Volltext : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (2)

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§  659  (629,  630).
Durch  den  Gesellschaftsvertrag  verpflichten  die  Gesellschafter  sich
gegenseitig,  für  die  Erreichung  eines  vereinbarten  Zweckes  bestimmte  Leistungen ¬
  beizutragen.
Die  Leistungen  können  sowohl  in  Beiträgen  von  Geld  oder  anderen
Sachen,  als  in  persönlichen  Diensten  bestehen.
§  660  (631).
Die  beigetragenen  Gegenstände  werden  entweder  nur  für  den  Gebrauch
und  die  Nutzung  gemeinschaftlich  oder  sie  bilden  gemeinschaftliches  Eigenthum ¬
  der  Gesellschafter  (Gesellschaftsvermögen).
Geld  und  andere  vertretbare  Sachen,  im  Zweifel  auch  solche  Sachen,
die  zu  einem  abgeschätzten  Werthe  in  die  Gesellschaft  eingebracht  worden,
werden  Gesellschaftsvermögen.
In  das  Gesellschaftsvermögen  fällt  auch  der  Erwerb  aus  der  Führung ¬
  der  Geschäfte  der  Gesellschaft.
Das  Gesellschaftsvermögen  steht  im  Zweifel  allen  Gesellschaftern  zu
gleichen  Theilen  zu.
§  661  (631  Abs.  3).
Bewegliche  Sachen,  die  im  Eigenthum  eines  der  Gesellschafter  stehen,
gehen  mit  der  Vereinbarung,  daß  sie  Gesellschaftsvermögen  sein  sollen,  in
das  Miteigenthum  der  Gesellschafter  über.
Grundstücke  bedürfen  der  Auflassung  an  die  in  das  Miteigenthum
eintretenden  Gesellschafter  zu  den  auf  sie  übergehenden  Antheilen.
§  662.
Ein  Gesellschafter  hat  in  Erfüllung  der  ihm  als  solchem  obliegenden
Pflichten  dieselbe  Sorgfalt  anzuwenden,  die  er  in  eigenen  Angelegenheiten
anzuwenden  pflegt.
sführung  eine
Bezieht  jedoch  ein  Gesellschafter  für  seine  Geschäftbesondere ¬
  Vergütung,  so  haftet  er  für  jede  Fahrlässigkeit.
als  einer  individualistischen  Vermögensgemeinschaft  im  Auge  behält.  Eine  sehr
erhebliche  Erweiterung  des  Gebietes  der  organischen  Gesellschaft  hat  übrigens  der
Entwurf  in  §  659  vorgenommen.
§  660.  Zur  Erleichterung  der  Sprache  des  Gesetzes  halte  ich  es  für  er
forderlich,  den  Begriff  das  „Gesellschaftsvermögen“  aufzustellen,  dabei  aber  klai
auszusprechen,  daß  dieses  Gesellschaftsvermögen  nur  auf  einem  römisch=rechtlichen
condominium  beruht.  Der  Ausdruck  des  Entwurfs,  „die  Sachen  werden  entweder
dem  Rechte  oder  dem  Gebrauche  nach  gemeinschaftlich“  und  die  darau  sich  knüpfende
Rede  von  „gemeinschaftlichen  Gegenständen“  unter  gänzlicher  Vermeidung  des
Wortes  „Gesellschaftsvermögen“  scheint  mir  doktrinär.  Im  Leben  spricht  man
nicht  so.
§  661.  Nach  §  631  Abs.  3  d.  E.  müßte  man  annehmen,  daß,  um  ein
bewegliche  Sache,  die  im  Eigenthum  eines  Gesellschafters  steht,  zu  Gesellschaftsver
mögen  zu  machen,  jedesmal  eine  „Uebergabe“  erforderlich  sei.  Ist  das  nun  wirklid
Rechtens?  Ich  glaube,  daß  der  obige  Abs.  1  das  Richtige  ausdrückt.  Der  Gesellschaftsvertrag ¬
  enthält  bezüglich  des  für  gemeinsam  erklärten  Vermögens  stillschweigend
ein  constitutum  possessorium.
            
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