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schäften des Besitzers, die in dessen Recht kommen, zu
Teilen der universitas werden können.
Und wir können noch hinzufügen. Aus der Thatsache, -
dass die vom Erblasser hinterlassenen Vermögensstücke ¬
das gemeinsame Schicksal haben, durch die aditio
hereditatis einem und demselben Herrn zuzufallen, folgte
keineswegs mit Notwendigkeit, dass sie auch Gegenstand
einer gemeinsamen Klage wurden. Denn die Einheit,
dieses der Körperwelt entnommene Bild, ist in ihrer Ueberr0 ¬
gung auf das Gebiet des Abstrakten immer nur ein
tra
relativer Begriff.
Dazu kommt, dass sich jene Theorie im Hinblick auf
die geschichtliche Entwicklung der hereditatis petitio zu
der Annahme genötigt sehen muss, es habe durch das
S. C luventianum der Begriff der hereditas eine bedeutende -
Umwandlung erfahren. Denn vor dem S. C. luventianum -
war die hereditatis petitio doch auch eine petitio
hereditatis.
is würde mich über die dieser Untersuchung ge
steckten Grenzen hinausführen, wenn ich hier den Prinzipien ¬
des S. C luventianum, soweit sie die Haftung des
bonae fidei possessor betreffen, näher nachgehen wollte.
Meinen Standpunkt habe ich schon oben bezeichnet. Ich
sehe in der Beschränkung der Haftung des bonae fidei
possessor auf die Bereicherung eine Entschädigung, welche
man ihm für die kurz vorher erst erfolgte Entziehung der
Aussicht auf die usucapio pro herede zu teil werden liess
Dem Erben gab man dafür als Korrelat in Berücksichtigung
der Grösse und des Umfangs der dadurch auf ihn übergewälzten ¬
Gefahr über das frühere Recht hinausgehend
den Anspruch auf alles, was der Besitzer durch die Erbschaft ¬
erworben hatte. Nicht ausgeschlossen erscheint
mir die Annahme, dass die oben schon citierte Aeusserung -
ULPIAN's: Consuluit senatus bonae fidei possessoribus
1) Mehr als eine Hypothese will diese Aufstellung nicht sein.