§. 20. Einzelne merkwürdige Leges.
15
ren läßt, wiewohl ein gänzlicher Untergang schon deshalb
unmöglich ist, weil wir die Nachricht haben, es habe noch
neben den zwölf Tafeln einzelne leges regiae gegeben. Um
so auffallender ist der Umstand, daß noch jetzt Reste der
königlichen Gesetzgebung auf einem Monumente des Alterthums ¬
erhalten seyn sollen. Marliani nämlich, ein Antiquar -
des sechszehnten Jahrhunderts, will eine Tafel gesehen
haben, auf welcher sich Romulische Gesetze befänden; den
Inhalt edirte er auch wirklich. Allein diese sogenannte tabula
Marliani ist längst als eine plumpe Erdichtung erklärt, die
entweder dem Herausgeber selber zur Last fällt, oder von
der er sich wenigstens täuschen ließ. Eben so auffallend, und
nur mehr der Beachtung werth ist die Nachricht des Pomponius, ¬
es existirte noch zu seiner Zeit eine Sammlung der
königlichen Gesetze, welche ein gewisser Sextus Papirius unter
dem letzten Rex veranstaltet habe, und die man jus civile Papirianum ¬
nenne. An einer andern Stelle nennt Pomponius
einen Publius Papirius; Dionysius nennt ihn Gajus Papirius, -
und läßt ihn nach Vertreibung der Könige die Arbeit
machen. Diese abweichenden Nachrichten haben größe Meinungsverschiedenheit ¬
unter den Rechtshistorikern veranlaßt.
Da nun auch noch eines Commentars dieser Sammlung von
Granius Flaccus aus Julius Cásars Zeit erwähnt wird, so
kann man allerdings ihre Existenz nicht läugnen. Ob sie aber
ein bloßes Formelnbuch für die Priester, oder eine Sammlung ¬
angeblicher leges regiae war, ob mehrere Sammlungen
dieser Art bestanden haben, und ob das sogenannte jus
civile Papirianum in eine weit spätere Zeit gesetzt werden
müsse, darüber läßt sich bei der Unzuverlässigkeit der Autoren, ¬
wo sie über Etwas der vorhistorischen Zeit Angehörendes
referiren, keine Gewißheit erlangen.