Metadaten : Kritisches Handbuch des in den österreichisch-deutschen Staaten geltenden Wechselrechtes (1)

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Verlauf  er  nicht  zur  Zahlung  angehalten  werden
kann.  Es  ist  also  bey  diesen  Gattungen  von  Wechseln ¬
  der  Zahlungstag  noch  nicht  vorhanden,
obschon  sie  bereits  fällig  sind  (b).  Dagegen  ist
im  Allgemeinen  jeder  Schuldner,  im  Einverständnisse ¬
  mit  seinem  Gläubiger,  berechtigt,  seine
Schuld  auch  früher,  als  zur  Verfallszeit  zu  bezahlen, ¬
  ohne  dass  er  sich  hiedurch  einer  Verantwortlichkeit ¬
  oder  der  Gefahr  eines  Schadens  aussetzt.
Dieses  ist  aber  bey  Wechseln  nicht  immer  der  Fall;
da  der  Wechselschuldner  bey  den  ohne  Ordre
ausgestellten  Wechseln  vor  der  Verfallszeit
nicht  bezahlen  darf,  ohne  sich  einer  Verantwortlichkeit, -
  oder  der  Gefahr  eines  Schadens  auszusetzen; ¬
  sondern  erst,  wenn  diese  bereits  vorhanden
ist,  kann  er  bey  diesen  Gattungen  von  Wechseln
mit  Sicherheit  bezahlen  (c).
Mit  Rücksicht  auf  diese  Bemerkungen  ist  es  ganz
sicher  zum  Verstehen  unserer  Wechselordnung  und
zur  Beseitigung  vieler  Missverständnisse  zweckmässig, ¬
  im  Wechselrechte  schon  in  der  Definition -
  der  beyden  Ausdrücke:  Verfallszeit  und
Zahlungs  tag  überhaupt  einen  Unterschied  zu  machen; ¬
  wornach  sie  auf  folgende  Art  zu  definiren  wären;
Die  Verfallszeit  eines  Wechsels  ist  der
Tag,  an  welchem  der  Wechsel  von  dem  Schuldner ¬
  ohne  seine  Gefahr  und  Verantwortlichkeit  bezahlt ¬
  werden  darf.
(6)  Vergl.  das  4.  Hauptst.
(c)  Vergl.  Art.  33  der  W.  O.  v.  1.  October  1763.
            
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