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Erster Titel. Von den Handelsgeschäften im Allgemeinen. Art. 284--286.
nahme der Hauptleistung dann nicht, wenn die Strafe für den Fall der Verschuldung ausbedungen
worden ist und vertragsmäßig neben der Hauptleistung gefordert werden kann. (Anders nach
preuß. Recht § 307 Thl. I Tit. 5 und sächs. bürgerl. Ges.=Buch §§ 1427—1429.) Vgl. ROHG.
Bd. XXIV S. 56 und die dort angeführten Entscheid.; Fuchsberger a. a. O. S. 360, 361.
89. Nach § 304 Thl. I Tit. 5 des preuß. Ldr. ist es unzulässig, Zinsen von einer Konpentionalstrafe ¬
vorzubedingen; dagegen können Zögerungszinsen gefordert werden. Striethorst,
Arch. Bd. 27 S. 24, Bd. 82 S. 47. ROHG. Bd. V S. 409.
Die Konventionalstrafe absorbiert präsumptiv die Verzugszinsen (§ 292 Thl. I Tit. 5 des
preuß, Ldr. mit Art. 284 Abs. 3 des HGB.). RG. Bd. IX S. 44; vgl. auch Striethorst,
Arch, Bd. 81 S. 44 ff., Bd. 4 S. 306. Diese Absorbierung durch die Konventionalstrafe ist jedoch ¬
auf die Prozeßzinsen nicht zu beziehen. Striethorst, Arch. Bd. 27 S. 31.
90. Durch Abs. 3 des Art. 284 ist der § 293 Thl. I Tit. 5 des preuß. Ldr. geändert,
da nunmehr entsprechend dem gemeinen Recht dem Gläubiger das Recht zusteht, ein nachweisbares, ¬
über die Konventionalstrafe hinausgehendes Interesse zu fordern. S. Prot. S. 412 u.
12; ferner Makower, Komm. S. 280 Note 11. Dagegen ist an der Bestimmung desselben
Rechts über den Zeitpunkt, in welchem, wenn eine Konventionalstrafe bedungen war, der Anspruch ¬
aus der verspäteten Erfüllung geltend zu machen ist, Nichts geändert. ROHG. Bd. XXIV
273.
Die Konventionalstrafe kann bei Versicherungsgeschäften in der Höhe eines Nachschusses
vereinbart sein. Vgl. RG. Bd. XII S. 25.
Artikel 285.
Die Daraufgabe (Arrha) gilt nur dann als Reugeld, wenn dies vereinbart ¬
oder ortsgebräuchlich ist.
Sie ist, wenn nichts Anderes vereinbart oder ortsgebräuchlich ist, zurückzugeben ¬
oder in Anrechnung zu bringen.
Pr. Entw. Art. 218. l. L. Art. 243. II. L. Art. 288. — Prot. S. 414, 1313.
Inhalt.
Abschlagszahlung 92.
Präsumption 91.
Arrha 91.
Reugeld 91.
Handelsgeschäft 93.
91. Bezüglich der Daraufgabe (Arrha) gilt in der Regel die Präsumption für arrha con
firmatoria, d. h. Zeichen des Zustandekommens eines Vertrages, nicht arrha poenitentialis, d. h.
Reugeld (Wandelpön), und findet von dieser Regel nur im Falle einer ausdrücklichen oder stillschweigenden ¬
Vereinbarung (Prot. S. 415), daß die Daraufgabe als Reugeld gelten soll, oder im
Falle einer solchen bestehenden Ortsgebräuchlichkeit eine Ausnahme statt. Makower, Komm.
S. 281 Note 12a. Gareis in Siebenhaar's Arch. Bd. 18 S. 128-137.
92. Nach Abs. 2 des Art. 285 gilt die Daraufgabe in Ermangelung einer anderen Vereinbarung ¬
oder eines abweichenden diesbezüglichen Ortsgebrauches als Angeld, d. h. als auf Abschlag ¬
der schuldigen Summe oder Leistung gegeben, und nicht als eine dem Empfänger zufallende
Extraleistung. Prot. S. 416. (Bgl. §§ 207, 210, 211 Thl. I Tit. 5 des preuß. Ldr.) S.
hierüber Makower, Komm. S. 281 Note 12 b.
93. Art. 285 findet auf alle bei einem Handelsgeschäfte betheiligten Personen gleichmäßig ¬
Anwendung und nicht bloß auf Diejenigen, auf deren Seite das Geschäft ein Handelsgeschäft ¬
ist. Prot. 1313, 1310.
Artikel 286.
Wegen übermäßiger Verletzung, insbesondere wegen Verletzung über die
Hälfte, können Handelsgeschäfte nicht angefochten werden.
Pr. Entw. Art. 219. 1. L. Art. 244. II. L. Art. 269. — Prot. S. 416, 1313.