61
wird. Freilich kann dieser im Einzelfall den Besitz wollen, und der
Gastgeber kann ihm auch im Einzelfall den Gebrauch mit den sich
daraus ergebenden Obhutspflichten übertragen wollen, z. B. wenn er
ihm einen von der eigentlichen Wohnung völlig getrennten Raum als
Zimmer anweist. Aehnlich ists beim Familienangehörigen, wenn etwa
der Mieter eine Reise unternimmt. Deshalb ist auch die Ansicht')
nicht ganz richtig, die den Mieter für die genannten Personenklassen
schlechterdings nicht haften läßt.*)
§ 9. II. Zurechnung in Form der Entstehung einer sonstigen
Leistungspflicht.
Gegenüber der auf fremdem Verschulden beruhenden Schadensersatzpflicht ¬
haben die Fälle, wo eine sonstige Leistungspflicht*) als Folge
davon begründet wird, daß jemand für einen Andern einstehen muß,
nicht nur für das Leben, sondern auch für die Theorie bloß untergeordnete ¬
Bedeutung. Sie sind im ganzen Gesetz zerstreut und entbehren ¬
eines einheitlichen Prinzipes. Mit Ausnahme der §§ 1232a
und 324 erscheinen sie sämtlich als zeitweilige Zurechnung.
Zunächst kommt die Bestimmung des § 12322 in betracht. Wer
zur Abgabe einer Willenserklärung gegenüber einem Andern durch arglistige ¬
Täuschung eines Dritten bestimmt wurde, ist im allgemeinen
an- -
wie sonst
an diese Erklärung gebunden und kann sie nicht
fechten; er muß also die Leistung, auf die sie abzielt, vollbringen, weil
der Dritte schuldhaft gehandelt hat. Freilich braucht ihm daraus nicht
notwendig ein Schaden zu erwachsen, und überdies hat er, wenn dies
zutreffen sollte, einen Ersatzanspruch gegen den Dritten nach § 823;
das nimmt aber seiner Verpflichtung den Zurechnungscharakter nicht,
da auch eine rein juristische Zurechnung — eine solche steht hier in
Frage — echte Zurechnung ist.
Einen weitern Fall enthält § 279, wonach der Schuldner einer
Gattungssache durch unverschuldetes Unvermögen zur Leistung nicht befreit ¬
wird, sondern zur Leistung einer neuen Gattungssache verpflichtet
ist. Um Schadensersatz kann sichs dabei nicht handeln, weil ja der
Gläubiger einen Schaden gar nicht erlitten hat.
Ebenso gehört § 324 (vgl. § 440) hieher: Wenn bei einem
gegenseitigen Vertrage zwischen A und B ein Erfüllungsmittler des A
die dem B obliegende Leistung schuldhaft unmöglich macht, wird B
von der Leistungspflicht entbunden, während A seine Leistung vollziehen
muß, obwohl er also die Gegenleistung nicht bekommt: nach § 323
würd auch er frei, wenn die Unmöglichkeit nicht auf einem Ver*) ¬
Crome S. 560 Anm. 10; Nußbaum S. 63.
) Richtig dagegen Staudinger S. 316; Mittelstein S. 145 (diese
beiden also, obwohl sie § 5492 für einen Anwendungsfall des § 278 schlechthin
erklären, was unmöglich zusammenstimmt); Neumann S. 253; wohl auch
Oertmann S. 271 (im Anschluß an diesen Rosin S. 41).
Leistung im Sinn des § 241.