§. 425. 424. Pupillaris substit. Verhältn. derf. zur vulgaris. 597
a) Nur der Soldat kann Ausnahmsweise auf den Fall, daß der
erste Erbe schon Erbe geworden ist, Diesem einen zweiten,
und Letzterem einen dritten substituiren. l. 5. 15. §. 4. D. de
test. mil. (29 1.).
B) Pupillaris substitutio.
Inst. II, 16. De pupillari substitutione. Cod. VI, 26. De impuberum ¬
et aliis substitutionibus.
§. 423.
Neben der vulgaris substitutio kommt eine andere, von
ihr wesentlich verschiedene, vor, die pupillaris substitutio, -
welche lediglich ein Ausfluß der väterlichen Gewalt ist.
Wer nämlich einen impubes unmittelbar in seiner väterlichen
Gewalt hat, oder auch zur Zeit seines Todes haben wird
oder einen posthumus erwartet, welcher nach seinem Tode
in keine andere väterliche Gewalt fällt, kann für jenen und
diesen auf den Fall, daß sie in den Jahren der Unmündigkeit
sterben sollten, einen Erben ernennen, sowohl in seinem eignen ¬
Testamente, als in einem abgesonderten (tabulae secundae), ¬
neben welchem er aber für sich ein Testament nothwendig ¬
errichten oder schon errichtet haben muß a) (tabulae
primae s. principales). Errichtet er beide Testamente zur
nämlichen Zeit, so ist es gleichgültig, welches er zuerst macht.
Uebrigens ist der Vater hinsichtlich der Person des zu ernennenden ¬
substitutus ungebunden, und hinsichtlich seiner eignen
Erben gelten nur die allgemeinen Beschränkungen, weshalb
er auch unter Umständen den impubes ausschließen kann. Auch
kann der Vater eine Person substituiren, welche er sich selber
nicht gültig zum Erben ernennen könnte, indem der Substitut
nur im Verhältnisse zum impubes erbfähig zu seyn braucht.
Der Substitut ist in der Regel nicht nur zu dem vom Vater
herrührenden Vermögen des impubes berufen, sondern auch
zu allem übrigen, ausgenommen, wenn der Vater Soldat
oder nicht der leibliche Vater ist, indem in jenem Falle der
Wille des Testator entscheidet, in diesem Derjenige, welcher