzeichnis : Lauenstein, Rudolf: Hannoversches Eherecht und Proceß-Verfahren in Ehe- und Verlöbnißsachen

.

„11
20
dem  Wesen  der  Ehe  zuwider  ist,  und  er  dieses  dem  andern
Gatten  vor  Eingehung  der  Ehe  verschwiegen  hat.
3.  Die  schon-vor  der  Ehe  vorhanden  gewesene  absolute  oder
relative  Unfähigkeit  zum  Beischlaf.  Der  Beweis,  daß  die  Impotenz ¬
  schon  vor  der  Ehe  vorhanden  gewesen,  daß  sie  noch  bestehe
und  daß  sie  unheilbar  sei,  ist  durch  wissenschaftlich  gebildete  Sachverständige, ¬
  also  durch  beeidigte  Aerzte  zu  führen.
Lassen  diese  durch  ihr  Gutachten  die  Unfähigkeit  zweifelhaft,
so  hat  der  Richter  nach  Vorschrift  des  römischen  und  canonischen
Rechts  auf  dreijährige,  vom  Beginn  der  Ehe  anzurechnende  Probezeit ¬
  zu  erkennen.
C.  5.  X.  de  frigid.
Ergiebt  letztere  kein  Resultat,  so  ist  auf  ferneren  Antrag  des
Klägers  die  Ehe  für  nichtig  zu  erklären.  Unter  Umständen  kann
diesem  zuvor  die  Ableistung  des  Erfüllungseides  auferlegt  werden.
Wird  aus  einem  der  angegebenen  Gründe  die  Ehe  für  nichtig
erklärt,  so  wird  der  Rechtszustand  vor  der  Ehe  wiederhergestellt.
Daraus  folgt,  daß  jeder  Theil  sich  beliebig  wieder  verheirathen
darf,  daß  der  Mann  seiner  Frau  den  ihm  inferirten  Brautschatz
nebst  der  Aussteuer  restituiren  muß,  und  diese  vom  Tage  der
Nichtigkeitserklärung  der  Ehe  an  nicht  mehr  zu  alimentiren
braucht.
Die  Annullation  aus  Privatrechtsgründen  wird  durch  Condonation, ¬
  ausdrückliche  oder  stillschweigende  z.  B.  durch  Geschlechtsvereinigung ¬
  geheilt.
Durch  das  Geständniß  allein  kann  der  Beweis  des  Nichtigkeitsgrundes ¬
  nicht  hergestellt  werden,  auch  bleibt  die  Eidesdelation
ausgeschlossen.
War  die  Ehe  in  gutem  Glauben  abgeschlossen,  so  gelten  die
Kinder  aus  dieser  Ehe  als  ehelich.
Richter's  Lehrbuch  des  katholischen  und  evang.  Kirchenrechts,
§.  267.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer