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dem Wesen der Ehe zuwider ist, und er dieses dem andern
Gatten vor Eingehung der Ehe verschwiegen hat.
3. Die schon-vor der Ehe vorhanden gewesene absolute oder
relative Unfähigkeit zum Beischlaf. Der Beweis, daß die Impotenz ¬
schon vor der Ehe vorhanden gewesen, daß sie noch bestehe
und daß sie unheilbar sei, ist durch wissenschaftlich gebildete Sachverständige, ¬
also durch beeidigte Aerzte zu führen.
Lassen diese durch ihr Gutachten die Unfähigkeit zweifelhaft,
so hat der Richter nach Vorschrift des römischen und canonischen
Rechts auf dreijährige, vom Beginn der Ehe anzurechnende Probezeit ¬
zu erkennen.
C. 5. X. de frigid.
Ergiebt letztere kein Resultat, so ist auf ferneren Antrag des
Klägers die Ehe für nichtig zu erklären. Unter Umständen kann
diesem zuvor die Ableistung des Erfüllungseides auferlegt werden.
Wird aus einem der angegebenen Gründe die Ehe für nichtig
erklärt, so wird der Rechtszustand vor der Ehe wiederhergestellt.
Daraus folgt, daß jeder Theil sich beliebig wieder verheirathen
darf, daß der Mann seiner Frau den ihm inferirten Brautschatz
nebst der Aussteuer restituiren muß, und diese vom Tage der
Nichtigkeitserklärung der Ehe an nicht mehr zu alimentiren
braucht.
Die Annullation aus Privatrechtsgründen wird durch Condonation, ¬
ausdrückliche oder stillschweigende z. B. durch Geschlechtsvereinigung ¬
geheilt.
Durch das Geständniß allein kann der Beweis des Nichtigkeitsgrundes ¬
nicht hergestellt werden, auch bleibt die Eidesdelation
ausgeschlossen.
War die Ehe in gutem Glauben abgeschlossen, so gelten die
Kinder aus dieser Ehe als ehelich.
Richter's Lehrbuch des katholischen und evang. Kirchenrechts,
§. 267.