Metadaten : Meyer, C. G. L.: ¬Die preußische Hypotheken- und Subhastations-Gesetzgebung

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man  auszureichen  vermeinte.
Die  Theorie  hat  zum  Theil  die
für  ihre  Zeit  vortreffliche  Gesetzgebung  für  so  begründet  gefunden, ¬
  daß  man  nur  die  große  Umständlichkeit  und  daraus  entstehenden ¬
  Schwierigkeiten,  die  Kostspieligkeit  und  die  zu  große  Beschränkung ¬
  des  Eigenthums  (!)  zu  tadeln  gefunden,  dagegen  die
möglichste  Rechtssicherheit  gewahrt  finden  will  (vergl.  Koch
System  I.  388.).  Allein  diese  Ansicht  und  die  darauf  gegründeten ¬
  Palliativ=Maaßregeln,  wie  nützlich  sie  auch  an  sich  sein
mögen,  können  die  Hebung  des  Realkredits  nicht  herbeiführen.
Deshalb  sind  die  Gesetze,  welche  theils  die  Erleichterung  der
Besitztitelberichtigung  bei  noch  nicht  regulirtem  Hypothekenbuche
herbeiführen  sollen  (Verordnung  vom  31.  März  1833.,  Kab.Ordre ¬
  vom  9.  Mai  1839.,  die  Kab.=Ordre  vom  7.  März  1845.)
theils  den  Kreis  der  unbestimmten  Verhaftungen  beschränken
(Declar.  vom  18.  April  1803.,  Kab.=Ordre  vom  2.  Juli  1833.),
die  sonstigen  Vorschriften  zur  Erleichterung  des  Verfahrens  zwar
nützlich,  wesentlich  hat  durch  sie  nicht  geholfen  werden  können.
Dies  wird  aus  der  Darlegung  der  Gebrechen  des  bestehenden
Hypotheken=Instituts  und  des  Sitzes  derselben  sich  ergeben.
§.  4.  Die  Mängel  der  bestehenden  Gesetzgebung.
Zunächst  hat  sich  die  Gesetzgebung,  (auch  der  Revisor)  nicht
bestimmt  klar  gemacht,  was  die  Bedeutung  des  Grundbuches
sein  solle.
Die  Hypotheken=Ordnung  und  das  Allgem.  Landrecht  gehen
allerdings  davon  aus,  daß  es  nicht  blos  ein  Renten-,  sondern
auch  ein  Erb=,  also  ein  vollständiges  Grundbuch  sein  sollte.
Es  ist  aber  diese  Ansicht  nicht  durchgeführt.  Als  vollständiges
Grundbuch  mußte  das  Hypothekenbuch  darüber  Licht  und  volle
            
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