Inhaltsverzeichnis : Gareis, Karl: ¬Das allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch, nebst den sich daran anschließenden Reichsgesetzen (Markenschutzgesetz, Aktiennovelle vom 18. Juli 1884 Gesetze über die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge, Seemannsordnung u.a.)

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Erster  Titel.  Von  den  Handelsgeschäften  im  Allgemeinen.  Art.  284--286.
nahme  der  Hauptleistung  dann  nicht,  wenn  die  Strafe  für  den  Fall  der  Verschuldung  ausbedungen
worden  ist  und  vertragsmäßig  neben  der  Hauptleistung  gefordert  werden  kann.  (Anders  nach
preuß.  Recht  §  307  Thl.  I  Tit.  5  und  sächs.  bürgerl.  Ges.=Buch  §§  1427—1429.)  Vgl.  ROHG.
Bd.  XXIV  S.  56  und  die  dort  angeführten  Entscheid.;  Fuchsberger  a.  a.  O.  S.  360,  361.
89.  Nach  §  304  Thl.  I  Tit.  5  des  preuß.  Ldr.  ist  es  unzulässig,  Zinsen  von  einer  Konpentionalstrafe ¬
  vorzubedingen;  dagegen  können  Zögerungszinsen  gefordert  werden.  Striethorst,
Arch.  Bd.  27  S.  24,  Bd.  82  S.  47.  ROHG.  Bd.  V  S.  409.
Die  Konventionalstrafe  absorbiert  präsumptiv  die  Verzugszinsen  (§  292  Thl.  I  Tit.  5  des
preuß,  Ldr.  mit  Art.  284  Abs.  3  des  HGB.).  RG.  Bd.  IX  S.  44;  vgl.  auch  Striethorst,
Arch,  Bd.  81  S.  44  ff.,  Bd.  4  S.  306.  Diese  Absorbierung  durch  die  Konventionalstrafe  ist  jedoch ¬
  auf  die  Prozeßzinsen  nicht  zu  beziehen.  Striethorst,  Arch.  Bd.  27  S.  31.
90.  Durch  Abs.  3  des  Art.  284  ist  der  §  293  Thl.  I  Tit.  5  des  preuß.  Ldr.  geändert,
da  nunmehr  entsprechend  dem  gemeinen  Recht  dem  Gläubiger  das  Recht  zusteht,  ein  nachweisbares, ¬
  über  die  Konventionalstrafe  hinausgehendes  Interesse  zu  fordern.  S.  Prot.  S.  412  u.
12;  ferner  Makower,  Komm.  S.  280  Note  11.  Dagegen  ist  an  der  Bestimmung  desselben
Rechts  über  den  Zeitpunkt,  in  welchem,  wenn  eine  Konventionalstrafe  bedungen  war,  der  Anspruch ¬
  aus  der  verspäteten  Erfüllung  geltend  zu  machen  ist,  Nichts  geändert.  ROHG.  Bd.  XXIV
273.
Die  Konventionalstrafe  kann  bei  Versicherungsgeschäften  in  der  Höhe  eines  Nachschusses
vereinbart  sein.  Vgl.  RG.  Bd.  XII  S.  25.
Artikel  285.
Die  Daraufgabe  (Arrha)  gilt  nur  dann  als  Reugeld,  wenn  dies  vereinbart ¬
  oder  ortsgebräuchlich  ist.
Sie  ist,  wenn  nichts  Anderes  vereinbart  oder  ortsgebräuchlich  ist,  zurückzugeben ¬
  oder  in  Anrechnung  zu  bringen.
Pr.  Entw.  Art.  218.  l.  L.  Art.  243.  II.  L.  Art.  288.  —  Prot.  S.  414,  1313.
Inhalt.
Abschlagszahlung  92.
Präsumption  91.
Arrha  91.
Reugeld  91.
Handelsgeschäft  93.
91.  Bezüglich  der  Daraufgabe  (Arrha)  gilt  in  der  Regel  die  Präsumption  für  arrha  con
firmatoria,  d.  h.  Zeichen  des  Zustandekommens  eines  Vertrages,  nicht  arrha  poenitentialis,  d.  h.
Reugeld  (Wandelpön),  und  findet  von  dieser  Regel  nur  im  Falle  einer  ausdrücklichen  oder  stillschweigenden ¬
  Vereinbarung  (Prot.  S.  415),  daß  die  Daraufgabe  als  Reugeld  gelten  soll,  oder  im
Falle  einer  solchen  bestehenden  Ortsgebräuchlichkeit  eine  Ausnahme  statt.  Makower,  Komm.
S.  281  Note  12a.  Gareis  in  Siebenhaar's  Arch.  Bd.  18  S.  128-137.
92.  Nach  Abs.  2  des  Art.  285  gilt  die  Daraufgabe  in  Ermangelung  einer  anderen  Vereinbarung ¬
  oder  eines  abweichenden  diesbezüglichen  Ortsgebrauches  als  Angeld,  d.  h.  als  auf  Abschlag ¬
  der  schuldigen  Summe  oder  Leistung  gegeben,  und  nicht  als  eine  dem  Empfänger  zufallende
Extraleistung.  Prot.  S.  416.  (Bgl.  §§  207,  210,  211  Thl.  I  Tit.  5  des  preuß.  Ldr.)  S.
hierüber  Makower,  Komm.  S.  281  Note  12  b.
93.  Art.  285  findet  auf  alle  bei  einem  Handelsgeschäfte  betheiligten  Personen  gleichmäßig ¬
  Anwendung  und  nicht  bloß  auf  Diejenigen,  auf  deren  Seite  das  Geschäft  ein  Handelsgeschäft ¬
  ist.  Prot.  1313,  1310.
Artikel  286.
Wegen  übermäßiger  Verletzung,  insbesondere  wegen  Verletzung  über  die
Hälfte,  können  Handelsgeschäfte  nicht  angefochten  werden.
Pr.  Entw.  Art.  219.  1.  L.  Art.  244.  II.  L.  Art.  269.  —  Prot.  S.  416,  1313.
            
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