Zweiter Titel. Vierter Abschnitt.
429
potheken=Behörde einreicht und darunter attestiren läßt, daß bis
dahin mit der eingetragenen Post keine Veränderung vorgefallen
sei, besser thut er aber jeden Falls, wenn er die Cession eintragen ¬
läßt. Wird also um die Eintragung einer Cession gebeten, ¬
so muß das Gericht prüfen, ob die Cession habe mit
rechtlicher Wirkung geschehen können. Findet sich eine Veränderung ¬
bei der eingetretenen Post vor, so ist der Cessionarius
davon zu benachrichtigen; ist die Post gelöscht, so ist das Instrument ¬
zur Vermeidung eines Mißbrauches bei den Akten zurück
zu behalten. Findet sich gegen die Cession nichts zu erinnern
und sind die obigen allgemeinen Vorschriften beobachtet, so wird
der Eintragungsbefehl erlassen. Die Eintragung erfolgt dann
unter der, für Cessionen bestimmten Kolonne, der Vermerk darüber ¬
wird unter die Cessionsregistratur geschrieben und eine
Rekognition ausgefertigt. Wurde Behufs der Cession eine vidimirte ¬
Abschrift des Instruments gemacht, so muß sowohl diese,
als auch das Originalinstrument eingereicht werden und auf
beiden wird die Eintragung vermerkt; es ist jedoch nur ein
Hypotheken=Schein zur Rekognition auszufertigen und der vidimirten ¬
Abschrift beizufügen. Die Eintragung der Cession muß
das Gericht dem Schuldner, welcher dabei nicht zuzezogen wurde,
von Amtswegen bekannt machen.
Bei Verpfändungen gerichtlich eingetragener Instrumente
gilt alles dasjenige, was so eben in Ansehung der Cessionen
gesagt wurde. Es walten jedoch unter ihnen folgende Hauptunterschiede ¬
ob:
1) Daß der Schuldner zwar dem Cessionarius ohne Zuziehung
des Cedenten, nicht aber der Pfandinhaber ohne Zuziehung des
Verpfänders sicher Zahlung leisten kann.
2) Daß der Verpfänder durch Bezahlung der Schuld, zu
deren Sicherheit die eingetragene Post verpfändet wurde, solche
wiederum an sich lösen kann.
Im zweiten Falle ist die, auf dem Instrumente vermerkte und
in das Hypotheken=Buch eingetragene, Verpfändung wieder zu
löschen. (Man vergl. den folgenden Abschnitt).2)
Bei Subinskriptionen, wenn z. B. der Inhaber einer
eingetragenen Post entweder für sich selbst oder auch für einen
Dritten damit Kaution bestellt oder wenn derselbe einer andern,
hinter ihm eingetragenen, Post die Priorität einräumt, findet
dasselbe Verfahren statt. Das Originalinstrument kann in solchen -
Fällen zwar in den Händen des Inhabers verbleiben, die
Subinskription und deren Eintragung ist aber darauf zu notiren
und eine vidimirte Abschrift vom Instrumente zu fertigen. Auf
2) Ein dritter Unterschied besteht nach der K. O. v 8. Febr. 1811 (Gesetzs. S.
150) noch darin, daß der Cessionar den ihm cedirten Antheil dem Schuldner kündigen
kann.