Allgemeine Hypotheken=Ordnung.
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und eine Protestation gegen alle, mit dem eingetragenen Instrumente ¬
vorzunehmenden, Dispositionen eintragen lassen müsse.
Es kann also Niemand innerhalb 38 Tagen vom Tage der
Eintragung ab eine eingetragene Schuldforderung mit Sicherheit
an sich lösen, weil so lange dem Schuldner der Einwand nicht
erhaltener Valuta zustehet. Wird eine solche Protestation wirklich ¬
eingetragen, so ist dem Inhaber des Instruments davon
Nachricht zu geben. Von dem Gutsbesitzer hängt es dann ab,
ob er noch länger auf die Zahlung warten oder auf die Zurückgabe ¬
und Löschung des Instruments klagen wolle, desgleichen
kann der Inhaber des Instruments entweder auf Löschung der
Protestation klagen oder den Schuldner zur Klage provociren.
(A. G. O. Th. I. Tit. 32, Abschn. 2). Wenn aber nach Ablauf ¬
der 38 Tage und in der Zwischenzeit, wo keine Protestation ¬
eingetragen ist, das Instrument einem Dritten cedirt oder
verpfändet wurde, so kann der Gutsbesitzer sich des Einwandes
der nicht erhaltenen Zahlung gegen diesen Dritten nicht bedienen.
5) Kautionen und Bürgschaften, denen keine gesetzliche oder
stillschweigende Hypothek zukommt, werden nicht von Amtswegen,
auch nicht auf Ansuchen dessen, welchem die Kaution bestellt
wurde, sondern erst nach vorhergängiger Einwilligung des Kaventen ¬
oder auf den Grund des, wider ihn ergangenen, rechtskräftigen ¬
Urtheiles eingetragen. Es wird in diesem Falle ein
besonderes Kautionsinstrument, mit der Intabulationsklausel
versehen, zur Eintragung übergeben. Der Richter muß dann
prüfen, ob nach den bestehenden Gesetzen die Kaution gültig
sei. Ist solches der Fall und sind die übrigen Erfordernisse
vorhanden, so wird die Eintragung verfügt. Dieselbe wird auf
dem Originalkautionsinstrumente registrirt und darüber gewöhnlicher ¬
Weise eine Rekognition ausgefertigt.
6) Gesetzliche und stillschweigende Hypotheken werden nie von
Amtswegen eingetragen, sondern nur auf den Antrag der Interessenten. ¬
Diesem Antrage muß die Urkunde, worauf sich die
Hypothek stützt, im Originale oder in beglaubigter Abschrift
beigefügt werden. Ergiebt sich aus der Urkunde ein klares Anerkenntniß ¬
der Forderung, zu deren Sicherheit die gesetzliche oder
stillschweigende Hypothek dienen soll, so wird die Eintragung
sofort verfügt und dem Schuldner davon bloß Nachricht gegeben.
Ergiebt sich dagegen die Anerkennung nicht deutlich aus der
Urkunde, so ist die Erklärung des Schuldners darüber zu erfordern ¬
und die Eintragung nicht eher zu veranlassen, als bis
dessen Konsens oder ein rechtskräftiges Urtheil gegen ihn beigebracht ¬
wird. Ist zur Zeit des Gesuchs das Gut nicht mehr in
den Händen des eigentlichen Schuldners oder seiner Erben, sondern
in den Händen eines Dritten, als dessen successoris singularis,
so kann die Eintragung ohne den Konsens dieses Dritten oder