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§ 659 (629, 630).
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten die Gesellschafter sich
gegenseitig, für die Erreichung eines vereinbarten Zweckes bestimmte Leistungen ¬
beizutragen.
Die Leistungen können sowohl in Beiträgen von Geld oder anderen
Sachen, als in persönlichen Diensten bestehen.
§ 660 (631).
Die beigetragenen Gegenstände werden entweder nur für den Gebrauch
und die Nutzung gemeinschaftlich oder sie bilden gemeinschaftliches Eigenthum ¬
der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen).
Geld und andere vertretbare Sachen, im Zweifel auch solche Sachen,
die zu einem abgeschätzten Werthe in die Gesellschaft eingebracht worden,
werden Gesellschaftsvermögen.
In das Gesellschaftsvermögen fällt auch der Erwerb aus der Führung ¬
der Geschäfte der Gesellschaft.
Das Gesellschaftsvermögen steht im Zweifel allen Gesellschaftern zu
gleichen Theilen zu.
§ 661 (631 Abs. 3).
Bewegliche Sachen, die im Eigenthum eines der Gesellschafter stehen,
gehen mit der Vereinbarung, daß sie Gesellschaftsvermögen sein sollen, in
das Miteigenthum der Gesellschafter über.
Grundstücke bedürfen der Auflassung an die in das Miteigenthum
eintretenden Gesellschafter zu den auf sie übergehenden Antheilen.
§ 662.
Ein Gesellschafter hat in Erfüllung der ihm als solchem obliegenden
Pflichten dieselbe Sorgfalt anzuwenden, die er in eigenen Angelegenheiten
anzuwenden pflegt.
sführung eine
Bezieht jedoch ein Gesellschafter für seine Geschäftbesondere ¬
Vergütung, so haftet er für jede Fahrlässigkeit.
als einer individualistischen Vermögensgemeinschaft im Auge behält. Eine sehr
erhebliche Erweiterung des Gebietes der organischen Gesellschaft hat übrigens der
Entwurf in § 659 vorgenommen.
§ 660. Zur Erleichterung der Sprache des Gesetzes halte ich es für er
forderlich, den Begriff das „Gesellschaftsvermögen“ aufzustellen, dabei aber klai
auszusprechen, daß dieses Gesellschaftsvermögen nur auf einem römisch=rechtlichen
condominium beruht. Der Ausdruck des Entwurfs, „die Sachen werden entweder
dem Rechte oder dem Gebrauche nach gemeinschaftlich“ und die darau sich knüpfende
Rede von „gemeinschaftlichen Gegenständen“ unter gänzlicher Vermeidung des
Wortes „Gesellschaftsvermögen“ scheint mir doktrinär. Im Leben spricht man
nicht so.
§ 661. Nach § 631 Abs. 3 d. E. müßte man annehmen, daß, um ein
bewegliche Sache, die im Eigenthum eines Gesellschafters steht, zu Gesellschaftsver
mögen zu machen, jedesmal eine „Uebergabe“ erforderlich sei. Ist das nun wirklid
Rechtens? Ich glaube, daß der obige Abs. 1 das Richtige ausdrückt. Der Gesellschaftsvertrag ¬
enthält bezüglich des für gemeinsam erklärten Vermögens stillschweigend
ein constitutum possessorium.