Objekt : Lang, Johann Jakob: Lehrbuch des justinianisch römischen Rechts

§.  425.  424.  Pupillaris  substit.  Verhältn.  derf.  zur  vulgaris.  597
a)  Nur  der  Soldat  kann  Ausnahmsweise  auf  den  Fall,  daß  der
erste  Erbe  schon  Erbe  geworden  ist,  Diesem  einen  zweiten,
und  Letzterem  einen  dritten  substituiren.  l.  5.  15.  §.  4.  D.  de
test.  mil.  (29  1.).
B)  Pupillaris  substitutio.
Inst.  II,  16.  De  pupillari  substitutione.  Cod.  VI,  26.  De  impuberum ¬
  et  aliis  substitutionibus.
§.  423.
Neben  der  vulgaris  substitutio  kommt  eine  andere,  von
ihr  wesentlich  verschiedene,  vor,  die  pupillaris  substitutio, -
  welche  lediglich  ein  Ausfluß  der  väterlichen  Gewalt  ist.
Wer  nämlich  einen  impubes  unmittelbar  in  seiner  väterlichen
Gewalt  hat,  oder  auch  zur  Zeit  seines  Todes  haben  wird
oder  einen  posthumus  erwartet,  welcher  nach  seinem  Tode
in  keine  andere  väterliche  Gewalt  fällt,  kann  für  jenen  und
diesen  auf  den  Fall,  daß  sie  in  den  Jahren  der  Unmündigkeit
sterben  sollten,  einen  Erben  ernennen,  sowohl  in  seinem  eignen ¬
  Testamente,  als  in  einem  abgesonderten  (tabulae  secundae), ¬
  neben  welchem  er  aber  für  sich  ein  Testament  nothwendig ¬
  errichten  oder  schon  errichtet  haben  muß  a)  (tabulae
primae  s.  principales).  Errichtet  er  beide  Testamente  zur
nämlichen  Zeit,  so  ist  es  gleichgültig,  welches  er  zuerst  macht.
Uebrigens  ist  der  Vater  hinsichtlich  der  Person  des  zu  ernennenden ¬
  substitutus  ungebunden,  und  hinsichtlich  seiner  eignen
Erben  gelten  nur  die  allgemeinen  Beschränkungen,  weshalb
er  auch  unter  Umständen  den  impubes  ausschließen  kann.  Auch
kann  der  Vater  eine  Person  substituiren,  welche  er  sich  selber
nicht  gültig  zum  Erben  ernennen  könnte,  indem  der  Substitut
nur  im  Verhältnisse  zum  impubes  erbfähig  zu  seyn  braucht.
Der  Substitut  ist  in  der  Regel  nicht  nur  zu  dem  vom  Vater
herrührenden  Vermögen  des  impubes  berufen,  sondern  auch
zu  allem  übrigen,  ausgenommen,  wenn  der  Vater  Soldat
oder  nicht  der  leibliche  Vater  ist,  indem  in  jenem  Falle  der
Wille  des  Testator  entscheidet,  in  diesem  Derjenige,  welcher
            
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