Volltext : Ladenberg, Adalbert von: Preußens gerichtliches Verfahren in Civil- und Kriminal-Sachen

Allgemeine  Hypotheken=Ordnung.
428
bemerkt,  für  wen  und  zu  welchem  Behufe  dieselbe  gemacht  wurde.
In  der,  über  die  Cession  aufgenommenen,  Registratur  ist  zu
bemerken,  wer  das  Originalinstrument  in  Händen  behalte  und
für  wen  die  beglaubigte  Abschrift  angefertigt  worden  sei.  Diese
Registratur  wird  auf  die  Abschrift  gesetzt  und  auf  dem  Originalinstrument ¬
  wird  vermerkt,  daß  eine  darin  enthaltene  Forderung
und  welche  cedirt  worden  sei.  *)  Erstere  erhält  der  Cessionarius
und  das  letztere  behält  der  Cedent.  Das  Originalinstrument
weiset  solchergestalt  alle  Cessionen  der  darin  enthaltenen  Forderungen ¬
  nach  und  die  Cessionarien  sind  sicher,  daß  der  Cedent
darüber  nicht  zu  ihrem  Nachtheile  disponiren  könne,  es  bedarf
daher  zur  Rechtsgültigkeit  einer  solchen  Cession  weder  der  Einwilligung ¬
  des  Schuldners  noch  einer  Eintragung  in  das  Hypotheken=Buch ¬
  und  der  Cessionarius  hat  sich  nur  vorzusehen,  daß
der  Schuldner  in  Zukunft  ihm  und  nicht  dem  Cedenten  die  Zinsen
der  übertragenen  Forderung  zahle.  Es  giebt  aber  dennoch  Fälle,
in  welchen  es  dem  Cessionarius  zum  Nachtheile  gereichen  kann,
wenn  er  die  Cessionen  in  das  Hypotheken=Buch  nicht  eintragen
ließ.  Diese  Fälle  sind  folgende:
1)  Wenn  bei  der  eingetragenen  Forderung  eine  Protestation
wegen  nicht  gezahlter  Valuta  eingetragen  ist.  (3ter  Abschnitt
dieses  Titels.
2)  Wenn  zur  Zeit  der  geleisteten  Cession  das  cedirte  Instrument ¬
  nicht  mehr  von  Kräften  ist,  weil  entweder  der  Schuldner
den  Betrag  der  Forderung  an  den  ersten  Cedenten  gegen  bloße
Quittung  bezahlt  und  dieser  die  gerichtliche  Amortisation  des
Instruments  unter  dem  Vorwande  bewirkt  hat,  daß  solches  verloren ¬
  gegangen  sei  oder  weil  die  Post  in  einem  Konkurs-  oder
Liquidationsprozeß  ausgefallen  und  auf  den  Grund  des  Distributions=Urtels ¬
  gelöscht  worden  ist;  (vergl.  Abschn.  5  dieses  Titels
und  A.  G.  O.  Th.  1,  Tit.  50,  Abschn.  5  und  Tit.  51.)
3)  Wenn  auch  nach  erfolgter  Cession  der  erste  Cedent  sich
die  cedirte  Forderung  gegen  Amortisation  des  Instruments  von
dem  Schuldner  bezahlen  und  sie  löschen  läßt.
4)  Wenn  bei  einem  Konkurs-  oder  Liquidationsprozesse  oder
bei  einem  andern  Aufgebote  des  verpfändeten  Grundstücks  nur
der  erste,  aus  dem  Hypotheken=Buche  sich  ergebende,  Gläubiger
vorgeladen  wird,  dieser  sich  präkludiren  läßt  und  die  Post  auf
den  Grund  des  Präklusions=Urtels  gelöscht  wird.
5)  Wenn  die  eingetragene  Post  mit  Arrest  belegt  ist  (siehe  am
Ende  dieses  Abschnitts).
Gegen  solche  Verkürzungen  kann  sich  zwar  der  Cessionarius
einiger  Maaßen  schützen,  wenn  er  das  Instrument  bei  der  Hy1) ¬
  Es  ist  nicht  nöthig,  daß  die  Registratur  auch  auf  das  Originalinstrument  gesetzt
werde,  sondern  es  reicht  der  bloße  Vermerk  der  Cession  hin;  (v.  Kamptz  J.  B.  16,
S.  255  und  A.  L.  R.  Th.  1,  Tit.  11,  Abschn.  3  §.  399).
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer