Objekt : Koch, Jakob: Historisch juristische Abhandlung: Geschichte, Natur, und rechtliche Beschaffenheit der Erbleihen, oder Erbpächte im Erzstifte Mainz, von ihrer Entstehung an, bis auf gegenwärtige Zeiten

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Periode,  wo  Deutschland  entweder  kein  Reichsoberhaupt  sahe,  oder  nicht  fürchtete, =
  stablen  Schutzvögte,  Kellerer,  Ministerialen  und  alle  stiftische  Fidelen,  was
sie  konten,  und  was  ihnen  am  bequemsten  gelegen  war.  Solchergestalt  erhiesche
es  vielfältig  Konvenienz,  Stiftsgüter  lieber  unter  dem  Erbleihenerus  zu  erhalten,
als  gänzlich  zu  verlieren.  a
3)  Jn  eben  diesen  Zeitraum  fallen  die,  Geld=  und  Menschenfräsige  Produkte
manche  Höfe  würden  gänzder =
  Schwärmerey,  die  berüchtigte  Kreuzfahrten;
lich  entvolkert,  manche  Güter  ganz  wüste  geworden  seyn,  wenn  nicht  das  Versprechen =
  eines  unauflöslichen  Erbrechts  daran,  dem  Fanatismus  der  meisten  Kolonen
bey  rechter  Zeit  in  den  Zügel  gefallen,  und  Lockspeise  geworden  wäre,  eine  ungewisse =
  Eroberung  des  heil.  Landes,  dem  gewissen  Vorteile  bey  sich  zu  Hause,  nachzusetzen. =

Gleichzeitig  überschwemmte  die  deutsche  Lehr=  und  Gerichtsstüle  das  Röm.
Recht.  Mit  dem  XII.  Jahrhunderte  bemerkt  man  daher  auch  in  unserem  Erzstifte
die  Erbleiben  (a)  vielfältig  unter  dem  Nahmen  der  Emphyteusen,  pactionum
Emphyteuticarum,  Contractuum  Emphyteoticorum  u.  s.  w.  beniemet,  b)  zugleich
auch  (b)  zeigen  sich  bereits  deutliche  Spuren,  daß  man  hie  und  da  die  Erzstiftische
Erbverleihungen  nach  dem  Fuße  der  Roͤmischen  Emphyteusen  mit  Beisetzung  allerley
vorher  ganz  unerhörter  Clauseln  und  Bedingnissen  eingerichtet,  und  so  auch  gerichtlich =
  behandelt  habe.  c)  Dieser  Unsinn  ward  durch  die  Landesordnungen
des  XVI.  Jahrh.  vollends  gesetzlich  gemacht,  und  durch  den  beharrlichen
Gerichtsbrauche  bis  auf  unsere  Zeiten  unseelig  vererbt.  d)
B  2
5)  Noch
che  selbst.  Ueber  ihren  Unfug  und  Muthwillen  klagt  daher  bitter  Abt  Marquard  I.
bey  Schannat  Hist.  Fuld.  Cod.  prob.  n.  73.  —  Hier  im  Erzstifte,  gieng  es  so  manchem =
  Stifte  nicht  besser.
Dahin  zielen  die  Urk.  welche  so  oft  melden,  daß  das  Jus  hereditatis,  oder  auch  wohl
das  Jus  coloni,  Colonarium  &c.  in  ein  Jus  beneficii  verwindelt  worden  seye;  wie
dann  dergl.  Tausch=  und  Vergleichshändel  das  XII.  und  XIII.  Jahrhundert  fast
überschwemmen.
d)  Beyspiele  S.  in  den  Beyl.  Ziff.  4.  5.  rc.  Jm  XIV.  und  XV.  Jahrh.  wird  vollends
dieser  Ausdruck  in  Urk.  ganz  geläufig.  So  heist  es  z.  B.  in  der  Urk.  v.  J.  1345.  bey
—  —  „recognovit,  se  dictam  aream  pro  se  &  ejus  heredibus
Schilter,  a.  a.  O.
„  uniuersis  locasse  &  concessisje  dicto  N.  in  Emphyteusin  perpetuam,  quod  vul" ¬
  go  dicitur  zu  eim  rechten  Erbe  rc.*  Jn  einer  andren  v.  J  1410  bey  Wenker,
Appar.  &  instr.  Archiv.  S.  30.  heist  es:  —  „coram  nobis  locavit  &  concessit  in  Em„ ¬
  phyteosim  perpetuam,  quod  vulgariter  dicitur  zu  einem  rechten  Erbe  rc."
S.  auch  4  Ludewig,  Jus  Clientel.  S.  III.  c.  4.  §.  4.  Not.  (k)-  und  Kopp,  a.  a.  O.
S.  291.
e)  Die  in  den  Beil.  abgedruckte  Urk.  sind  selbst  Beweise  hiervon,  und  wir  werden  solches =
  bey  Auseinandersetzung  der  Bedingnissen  und  Klauseln  unten  näher  darlegen.
d)  S.  3.  B.  die  Churpfälz.  L.  O.  Th.  II.  Tit.  V.  die  Solmische  L.  O.  Th.  II.  Tit.  VI.
u.  a.  m.
            
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