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man auszureichen vermeinte.
Die Theorie hat zum Theil die
für ihre Zeit vortreffliche Gesetzgebung für so begründet gefunden, ¬
daß man nur die große Umständlichkeit und daraus entstehenden ¬
Schwierigkeiten, die Kostspieligkeit und die zu große Beschränkung ¬
des Eigenthums (!) zu tadeln gefunden, dagegen die
möglichste Rechtssicherheit gewahrt finden will (vergl. Koch
System I. 388.). Allein diese Ansicht und die darauf gegründeten ¬
Palliativ=Maaßregeln, wie nützlich sie auch an sich sein
mögen, können die Hebung des Realkredits nicht herbeiführen.
Deshalb sind die Gesetze, welche theils die Erleichterung der
Besitztitelberichtigung bei noch nicht regulirtem Hypothekenbuche
herbeiführen sollen (Verordnung vom 31. März 1833., Kab.Ordre ¬
vom 9. Mai 1839., die Kab.=Ordre vom 7. März 1845.)
theils den Kreis der unbestimmten Verhaftungen beschränken
(Declar. vom 18. April 1803., Kab.=Ordre vom 2. Juli 1833.),
die sonstigen Vorschriften zur Erleichterung des Verfahrens zwar
nützlich, wesentlich hat durch sie nicht geholfen werden können.
Dies wird aus der Darlegung der Gebrechen des bestehenden
Hypotheken=Instituts und des Sitzes derselben sich ergeben.
§. 4. Die Mängel der bestehenden Gesetzgebung.
Zunächst hat sich die Gesetzgebung, (auch der Revisor) nicht
bestimmt klar gemacht, was die Bedeutung des Grundbuches
sein solle.
Die Hypotheken=Ordnung und das Allgem. Landrecht gehen
allerdings davon aus, daß es nicht blos ein Renten-, sondern
auch ein Erb=, also ein vollständiges Grundbuch sein sollte.
Es ist aber diese Ansicht nicht durchgeführt. Als vollständiges
Grundbuch mußte das Hypothekenbuch darüber Licht und volle