13.
Samstag den 29. März 1873
13.1.
Welche Folge tritt bei der Beschlagnahme einer Forderung im Vollstreckungsverfahren für den als Drittschuldner in Anspruch Genommenen ein, wenn er die ihm nach Art. 972 Abs. 2 Ziff. 5, Art. 976 und 977 obliegende Erklärung innerhalb der hiezu bestimmten Frist von 8 Tagen unterläßt?
Samstag -en 29. Marz 1873. 38. Jahrgang. M, f.
vr. I. A. Seuffert's
lätter für KechtsMivendimg
zunächst in Bayern.
Inhalt: Welche Folge tritt bei der Beschlagnahme einer Forderung im Voll-
streckungsverfahren für den als Drittschuldner in Anspruch Genom-
menen ein, wenn er die ihm nach Art. 972 Abs. 2 Ziff. 5, Art. 976
und 977 obliegende Erklärung innerhalb der hiezu bestimmten Frist
von 8 Tagen unterläßt? — Ueberstcht über die neueren Ergebnisse
der Rechtsprechung des obersten Gerichtshofes in Gegenständen des
Civilrechtes und Civilprozesses. 14.—27. Februar. — Eheherrliches
Verwaltungsrecht. Art. 23 Ziff. 3 der Prior.-Ordnung. — Notiz.
Welche Jölije tritt bei der Beschlagnahme einer
Forderung im Dollstreckmigsv erfahren für den als
Drittschuldner in Anspruch Genommenen ein, wenn
er die ihm nach Art. 972 Abs. 2 Ziff. 5, Art. 976
iwd 977 obliegende Erklärung innerhalb der hiezn
bestimmten Frist von 8 Tagen unterläßt?
(Vergl. Bl. f. Rechtsanw. Bd. 37 S. 413 u. Bd. 38 S. 27.)
Wenn ein Gläubiger im Vollstreckungsverfahren
seine Befriedigung aus einer Forderung seines
Schuldners erlangen will, hat er die Forderung
nach Art. 971 u. 972 d. PO. mit Arrest belegen
zu lasten. Die Arrestanlegung hat durch einen
dem Schuldner feines Schuldners (Drittschuldner)
zuzustellenden Gerichtsvollzieherakt zu geschehen,
worin dieser aufgefordert wird, sich binnen 8 Tagen
über die Forderung zu erklären. Der Art. 976
schreibt vor, wo die Erklärung abzugeben ist, und
der Art. 977, was sie zu enthalten hat. Es genügt
Neue Folge XVIII. Band.