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Periode, wo Deutschland entweder kein Reichsoberhaupt sahe, oder nicht fürchtete, =
stablen Schutzvögte, Kellerer, Ministerialen und alle stiftische Fidelen, was
sie konten, und was ihnen am bequemsten gelegen war. Solchergestalt erhiesche
es vielfältig Konvenienz, Stiftsgüter lieber unter dem Erbleihenerus zu erhalten,
als gänzlich zu verlieren. a
3) Jn eben diesen Zeitraum fallen die, Geld= und Menschenfräsige Produkte
manche Höfe würden gänzder =
Schwärmerey, die berüchtigte Kreuzfahrten;
lich entvolkert, manche Güter ganz wüste geworden seyn, wenn nicht das Versprechen =
eines unauflöslichen Erbrechts daran, dem Fanatismus der meisten Kolonen
bey rechter Zeit in den Zügel gefallen, und Lockspeise geworden wäre, eine ungewisse =
Eroberung des heil. Landes, dem gewissen Vorteile bey sich zu Hause, nachzusetzen. =
Gleichzeitig überschwemmte die deutsche Lehr= und Gerichtsstüle das Röm.
Recht. Mit dem XII. Jahrhunderte bemerkt man daher auch in unserem Erzstifte
die Erbleiben (a) vielfältig unter dem Nahmen der Emphyteusen, pactionum
Emphyteuticarum, Contractuum Emphyteoticorum u. s. w. beniemet, b) zugleich
auch (b) zeigen sich bereits deutliche Spuren, daß man hie und da die Erzstiftische
Erbverleihungen nach dem Fuße der Roͤmischen Emphyteusen mit Beisetzung allerley
vorher ganz unerhörter Clauseln und Bedingnissen eingerichtet, und so auch gerichtlich =
behandelt habe. c) Dieser Unsinn ward durch die Landesordnungen
des XVI. Jahrh. vollends gesetzlich gemacht, und durch den beharrlichen
Gerichtsbrauche bis auf unsere Zeiten unseelig vererbt. d)
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5) Noch
che selbst. Ueber ihren Unfug und Muthwillen klagt daher bitter Abt Marquard I.
bey Schannat Hist. Fuld. Cod. prob. n. 73. — Hier im Erzstifte, gieng es so manchem =
Stifte nicht besser.
Dahin zielen die Urk. welche so oft melden, daß das Jus hereditatis, oder auch wohl
das Jus coloni, Colonarium &c. in ein Jus beneficii verwindelt worden seye; wie
dann dergl. Tausch= und Vergleichshändel das XII. und XIII. Jahrhundert fast
überschwemmen.
d) Beyspiele S. in den Beyl. Ziff. 4. 5. rc. Jm XIV. und XV. Jahrh. wird vollends
dieser Ausdruck in Urk. ganz geläufig. So heist es z. B. in der Urk. v. J. 1345. bey
— — „recognovit, se dictam aream pro se & ejus heredibus
Schilter, a. a. O.
„ uniuersis locasse & concessisje dicto N. in Emphyteusin perpetuam, quod vul" ¬
go dicitur zu eim rechten Erbe rc.* Jn einer andren v. J 1410 bey Wenker,
Appar. & instr. Archiv. S. 30. heist es: — „coram nobis locavit & concessit in Em„ ¬
phyteosim perpetuam, quod vulgariter dicitur zu einem rechten Erbe rc."
S. auch 4 Ludewig, Jus Clientel. S. III. c. 4. §. 4. Not. (k)- und Kopp, a. a. O.
S. 291.
e) Die in den Beil. abgedruckte Urk. sind selbst Beweise hiervon, und wir werden solches =
bey Auseinandersetzung der Bedingnissen und Klauseln unten näher darlegen.
d) S. 3. B. die Churpfälz. L. O. Th. II. Tit. V. die Solmische L. O. Th. II. Tit. VI.
u. a. m.