Inhaltsverzeichnis : ¬Das practische gemeine Civilrecht (2)

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wird.  Freilich  kann  dieser  im  Einzelfall  den  Besitz  wollen,  und  der
Gastgeber  kann  ihm  auch  im  Einzelfall  den  Gebrauch  mit  den  sich
daraus  ergebenden  Obhutspflichten  übertragen  wollen,  z.  B.  wenn  er
ihm  einen  von  der  eigentlichen  Wohnung  völlig  getrennten  Raum  als
Zimmer  anweist.  Aehnlich  ists  beim  Familienangehörigen,  wenn  etwa
der  Mieter  eine  Reise  unternimmt.  Deshalb  ist  auch  die  Ansicht')
nicht  ganz  richtig,  die  den  Mieter  für  die  genannten  Personenklassen
schlechterdings  nicht  haften  läßt.*)
§  9.  II.  Zurechnung  in  Form  der  Entstehung  einer  sonstigen
Leistungspflicht.
Gegenüber  der  auf  fremdem  Verschulden  beruhenden  Schadensersatzpflicht ¬
  haben  die  Fälle,  wo  eine  sonstige  Leistungspflicht*)  als  Folge
davon  begründet  wird,  daß  jemand  für  einen  Andern  einstehen  muß,
nicht  nur  für  das  Leben,  sondern  auch  für  die  Theorie  bloß  untergeordnete ¬
  Bedeutung.  Sie  sind  im  ganzen  Gesetz  zerstreut  und  entbehren ¬
  eines  einheitlichen  Prinzipes.  Mit  Ausnahme  der  §§  1232a
und  324  erscheinen  sie  sämtlich  als  zeitweilige  Zurechnung.
Zunächst  kommt  die  Bestimmung  des  §  12322  in  betracht.  Wer
zur  Abgabe  einer  Willenserklärung  gegenüber  einem  Andern  durch  arglistige ¬
  Täuschung  eines  Dritten  bestimmt  wurde,  ist  im  allgemeinen
an- -
  wie  sonst
an  diese  Erklärung  gebunden  und  kann  sie  nicht
fechten;  er  muß  also  die  Leistung,  auf  die  sie  abzielt,  vollbringen,  weil
der  Dritte  schuldhaft  gehandelt  hat.  Freilich  braucht  ihm  daraus  nicht
notwendig  ein  Schaden  zu  erwachsen,  und  überdies  hat  er,  wenn  dies
zutreffen  sollte,  einen  Ersatzanspruch  gegen  den  Dritten  nach  §  823;
das  nimmt  aber  seiner  Verpflichtung  den  Zurechnungscharakter  nicht,
da  auch  eine  rein  juristische  Zurechnung  —  eine  solche  steht  hier  in
Frage  —  echte  Zurechnung  ist.
Einen  weitern  Fall  enthält  §  279,  wonach  der  Schuldner  einer
Gattungssache  durch  unverschuldetes  Unvermögen  zur  Leistung  nicht  befreit ¬
  wird,  sondern  zur  Leistung  einer  neuen  Gattungssache  verpflichtet
ist.  Um  Schadensersatz  kann  sichs  dabei  nicht  handeln,  weil  ja  der
Gläubiger  einen  Schaden  gar  nicht  erlitten  hat.
Ebenso  gehört  §  324  (vgl.  §  440)  hieher:  Wenn  bei  einem
gegenseitigen  Vertrage  zwischen  A  und  B  ein  Erfüllungsmittler  des  A
die  dem  B  obliegende  Leistung  schuldhaft  unmöglich  macht,  wird  B
von  der  Leistungspflicht  entbunden,  während  A  seine  Leistung  vollziehen
muß,  obwohl  er  also  die  Gegenleistung  nicht  bekommt:  nach  §  323
würd  auch  er  frei,  wenn  die  Unmöglichkeit  nicht  auf  einem  Ver*) ¬
  Crome  S.  560  Anm.  10;  Nußbaum  S.  63.
)  Richtig  dagegen  Staudinger  S.  316;  Mittelstein  S.  145  (diese
beiden  also,  obwohl  sie  §  5492  für  einen  Anwendungsfall  des  §  278  schlechthin
erklären,  was  unmöglich  zusammenstimmt);  Neumann  S.  253;  wohl  auch
Oertmann  S.  271  (im  Anschluß  an  diesen  Rosin  S.  41).
Leistung  im  Sinn  des  §  241.
            
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