133
hunderte eins der kostbarsten Schaͤtze seyn, die uns das Alter
thum üͤberliefert hat, noch manchen gesunden Urtheilsspruch
wird man ihm verdanken, und hat es in den vergangenen
Jahrhunderten zur Befoͤrderung der Wissenschaft und Kultur
gedient, so wird es in den folgenden noch fuͤr Gesetzgeber,
Richter und Advocaten eine unerschöpfliche Quelle leitender
Normen und folgerechter Grundsäͤtze seyn. Die Sammlungen
dieses Rechts werden uns um desto kostbarer fuͤr die Wissen
schaft bleiben, je weniger sie von nun an in ihrer Allgemeinheit
gesetzliche Kraft haben.
Es sey mir erlaubt, diese ohne Ordnung flüchtig hinge
worfenen Bemerkungen damit zu beschließen, daß ich diejenigen
meiner jüngern Collegen, die sich mit der durch die Franzö
sische Prozeßordnung veranlaßten Litteratur noch nicht sehr
bekannt gemacht haben sollten, auf zwei lehrreiche Werke uͤber
die gerichtliche Beredsamkeit aufmerksam mache, naͤmlich auf
des Herrn G. F. Müller interessante Abhandlung über die
Fertigkeit vor Gericht zu reden oder die Mittel sich dieselbe zu
erwerben, und Herrn Prof. Zachariä Anleitung zur gericht
lichen Beredsamkeit.
Das verdienstliche Werk des Herrn Müller,
Raths in dem Kaiserl. Gerichtshofe zu Hamburg, über den
Franz. Civil=Prozeß, ist übrigens gewiß zu bekannt, daß
ich es hier anzuführen brauchte.
Wolters.