Zweiter Titel. Dritter Abschnitt.
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eine Protestation gegen nachtheilige Verfügungen in der Zwischenzeit ¬
eintragen lassen. Erkennt dagegen der Debitor die
Schuld und das Instrument an und willigt er in die Eintragung,
so wird seine Erklärung unter dem Originalinstrumente registrirt ¬
und die Eintragung erfolgt. Ein Bevollmächtigter muß
zu solcher Rekognition Special=Vollmacht beibringen. Im Eintragungsbefehle ¬
ist der wesentliche Inhalt eines solchen Instruments, ¬
besonders in Ansehung der Münzsorte, des Zinsfußes
und der Zinsenzahlungs=Termine, der Rückzahlung und Kündigung ¬
u. s. w., anzugeben, nicht minder sind auch etwanige
Nebenverträge darin aufzunehmen. Sind im Instrumente mehrere ¬
Güter zum Unterpfande verschrieben, so muß die Eintragung
bei jedem besonders erfolgen und es ist bei jedem einzelnen anzugeben, ¬
welche andere Güter ebenfalls haften. Stehen diese mehreren
Güter in einem Hypotheken=Buche, so kann die Eintragung in
einem Gesuche erbeten und in einem Befehle verfügt werden.
Liegen die Güter unter verschiedenen Jurisdiktionen, so erfolgt
die Eintragung nach und nach und zwar nach der Wahl des
Gläubigers in Ansehung der Folge. Ist das eine Gut ein
Hauptgut und das andere nur ein Pertinenz=Stück, so erfolgt
die Ingrossation zuerst beim Hypotheken=Buche des Hauptgutes.
Ist in dem Instrumente eine Generalhypothek bestellt, so hängt
es vom Gläubiger ab, ob er die Eintragung auf alle oder nur
auf einige Güter seines Schuldners nachsuchen wolle; die Generalhypothek ¬
giebt aber nur Rechte auf diejenigen Güter, auf
welche sie wirklich eingetragen ist. Aus dem, über die Eintragung ¬
gefertigten, Hypotheken=Schein ersieht der Gläubiger erst
mit Gewißheit, welche Sicherheit er für sein Kapital erhält.
Leistet er dem gemäß die Zahlung und es findet sich nachher,
daß der Hypotheken=Schein unrichtig war, so muß ihm das
Gericht für allen Schaden haften, wenn er das Darlehn aus
dem Vermögen des Schuldners nicht zurückerhalten und nachweisen ¬
kann, daß er es ganz oder theilweise gerettet haben würde,
wenn es wirklich an den Ort zu stehen gekommen wäre, wo es
nach dem unrichtigen Hypotheken=Scheine angeführt ist. Hat
dagegen der Gläubiger das Darlehn eher gezahlt, als er die
Rekognition erhielt, so muß er es sich selbst beimessen, wenn
er durch die Eintragung die von ihm erwartete Sicherheit nicht
erlangte. Um jedoch Gutsbesitzer, Cessionarien und solche, welche
sich eingetragene Instrumente verpfänden lassen, gegen die Ränke
hinterlistiger Gläubiger zu schützen, welche nach Eintragung des
Instruments die Auszahlung eines Darlehns verweigern könnten
so bestimmt das Gesetz, daß der Gutsbesitzer dreißig Tage lang
nach der erfolgten Eintragung abwarten könne, ob ihn sein
Gläubiger befriedige, daß er aber nach deren fruchtlosem Ablaufe ¬
innerhalb 8 Tagen Anzeige beim Hypotheken=Buche machen