Volltext : Lammfromm, Hermann: Zur Geschichte der Erbschaftsklage

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schäften  des  Besitzers,  die  in  dessen  Recht  kommen,  zu
Teilen  der  universitas  werden  können.
Und  wir  können  noch  hinzufügen.  Aus  der  Thatsache, -
  dass  die  vom  Erblasser  hinterlassenen  Vermögensstücke ¬
  das  gemeinsame  Schicksal  haben,  durch  die  aditio
hereditatis  einem  und  demselben  Herrn  zuzufallen,  folgte
keineswegs  mit  Notwendigkeit,  dass  sie  auch  Gegenstand
einer  gemeinsamen  Klage  wurden.  Denn  die  Einheit,
dieses  der  Körperwelt  entnommene  Bild,  ist  in  ihrer  Ueberr0 ¬

gung  auf  das  Gebiet  des  Abstrakten  immer  nur  ein
tra
relativer  Begriff.
Dazu  kommt,  dass  sich  jene  Theorie  im  Hinblick  auf
die  geschichtliche  Entwicklung  der  hereditatis  petitio  zu
der  Annahme  genötigt  sehen  muss,  es  habe  durch  das
S.  C  luventianum  der  Begriff  der  hereditas  eine  bedeutende -
  Umwandlung  erfahren.  Denn  vor  dem  S.  C.  luventianum -
  war  die  hereditatis  petitio  doch  auch  eine  petitio
hereditatis.
is  würde  mich  über  die  dieser  Untersuchung  ge
steckten  Grenzen  hinausführen,  wenn  ich  hier  den  Prinzipien ¬
  des  S.  C  luventianum,  soweit  sie  die  Haftung  des
bonae  fidei  possessor  betreffen,  näher  nachgehen  wollte.
Meinen  Standpunkt  habe  ich  schon  oben  bezeichnet.  Ich
sehe  in  der  Beschränkung  der  Haftung  des  bonae  fidei
possessor  auf  die  Bereicherung  eine  Entschädigung,  welche
man  ihm  für  die  kurz  vorher  erst  erfolgte  Entziehung  der
Aussicht  auf  die  usucapio  pro  herede  zu  teil  werden  liess
Dem  Erben  gab  man  dafür  als  Korrelat  in  Berücksichtigung
der  Grösse  und  des  Umfangs  der  dadurch  auf  ihn  übergewälzten ¬
  Gefahr  über  das  frühere  Recht  hinausgehend
den  Anspruch  auf  alles,  was  der  Besitzer  durch  die  Erbschaft ¬
  erworben  hatte.  Nicht  ausgeschlossen  erscheint
mir  die  Annahme,  dass  die  oben  schon  citierte  Aeusserung -
  ULPIAN's:  Consuluit  senatus  bonae  fidei  possessoribus
1)  Mehr  als  eine  Hypothese  will  diese  Aufstellung  nicht  sein.
            
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