Inhaltsverzeichnis : Glaser, Julius: Über Friedensgerichte und das Verfahren in geringfügigen Rechtssachen

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terscheidung,  wenn  namentlich  für  geringfügige  Rechtssachen  die
Gesetzgebung  auf  einen  Theil  der  schützenden  Formen,  die  sie  allerdings
nicht  als  überflüssig  ansieht,  Verzicht  leistet,  weil  sie  die  Möglichkeit,
hie  und  da  einen  Fehlgriff  nicht  zu  vermeiden,  weniger  scheut,  als  die
Gewißheit,  daß  in  unzähligen  anderen  Fällen  die  Rechtsverfolgung
geradezu  ausgeschlossen  ist.  Vergebens  beruft  man  sich  darauf,  daß  die
Schwierigkeit  der  Entscheidung  mit  dem  Werth  des  Streitgegenstandes
nichts  zu  thun  habe,  daß  man  weder  im  Großen  noch  im  Kleinen  sich
der  Gefahr  aussetzen  dürfe,  Unrecht  zu  thun.  Gerade  die  Betheiligten
wünschen  und  fordern  eine  solche  Unterscheidung.  „Gerade  die  nützlichste
und  zahlreichste  Classe  des  Volkes,"  bemerkt  der  erfahrene  Puchta
(Zeitschr.  für  Civilrecht  und  Proceß.  VII,  315),  „der  betriebsame  Gewerbsmann, ¬
  der  fleißige  Landbauer  erkennt,  mit  wenigen  Ausnahmen
von  ausgearteten  Standesgenossen,  in  dem  Processiren,  besonders  über
Kleinigkeiten,  eine  von  den  größten  Unvollkommenheiten  unserer  bürgerlichen ¬
  Einrichtungen.  Dieser  s.  g.  gemeine  Mann  unterscheidet  nach
seinem  schlichten  Sinn  selbst  zwischen  Processen  und  bloßen  Klaghändeln,
und  versteht  unter  den  letzteren  die  geringfügigen  Rechtssachen,  von
denen  er  glaubt,  daß  sie  ohne  alle  Weitläufigkeit  auszumachen  seien,
wenn  man  nur  wolle.  Wenn  er  mit  Hintansetzung  seines  Berufes  und
seines  Hauswesens  vielleicht  mehrere  Stunden  weit  in  das  Amtsgericht
laufen  und  Recht  suchen  muß,  so  ist  ihm  dieses  schon  sehr  beschwerlich,
weil  die  Zeit  ihm  vielleicht  gerade  sehr  ungelegen  ist,  der  Termin  zur
Proceßinstruction  bei  dem  Bauer  etwa  in  die  Zeit  der  dringendsten
Saat-  oder  Erntearbeiten  fällt,  wo  wegen  eintretender  ungünstiger  Witterung ¬
  der  verlorene  Tag  leicht  von  wichtigem  Einflusse  auf  den  Ertrag
seiner  Besitzung  sein  kann.  Wird  nun  noch  die  Instruction  der  Sache,
die  Aufnahme  der  Beweise  (vielleicht  mit  Zuziehung  von  Advocaten,
die  bei  einer  solchen  Einrichtung  auf  dem  höheren  Fuß  nicht  wohl  zu
entbehren  sein  werden)  weitschweifig,  daher  auch  verzögerlich  betrieben,
organisirt  man  also  die  Gerichte  so,  daß  sie  auch  die  geringfügigsten
Händel  mit  aller  Zierlichkeit  instruiren  und  entscheiden  können  und  daher ¬
  auch  müssen:  so  kann  es  wohl  dahin  kommen,  daß  der  nützliche
Staatsbürger,  der  vielleicht  recht  muthwillig  zum  Klagen  oder  zur  Vertheidigung ¬
  gegen  eine  frivole  Klage  genöthigt  worden,  lieber  eine  rechtmäßige ¬
  Forderung  fahren  zu  lassen  oder  einen  grundlosen  Anspruch
eines  boshaften  Dienstboten  anzuerkennen  sich  entschließt,  um  nur  nicht
mehrfach  so  viel  in  seinem  Nahrungsstande  einzubüßen.
            
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