10
terscheidung, wenn namentlich für geringfügige Rechtssachen die
Gesetzgebung auf einen Theil der schützenden Formen, die sie allerdings
nicht als überflüssig ansieht, Verzicht leistet, weil sie die Möglichkeit,
hie und da einen Fehlgriff nicht zu vermeiden, weniger scheut, als die
Gewißheit, daß in unzähligen anderen Fällen die Rechtsverfolgung
geradezu ausgeschlossen ist. Vergebens beruft man sich darauf, daß die
Schwierigkeit der Entscheidung mit dem Werth des Streitgegenstandes
nichts zu thun habe, daß man weder im Großen noch im Kleinen sich
der Gefahr aussetzen dürfe, Unrecht zu thun. Gerade die Betheiligten
wünschen und fordern eine solche Unterscheidung. „Gerade die nützlichste
und zahlreichste Classe des Volkes," bemerkt der erfahrene Puchta
(Zeitschr. für Civilrecht und Proceß. VII, 315), „der betriebsame Gewerbsmann, ¬
der fleißige Landbauer erkennt, mit wenigen Ausnahmen
von ausgearteten Standesgenossen, in dem Processiren, besonders über
Kleinigkeiten, eine von den größten Unvollkommenheiten unserer bürgerlichen ¬
Einrichtungen. Dieser s. g. gemeine Mann unterscheidet nach
seinem schlichten Sinn selbst zwischen Processen und bloßen Klaghändeln,
und versteht unter den letzteren die geringfügigen Rechtssachen, von
denen er glaubt, daß sie ohne alle Weitläufigkeit auszumachen seien,
wenn man nur wolle. Wenn er mit Hintansetzung seines Berufes und
seines Hauswesens vielleicht mehrere Stunden weit in das Amtsgericht
laufen und Recht suchen muß, so ist ihm dieses schon sehr beschwerlich,
weil die Zeit ihm vielleicht gerade sehr ungelegen ist, der Termin zur
Proceßinstruction bei dem Bauer etwa in die Zeit der dringendsten
Saat- oder Erntearbeiten fällt, wo wegen eintretender ungünstiger Witterung ¬
der verlorene Tag leicht von wichtigem Einflusse auf den Ertrag
seiner Besitzung sein kann. Wird nun noch die Instruction der Sache,
die Aufnahme der Beweise (vielleicht mit Zuziehung von Advocaten,
die bei einer solchen Einrichtung auf dem höheren Fuß nicht wohl zu
entbehren sein werden) weitschweifig, daher auch verzögerlich betrieben,
organisirt man also die Gerichte so, daß sie auch die geringfügigsten
Händel mit aller Zierlichkeit instruiren und entscheiden können und daher ¬
auch müssen: so kann es wohl dahin kommen, daß der nützliche
Staatsbürger, der vielleicht recht muthwillig zum Klagen oder zur Vertheidigung ¬
gegen eine frivole Klage genöthigt worden, lieber eine rechtmäßige ¬
Forderung fahren zu lassen oder einen grundlosen Anspruch
eines boshaften Dienstboten anzuerkennen sich entschließt, um nur nicht
mehrfach so viel in seinem Nahrungsstande einzubüßen.