Volltext : Ladenberg, Adalbert von: Preußens gerichtliches Verfahren in Civil- und Kriminal-Sachen

Allgemeine  Hypotheken=Ordnung.
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und  eine  Protestation  gegen  alle,  mit  dem  eingetragenen  Instrumente ¬
  vorzunehmenden,  Dispositionen  eintragen  lassen  müsse.
Es  kann  also  Niemand  innerhalb  38  Tagen  vom  Tage  der
Eintragung  ab  eine  eingetragene  Schuldforderung  mit  Sicherheit
an  sich  lösen,  weil  so  lange  dem  Schuldner  der  Einwand  nicht
erhaltener  Valuta  zustehet.  Wird  eine  solche  Protestation  wirklich ¬
  eingetragen,  so  ist  dem  Inhaber  des  Instruments  davon
Nachricht  zu  geben.  Von  dem  Gutsbesitzer  hängt  es  dann  ab,
ob  er  noch  länger  auf  die  Zahlung  warten  oder  auf  die  Zurückgabe ¬
  und  Löschung  des  Instruments  klagen  wolle,  desgleichen
kann  der  Inhaber  des  Instruments  entweder  auf  Löschung  der
Protestation  klagen  oder  den  Schuldner  zur  Klage  provociren.
(A.  G.  O.  Th.  I.  Tit.  32,  Abschn.  2).  Wenn  aber  nach  Ablauf ¬
  der  38  Tage  und  in  der  Zwischenzeit,  wo  keine  Protestation ¬
  eingetragen  ist,  das  Instrument  einem  Dritten  cedirt  oder
verpfändet  wurde,  so  kann  der  Gutsbesitzer  sich  des  Einwandes
der  nicht  erhaltenen  Zahlung  gegen  diesen  Dritten  nicht  bedienen.
5)  Kautionen  und  Bürgschaften,  denen  keine  gesetzliche  oder
stillschweigende  Hypothek  zukommt,  werden  nicht  von  Amtswegen,
auch  nicht  auf  Ansuchen  dessen,  welchem  die  Kaution  bestellt
wurde,  sondern  erst  nach  vorhergängiger  Einwilligung  des  Kaventen ¬
  oder  auf  den  Grund  des,  wider  ihn  ergangenen,  rechtskräftigen ¬
  Urtheiles  eingetragen.  Es  wird  in  diesem  Falle  ein
besonderes  Kautionsinstrument,  mit  der  Intabulationsklausel
versehen,  zur  Eintragung  übergeben.  Der  Richter  muß  dann
prüfen,  ob  nach  den  bestehenden  Gesetzen  die  Kaution  gültig
sei.  Ist  solches  der  Fall  und  sind  die  übrigen  Erfordernisse
vorhanden,  so  wird  die  Eintragung  verfügt.  Dieselbe  wird  auf
dem  Originalkautionsinstrumente  registrirt  und  darüber  gewöhnlicher ¬
  Weise  eine  Rekognition  ausgefertigt.
6)  Gesetzliche  und  stillschweigende  Hypotheken  werden  nie  von
Amtswegen  eingetragen,  sondern  nur  auf  den  Antrag  der  Interessenten. ¬
  Diesem  Antrage  muß  die  Urkunde,  worauf  sich  die
Hypothek  stützt,  im  Originale  oder  in  beglaubigter  Abschrift
beigefügt  werden.  Ergiebt  sich  aus  der  Urkunde  ein  klares  Anerkenntniß ¬
  der  Forderung,  zu  deren  Sicherheit  die  gesetzliche  oder
stillschweigende  Hypothek  dienen  soll,  so  wird  die  Eintragung
sofort  verfügt  und  dem  Schuldner  davon  bloß  Nachricht  gegeben.
Ergiebt  sich  dagegen  die  Anerkennung  nicht  deutlich  aus  der
Urkunde,  so  ist  die  Erklärung  des  Schuldners  darüber  zu  erfordern ¬
  und  die  Eintragung  nicht  eher  zu  veranlassen,  als  bis
dessen  Konsens  oder  ein  rechtskräftiges  Urtheil  gegen  ihn  beigebracht ¬
  wird.  Ist  zur  Zeit  des  Gesuchs  das  Gut  nicht  mehr  in
den  Händen  des  eigentlichen  Schuldners  oder  seiner  Erben,  sondern
in  den  Händen  eines  Dritten,  als  dessen  successoris  singularis,
so  kann  die  Eintragung  ohne  den  Konsens  dieses  Dritten  oder
            
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