Volltext : Lang, Johann Jakob: Lehrbuch des justinianisch römischen Rechts

§.  20.  Einzelne  merkwürdige  Leges.
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ren  läßt,  wiewohl  ein  gänzlicher  Untergang  schon  deshalb
unmöglich  ist,  weil  wir  die  Nachricht  haben,  es  habe  noch
neben  den  zwölf  Tafeln  einzelne  leges  regiae  gegeben.  Um
so  auffallender  ist  der  Umstand,  daß  noch  jetzt  Reste  der
königlichen  Gesetzgebung  auf  einem  Monumente  des  Alterthums ¬
  erhalten  seyn  sollen.  Marliani  nämlich,  ein  Antiquar -
  des  sechszehnten  Jahrhunderts,  will  eine  Tafel  gesehen
haben,  auf  welcher  sich  Romulische  Gesetze  befänden;  den
Inhalt  edirte  er  auch  wirklich.  Allein  diese  sogenannte  tabula
Marliani  ist  längst  als  eine  plumpe  Erdichtung  erklärt,  die
entweder  dem  Herausgeber  selber  zur  Last  fällt,  oder  von
der  er  sich  wenigstens  täuschen  ließ.  Eben  so  auffallend,  und
nur  mehr  der  Beachtung  werth  ist  die  Nachricht  des  Pomponius, ¬
  es  existirte  noch  zu  seiner  Zeit  eine  Sammlung  der
königlichen  Gesetze,  welche  ein  gewisser  Sextus  Papirius  unter
dem  letzten  Rex  veranstaltet  habe,  und  die  man  jus  civile  Papirianum ¬
  nenne.  An  einer  andern  Stelle  nennt  Pomponius
einen  Publius  Papirius;  Dionysius  nennt  ihn  Gajus  Papirius, -
  und  läßt  ihn  nach  Vertreibung  der  Könige  die  Arbeit
machen.  Diese  abweichenden  Nachrichten  haben  größe  Meinungsverschiedenheit ¬
  unter  den  Rechtshistorikern  veranlaßt.
Da  nun  auch  noch  eines  Commentars  dieser  Sammlung  von
Granius  Flaccus  aus  Julius  Cásars  Zeit  erwähnt  wird,  so
kann  man  allerdings  ihre  Existenz  nicht  läugnen.  Ob  sie  aber
ein  bloßes  Formelnbuch  für  die  Priester,  oder  eine  Sammlung ¬
  angeblicher  leges  regiae  war,  ob  mehrere  Sammlungen
dieser  Art  bestanden  haben,  und  ob  das  sogenannte  jus
civile  Papirianum  in  eine  weit  spätere  Zeit  gesetzt  werden
müsse,  darüber  läßt  sich  bei  der  Unzuverlässigkeit  der  Autoren, ¬
  wo  sie  über  Etwas  der  vorhistorischen  Zeit  Angehörendes
referiren,  keine  Gewißheit  erlangen.
            
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