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Vertrag zwischen dem Königlichen Eisenbahnkommissariate zu Cöln
und der Direktion der Rheinischen Eisenbahngesellschaft, betreffend
den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Ehrenbreitstein nach
Oberlahnstein. Vom 13. Januar 1860.
Nachdem die Königlich Preußische und Herzoglich Nassauische Regierung ¬
sich darüber verständigt haben, daß die Strecke der Lahnbahn
von Ehrenbreitstein bis Oberlahnstein gegen Gewährung einer Garantie
von vier Prozent Zinsen vom Anlagekapital von der Rheinischen Eisenbahngesellschaft, ¬
und die Strecke von Oberlahnstein bis Wetzlar von der
Herzoglich Nassauischen Regierung zu bauen und in Betrieb zu nehmen
sei, ist eine entsprechende Modifikation des §. 7. des unterm 5. März 1856"
Allerhöchst genehmigten Nachtrages zu den Statuten der Rheinischen
Eisenbahngesellschaft nothwendig geworden. Es ist daher zwischen dem
Königlichen Eisenbahnkommissariate zu Cöln im Auftrage des Königlichen ¬
Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, und
der Direktion der Rheinischen Eisenbahngesellschaft zu Cöln, dazu ermächtigt ¬
durch Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung
der Aktionaire vom 29. Dezember 1859, folgender Vertrag geschlossen
worden.
§. 1.
Der §. 7. des unterm 5. März 1856 Allerhöchst genehmigten Nachtrages ¬
zu den Statuten der Rheinischen Eisenbahngesellschaft wird auf
gehoben, und es treten an dessen Stelle die Bestimmungen dieses Vertrages. ¬
§. 2.
Die Rheinische Eisenbahngesellschaft übernimmt den Bau und Betrieb ¬
der Bahnstrecke von der
festen Rheinbrücke bei Ehrenbreitstein nach
Oberlahnstein auf Grund des
zwischen Preußen und Nassau abzuschließenden -
bezüglichen Staatsvertrages?) im Anschlusse einerseits an den Bahnhof ¬
in Coblenz, vermittelst der zu erbauenden Brücke, andererseits an
die Bahn von Oberlahnstein nach Wetzlar, vermittelst Anlage eines
Bahnhofes in Oberlahnstein in unmittelbarem Zusammenhange mit der
Nassauischen Eisenbahn.
§. 3.
Die Bahnstrecke von Ehrenbreitstein bis Oberlahnstein bildet einen
integrirenden Theil des Unternehmens der Rheinischen Eisenbahngesellschaft, ¬
und es finden auf dieselbe die Bestimmungen ihrer Statutens
und namentlich auch des Nachtrages vom 5. März 1856*) Anwendung.
— Von der Herzoglich Nassauischen Regierung wird die Rheinische Eisenbahngesellschaft ¬
eine Konzession zum Bau und Betriebe der Bahnstrecke
auf Nassauischem Staatsgebiete erhalten.
1) G. S. 1856 S. 146 ff.
Cfr. Vertr. vom 8. Febr. 1860 (G. S. 1860 S. 289 ff.).
3) G. S. 1855 S. 38
4) G. S. 1856 S. 146 ff.
5) Cfr. Conc. Urk. für Nassau vom 6. Novbr. 1861 (Verordnungsblatt des
Herzogth. Nassau für 1861 S. 357).