Volltext : Lang, Johann Jakob: Lehrbuch des justinianisch römischen Rechts

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Vorwort.
Indem  ich  hiemit  dem  Publicum  einen  Abriß  des  römischen ¬
  Rechts  uͤbergebe,  mache  ich  keinen  weitern  Anspruch,
als  daß  derselbe  für  Institutionenvorlesungen  brauchbar
sey.  Dabei  erlaube  ich  mir  nur  folgende  Bemerkungen:
1)  Ich  habe  mich  sowohl  auf  das  römische  Recht  überhaupt, ¬
  als  insbesondere  auf  das  Justinianische  beschränkt;
Jenes  schon  deshalb,  weil  es  mir  für  Anfänger  verwirrend ¬
  scheint,  in  Institutionenvorlesungen  den  usus  modernus -
  des  römischen  Rechts  zu  berücksichtigen,
wozu
es  in  den  sg.  Pandekten  Gelegenheit  genug  giebt,  Dieses
weil  ich  der  festen  Ueberzeugung  lebe,  daß  das  Studium ¬
  der  römischen  Rechtsgeschichte  in  einem  Anfangscollegium ¬
  nicht  erschöpft  werden  könne.  Nur  zu  leicht  bildet
sich  der  Zuhörer,  welcher  „Geschichte  und  Institutionen
des  römischen  Rechts-gehört  hat,  ein,  mit  seinen  eigentlich ¬
  historischen  Studien  sey  er  nun  im  Reinen,  während
zum  Verständnisse  der  römischen  Rechtsalterthümer  doch
auf  jeden  Fall  so  viele  juristische  Vorkenntnisse  gehören
als  für  die  sg.  Pandekten.  Der  billige  Beurtheiler  wird
da  er  gewiß  jene  Beschränkung  auf  Justinianisches  Recht
einer  Verachtung  historischer  Behandlung  auf  meiner  Seite
            
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