Volltext : Ladenberg, Adalbert von: Preußens gerichtliches Verfahren in Civil- und Kriminal-Sachen

Zweiter  Titel.  Vierter  Abschnitt.
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potheken=Behörde  einreicht  und  darunter  attestiren  läßt,  daß  bis
dahin  mit  der  eingetragenen  Post  keine  Veränderung  vorgefallen
sei,  besser  thut  er  aber  jeden  Falls,  wenn  er  die  Cession  eintragen ¬
  läßt.  Wird  also  um  die  Eintragung  einer  Cession  gebeten, ¬
  so  muß  das  Gericht  prüfen,  ob  die  Cession  habe  mit
rechtlicher  Wirkung  geschehen  können.  Findet  sich  eine  Veränderung ¬
  bei  der  eingetretenen  Post  vor,  so  ist  der  Cessionarius
davon  zu  benachrichtigen;  ist  die  Post  gelöscht,  so  ist  das  Instrument ¬
  zur  Vermeidung  eines  Mißbrauches  bei  den  Akten  zurück
zu  behalten.  Findet  sich  gegen  die  Cession  nichts  zu  erinnern
und  sind  die  obigen  allgemeinen  Vorschriften  beobachtet,  so  wird
der  Eintragungsbefehl  erlassen.  Die  Eintragung  erfolgt  dann
unter  der,  für  Cessionen  bestimmten  Kolonne,  der  Vermerk  darüber ¬
  wird  unter  die  Cessionsregistratur  geschrieben  und  eine
Rekognition  ausgefertigt.  Wurde  Behufs  der  Cession  eine  vidimirte ¬
  Abschrift  des  Instruments  gemacht,  so  muß  sowohl  diese,
als  auch  das  Originalinstrument  eingereicht  werden  und  auf
beiden  wird  die  Eintragung  vermerkt;  es  ist  jedoch  nur  ein
Hypotheken=Schein  zur  Rekognition  auszufertigen  und  der  vidimirten ¬
  Abschrift  beizufügen.  Die  Eintragung  der  Cession  muß
das  Gericht  dem  Schuldner,  welcher  dabei  nicht  zuzezogen  wurde,
von  Amtswegen  bekannt  machen.
Bei  Verpfändungen  gerichtlich  eingetragener  Instrumente
gilt  alles  dasjenige,  was  so  eben  in  Ansehung  der  Cessionen
gesagt  wurde.  Es  walten  jedoch  unter  ihnen  folgende  Hauptunterschiede ¬
  ob:
1)  Daß  der  Schuldner  zwar  dem  Cessionarius  ohne  Zuziehung
des  Cedenten,  nicht  aber  der  Pfandinhaber  ohne  Zuziehung  des
Verpfänders  sicher  Zahlung  leisten  kann.
2)  Daß  der  Verpfänder  durch  Bezahlung  der  Schuld,  zu
deren  Sicherheit  die  eingetragene  Post  verpfändet  wurde,  solche
wiederum  an  sich  lösen  kann.
Im  zweiten  Falle  ist  die,  auf  dem  Instrumente  vermerkte  und
in  das  Hypotheken=Buch  eingetragene,  Verpfändung  wieder  zu
löschen.  (Man  vergl.  den  folgenden  Abschnitt).2)
Bei  Subinskriptionen,  wenn  z.  B.  der  Inhaber  einer
eingetragenen  Post  entweder  für  sich  selbst  oder  auch  für  einen
Dritten  damit  Kaution  bestellt  oder  wenn  derselbe  einer  andern,
hinter  ihm  eingetragenen,  Post  die  Priorität  einräumt,  findet
dasselbe  Verfahren  statt.  Das  Originalinstrument  kann  in  solchen -
  Fällen  zwar  in  den  Händen  des  Inhabers  verbleiben,  die
Subinskription  und  deren  Eintragung  ist  aber  darauf  zu  notiren
und  eine  vidimirte  Abschrift  vom  Instrumente  zu  fertigen.  Auf
2)  Ein  dritter  Unterschied  besteht  nach  der  K.  O.  v  8.  Febr.  1811  (Gesetzs.  S.
150)  noch  darin,  daß  der  Cessionar  den  ihm  cedirten  Antheil  dem  Schuldner  kündigen
kann.
            
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