Objekt : Rapmund, F.: ¬Die finanzielle Betheiligung des Preußischen Staats bei den Preußischen Privateisenbahnen

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Vertrag  zwischen  dem  Königlichen  Eisenbahnkommissariate  zu  Cöln
und  der  Direktion  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft,  betreffend
den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Ehrenbreitstein  nach
Oberlahnstein.  Vom  13.  Januar  1860.
Nachdem  die  Königlich  Preußische  und  Herzoglich  Nassauische  Regierung ¬
  sich  darüber  verständigt  haben,  daß  die  Strecke  der  Lahnbahn
von  Ehrenbreitstein  bis  Oberlahnstein  gegen  Gewährung  einer  Garantie
von  vier  Prozent  Zinsen  vom  Anlagekapital  von  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft, ¬
  und  die  Strecke  von  Oberlahnstein  bis  Wetzlar  von  der
Herzoglich  Nassauischen  Regierung  zu  bauen  und  in  Betrieb  zu  nehmen
sei,  ist  eine  entsprechende  Modifikation  des  §.  7.  des  unterm  5.  März  1856"
Allerhöchst  genehmigten  Nachtrages  zu  den  Statuten  der  Rheinischen
Eisenbahngesellschaft  nothwendig  geworden.  Es  ist  daher  zwischen  dem
Königlichen  Eisenbahnkommissariate  zu  Cöln  im  Auftrage  des  Königlichen ¬
  Ministeriums  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,  und
der  Direktion  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  zu  Cöln,  dazu  ermächtigt ¬
  durch  Beschluß  der  außerordentlichen  Generalversammlung
der  Aktionaire  vom  29.  Dezember  1859,  folgender  Vertrag  geschlossen
worden.
§.  1.
Der  §.  7.  des  unterm  5.  März  1856  Allerhöchst  genehmigten  Nachtrages ¬
  zu  den  Statuten  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  wird  auf
gehoben,  und  es  treten  an  dessen  Stelle  die  Bestimmungen  dieses  Vertrages. ¬

§.  2.
Die  Rheinische  Eisenbahngesellschaft  übernimmt  den  Bau  und  Betrieb ¬
  der  Bahnstrecke  von  der
festen  Rheinbrücke  bei  Ehrenbreitstein  nach
Oberlahnstein  auf  Grund  des
zwischen  Preußen  und  Nassau  abzuschließenden -
  bezüglichen  Staatsvertrages?)  im  Anschlusse  einerseits  an  den  Bahnhof ¬
  in  Coblenz,  vermittelst  der  zu  erbauenden  Brücke,  andererseits  an
die  Bahn  von  Oberlahnstein  nach  Wetzlar,  vermittelst  Anlage  eines
Bahnhofes  in  Oberlahnstein  in  unmittelbarem  Zusammenhange  mit  der
Nassauischen  Eisenbahn.
§.  3.
Die  Bahnstrecke  von  Ehrenbreitstein  bis  Oberlahnstein  bildet  einen
integrirenden  Theil  des  Unternehmens  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft, ¬
  und  es  finden  auf  dieselbe  die  Bestimmungen  ihrer  Statutens
und  namentlich  auch  des  Nachtrages  vom  5.  März  1856*)  Anwendung.
—  Von  der  Herzoglich  Nassauischen  Regierung  wird  die  Rheinische  Eisenbahngesellschaft ¬
  eine  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe  der  Bahnstrecke
auf  Nassauischem  Staatsgebiete  erhalten.
1)  G.  S.  1856  S.  146  ff.
Cfr.  Vertr.  vom  8.  Febr.  1860  (G.  S.  1860  S.  289  ff.).
3)  G.  S.  1855  S.  38
4)  G.  S.  1856  S.  146  ff.
5)  Cfr.  Conc.  Urk.  für  Nassau  vom  6.  Novbr.  1861  (Verordnungsblatt  des
Herzogth.  Nassau  für  1861  S.  357).
            
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