Full text : Lammfromm, Hermann: Zur Geschichte der Erbschaftsklage

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ne  IN  TOTUM  DAMNO  adficiantur  auf  jenen  Zweck  der
Entschädigung  zu  beziehen  ist.
Je  mehr  die  Erinnerung  an  jene  frühere  Geltung  des
Instituts  der  usucapio  pro  herede  verblasste,  um  so  mehr
musste  die  politische  Berechtigung  jener  ungemeinen  Bevorzugung ¬
  des  gutgläubigen  Erbschaftsbesitzers  Zweifeln
begegnen  und  so  muss  ich  auch  aus  diesem  Grunde  die
schon  oben  —
ausgesprochene  Vermutung  wider§ ¬
  4  —
holen,  dass  die  Aufnahme  der  zahlreichen  dem  S.  C.  Juventianum ¬
  widersprechenden  Äeusserungen  älterer  Juristen
in  die  Dige
en  weder  auf  blossem  Missverständnis  der
Kompilatoren  beruhte,  noch  für  unser  heutiges  Recht  als
blosses  Missverständnis  zu  behandeln  ist.
            
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