Beilagen.
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zu lassen. Die beizutreibende Forderung besteht nun zwar lediglich =
aus Zinsen von einem bereits eingetragenen Capitale.
Da indessen unter diesen Zinsen, wie aus dem Erkenntnisse
und aus der Klage vom 5ten Febr. a. pr. hervorgeht, ältere
als zweijährige Rückstände begriffen sind, nach den gesetzlichen
Vorschriften aber nur zweijährige Zinsen -Rückstände mit der
Hauptforderung ein gleiches Vorzugsrecht haben; so gewährt
die Eintragung dieser Zinsen dem Kläger allerdings den Vortheil, =
daß den für mehr als zwei Jahr rückständigen Zinsen,
deren Vorzugsrecht bereits erloschen ist, durch die Eintragung
das Vorrecht der 3ten Classe wiederum beschafft wird. Es folgt
hieraus
ad 1) von selbst, daß der Antrag des Klägers, die in der
Execution begriffenen Zinsen, in so weit sie für mehr als
zwei Jahr rückständig sind, in dem Hypothekenbuche einzutragen, =
allerdings rechtlich ist, wobei sich übrigens von
selbst versteht, daß diese Eintragung nur hinter dem zuletzt =
eingetragenen Gläubiger erfolgen kann. Was nun
ferner
ad
2) die von dem Supplicanten nachgesuchte Subhastation
des Gutes Alt=Steidnitz betrifft, so ist nicht abzusehen,
aus welchem Grunde ihr den Kläger angewiesen habt, zuvörderst =
gegen den v. G..... wegen Verlusts des den
Grundbesitzern durch die Verordnung vom 24sten Nov.
1807 zugestandenen Jndults förmlich klagbar zu werden,
indem das Gesuch des Supplicanten nicht eine Kündigung
und Abzahlung des Capitales, sondern nur die Berichtigung =
der Zinsen zum Zwecke hat. Der durch die gedachte ¬
Verordnung den Grundbesitzern bewilligte allgemeine
Indult ist einem Special-Moratorio gleich zu achten, dessen =
sich der Schuldner gegen jeden einzelnen Gläubiger
bedienen kann. Wenn also von einem Gläubiger angezeigt =
wird, daß der Schuldner mit Bezahlung der Zinsen
säumig sey, so muß nach Vorschrift der A. G. O. I. 47.
§ 39 und 40 der Schuldner sofort zu einem nahen Termine ¬
vorgeladen, und wenn er in diesem Termine nicht erscheint ¬
oder die Berichtigung der faͤlligen Zinsen nicht nachweiset, ¬
derselbe durch eine bloße Resolution, gegen welche
kein Rechtsmittel Statt findet, des Moratorii für verlustig
erklärt, sodann aber mit der Execution wider ihn auf ferneres ¬
Andringen des Gläubigers verfahren werden.
Wenn hiernächst bei der im Wege der Execution einge=