Metadaten : Commentar zu den Credit-Gesetzen des Preußischen Staats ... in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange (Practischen Theils ; 1)

Beilagen.
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zu  lassen.  Die  beizutreibende  Forderung  besteht  nun  zwar  lediglich =
  aus  Zinsen  von  einem  bereits  eingetragenen  Capitale.
Da  indessen  unter  diesen  Zinsen,  wie  aus  dem  Erkenntnisse
und  aus  der  Klage  vom  5ten  Febr.  a.  pr.  hervorgeht,  ältere
als  zweijährige  Rückstände  begriffen  sind,  nach  den  gesetzlichen
Vorschriften  aber  nur  zweijährige  Zinsen  -Rückstände  mit  der
Hauptforderung  ein  gleiches  Vorzugsrecht  haben;  so  gewährt
die  Eintragung  dieser  Zinsen  dem  Kläger  allerdings  den  Vortheil, =
  daß  den  für  mehr  als  zwei  Jahr  rückständigen  Zinsen,
deren  Vorzugsrecht  bereits  erloschen  ist,  durch  die  Eintragung
das  Vorrecht  der  3ten  Classe  wiederum  beschafft  wird.  Es  folgt
hieraus
ad  1)  von  selbst,  daß  der  Antrag  des  Klägers,  die  in  der
Execution  begriffenen  Zinsen,  in  so  weit  sie  für  mehr  als
zwei  Jahr  rückständig  sind,  in  dem  Hypothekenbuche  einzutragen, =
  allerdings  rechtlich  ist,  wobei  sich  übrigens  von
selbst  versteht,  daß  diese  Eintragung  nur  hinter  dem  zuletzt =
  eingetragenen  Gläubiger  erfolgen  kann.  Was  nun
ferner
ad
2)  die  von  dem  Supplicanten  nachgesuchte  Subhastation
des  Gutes  Alt=Steidnitz  betrifft,  so  ist  nicht  abzusehen,
aus  welchem  Grunde  ihr  den  Kläger  angewiesen  habt,  zuvörderst =
  gegen  den  v.  G.....  wegen  Verlusts  des  den
Grundbesitzern  durch  die  Verordnung  vom  24sten  Nov.
1807  zugestandenen  Jndults  förmlich  klagbar  zu  werden,
indem  das  Gesuch  des  Supplicanten  nicht  eine  Kündigung
und  Abzahlung  des  Capitales,  sondern  nur  die  Berichtigung =
  der  Zinsen  zum  Zwecke  hat.  Der  durch  die  gedachte ¬
  Verordnung  den  Grundbesitzern  bewilligte  allgemeine
Indult  ist  einem  Special-Moratorio  gleich  zu  achten,  dessen =
  sich  der  Schuldner  gegen  jeden  einzelnen  Gläubiger
bedienen  kann.  Wenn  also  von  einem  Gläubiger  angezeigt =
  wird,  daß  der  Schuldner  mit  Bezahlung  der  Zinsen
säumig  sey,  so  muß  nach  Vorschrift  der  A.  G.  O.  I.  47.
§  39  und  40  der  Schuldner  sofort  zu  einem  nahen  Termine ¬
  vorgeladen,  und  wenn  er  in  diesem  Termine  nicht  erscheint ¬
  oder  die  Berichtigung  der  faͤlligen  Zinsen  nicht  nachweiset, ¬
  derselbe  durch  eine  bloße  Resolution,  gegen  welche
kein  Rechtsmittel  Statt  findet,  des  Moratorii  für  verlustig
erklärt,  sodann  aber  mit  der  Execution  wider  ihn  auf  ferneres ¬
  Andringen  des  Gläubigers  verfahren  werden.
Wenn  hiernächst  bei  der  im  Wege  der  Execution  einge=
            
Waiting...

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