Allgemeine Hypotheken=Ordnung.
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bemerkt, für wen und zu welchem Behufe dieselbe gemacht wurde.
In der, über die Cession aufgenommenen, Registratur ist zu
bemerken, wer das Originalinstrument in Händen behalte und
für wen die beglaubigte Abschrift angefertigt worden sei. Diese
Registratur wird auf die Abschrift gesetzt und auf dem Originalinstrument ¬
wird vermerkt, daß eine darin enthaltene Forderung
und welche cedirt worden sei. *) Erstere erhält der Cessionarius
und das letztere behält der Cedent. Das Originalinstrument
weiset solchergestalt alle Cessionen der darin enthaltenen Forderungen ¬
nach und die Cessionarien sind sicher, daß der Cedent
darüber nicht zu ihrem Nachtheile disponiren könne, es bedarf
daher zur Rechtsgültigkeit einer solchen Cession weder der Einwilligung ¬
des Schuldners noch einer Eintragung in das Hypotheken=Buch ¬
und der Cessionarius hat sich nur vorzusehen, daß
der Schuldner in Zukunft ihm und nicht dem Cedenten die Zinsen
der übertragenen Forderung zahle. Es giebt aber dennoch Fälle,
in welchen es dem Cessionarius zum Nachtheile gereichen kann,
wenn er die Cessionen in das Hypotheken=Buch nicht eintragen
ließ. Diese Fälle sind folgende:
1) Wenn bei der eingetragenen Forderung eine Protestation
wegen nicht gezahlter Valuta eingetragen ist. (3ter Abschnitt
dieses Titels.
2) Wenn zur Zeit der geleisteten Cession das cedirte Instrument ¬
nicht mehr von Kräften ist, weil entweder der Schuldner
den Betrag der Forderung an den ersten Cedenten gegen bloße
Quittung bezahlt und dieser die gerichtliche Amortisation des
Instruments unter dem Vorwande bewirkt hat, daß solches verloren ¬
gegangen sei oder weil die Post in einem Konkurs- oder
Liquidationsprozeß ausgefallen und auf den Grund des Distributions=Urtels ¬
gelöscht worden ist; (vergl. Abschn. 5 dieses Titels
und A. G. O. Th. 1, Tit. 50, Abschn. 5 und Tit. 51.)
3) Wenn auch nach erfolgter Cession der erste Cedent sich
die cedirte Forderung gegen Amortisation des Instruments von
dem Schuldner bezahlen und sie löschen läßt.
4) Wenn bei einem Konkurs- oder Liquidationsprozesse oder
bei einem andern Aufgebote des verpfändeten Grundstücks nur
der erste, aus dem Hypotheken=Buche sich ergebende, Gläubiger
vorgeladen wird, dieser sich präkludiren läßt und die Post auf
den Grund des Präklusions=Urtels gelöscht wird.
5) Wenn die eingetragene Post mit Arrest belegt ist (siehe am
Ende dieses Abschnitts).
Gegen solche Verkürzungen kann sich zwar der Cessionarius
einiger Maaßen schützen, wenn er das Instrument bei der Hy1) ¬
Es ist nicht nöthig, daß die Registratur auch auf das Originalinstrument gesetzt
werde, sondern es reicht der bloße Vermerk der Cession hin; (v. Kamptz J. B. 16,
S. 255 und A. L. R. Th. 1, Tit. 11, Abschn. 3 §. 399).