Volltext : Ladenberg, Adalbert von: Preußens gerichtliches Verfahren in Civil- und Kriminal-Sachen

Zweiter  Titel.  Dritter  Abschnitt.
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eine  Protestation  gegen  nachtheilige  Verfügungen  in  der  Zwischenzeit ¬
  eintragen  lassen.  Erkennt  dagegen  der  Debitor  die
Schuld  und  das  Instrument  an  und  willigt  er  in  die  Eintragung,
so  wird  seine  Erklärung  unter  dem  Originalinstrumente  registrirt ¬
  und  die  Eintragung  erfolgt.  Ein  Bevollmächtigter  muß
zu  solcher  Rekognition  Special=Vollmacht  beibringen.  Im  Eintragungsbefehle ¬
  ist  der  wesentliche  Inhalt  eines  solchen  Instruments, ¬
  besonders  in  Ansehung  der  Münzsorte,  des  Zinsfußes
und  der  Zinsenzahlungs=Termine,  der  Rückzahlung  und  Kündigung ¬
  u.  s.  w.,  anzugeben,  nicht  minder  sind  auch  etwanige
Nebenverträge  darin  aufzunehmen.  Sind  im  Instrumente  mehrere ¬
  Güter  zum  Unterpfande  verschrieben,  so  muß  die  Eintragung
bei  jedem  besonders  erfolgen  und  es  ist  bei  jedem  einzelnen  anzugeben, ¬
  welche  andere  Güter  ebenfalls  haften.  Stehen  diese  mehreren
Güter  in  einem  Hypotheken=Buche,  so  kann  die  Eintragung  in
einem  Gesuche  erbeten  und  in  einem  Befehle  verfügt  werden.
Liegen  die  Güter  unter  verschiedenen  Jurisdiktionen,  so  erfolgt
die  Eintragung  nach  und  nach  und  zwar  nach  der  Wahl  des
Gläubigers  in  Ansehung  der  Folge.  Ist  das  eine  Gut  ein
Hauptgut  und  das  andere  nur  ein  Pertinenz=Stück,  so  erfolgt
die  Ingrossation  zuerst  beim  Hypotheken=Buche  des  Hauptgutes.
Ist  in  dem  Instrumente  eine  Generalhypothek  bestellt,  so  hängt
es  vom  Gläubiger  ab,  ob  er  die  Eintragung  auf  alle  oder  nur
auf  einige  Güter  seines  Schuldners  nachsuchen  wolle;  die  Generalhypothek ¬
  giebt  aber  nur  Rechte  auf  diejenigen  Güter,  auf
welche  sie  wirklich  eingetragen  ist.  Aus  dem,  über  die  Eintragung ¬
  gefertigten,  Hypotheken=Schein  ersieht  der  Gläubiger  erst
mit  Gewißheit,  welche  Sicherheit  er  für  sein  Kapital  erhält.
Leistet  er  dem  gemäß  die  Zahlung  und  es  findet  sich  nachher,
daß  der  Hypotheken=Schein  unrichtig  war,  so  muß  ihm  das
Gericht  für  allen  Schaden  haften,  wenn  er  das  Darlehn  aus
dem  Vermögen  des  Schuldners  nicht  zurückerhalten  und  nachweisen ¬
  kann,  daß  er  es  ganz  oder  theilweise  gerettet  haben  würde,
wenn  es  wirklich  an  den  Ort  zu  stehen  gekommen  wäre,  wo  es
nach  dem  unrichtigen  Hypotheken=Scheine  angeführt  ist.  Hat
dagegen  der  Gläubiger  das  Darlehn  eher  gezahlt,  als  er  die
Rekognition  erhielt,  so  muß  er  es  sich  selbst  beimessen,  wenn
er  durch  die  Eintragung  die  von  ihm  erwartete  Sicherheit  nicht
erlangte.  Um  jedoch  Gutsbesitzer,  Cessionarien  und  solche,  welche
sich  eingetragene  Instrumente  verpfänden  lassen,  gegen  die  Ränke
hinterlistiger  Gläubiger  zu  schützen,  welche  nach  Eintragung  des
Instruments  die  Auszahlung  eines  Darlehns  verweigern  könnten
so  bestimmt  das  Gesetz,  daß  der  Gutsbesitzer  dreißig  Tage  lang
nach  der  erfolgten  Eintragung  abwarten  könne,  ob  ihn  sein
Gläubiger  befriedige,  daß  er  aber  nach  deren  fruchtlosem  Ablaufe ¬
  innerhalb  8  Tagen  Anzeige  beim  Hypotheken=Buche  machen
            
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