Volltext : Kutschker, Johann: ¬Die Lehre vom Schadensersatze oder von der Restitution, nach dem Vorgange der Theologen mit Rückblick auf die kirchliche und staatliche Gesetzgebung

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Feuersbrünste,  Erdbeben,  Mißwachs  u.  dgl.  Unter  die  Zufälle,  welche
in  dem  Mangel  der  Person  ihren  Grund  haben  (Personenzufälle)
gehören  alle  Krankheiten,  wodurch  bei  einem  Andern  eine  Beschädigung
veranlaßt  wird;  z.  B.  wenn  Jemand  von  einer  Ohnmacht  befallen
würde,  und  in  derselben  das  Eigenthum  eines  Andern,  eine  kostbare
Waarenauslage,  beschädigte;  oder  wodurch  Jemand  verhindert  wird,
eine  ihm  obliegende  Pflicht  zu  erfüllen,  aus  deren  Nichterfüllung  einem
Andern  ein  Nachtheil  erwächst;  z.  B.  wenn  ein  Theil  nach  einem  geschlossenen ¬
  Eheverlöbnisse  aus  zufälligen  Ursachen,  die  sich  in  seiner
Person  ereignet  haben,  zurücktreten  muß,  und  der  andere  Theil  dadurch
einen  Schaden  hat,  oder  wenn  eine  Person  für  Dienste  und  Arbeiten
bestellt  war,  die  nicht  zu  Stande  gekommen  sind,  weil  sie  durch  einen
Zufall,  der  sich  in  ihrer  Person  ereignete,  daran  verhindert  wurde.
Einige  unterscheiden  ferner  den  reinen  Zufall  von  dem  gemischten.
Unter  einem  reinen  Zufalle  verstehen  sie  einen  solchen,  bei  welchem  nicht
zugleich  auch  ein  Verschulden  mit  unterläuft.  So  ist  es  z  B.  einem
reinen  Zufalle  zuzuschreiben,  wenn  das  noch  auf  dem  Felde  stehende
Getreide  durch  Hagel  zusammengeschlagen  wird.  Ein  gemischter
Zufall  wäre  derjenige,  mit  welchem  zugleich  ein  Verschulden  verbunden
ist,  ohne  welches  die  zufällige  Beschädigung  nicht  erfolgt  wäre;  z.  B.
wenn  man  das  schon  in  Garben  gebundene  Getreide  leichtsinniger
Weise  länger  auf  dem  Felde  läßt,  als  es  nöthig  ist,  und  dasselbe
dann  durch  ein  Hagelwetter  zusammengeschlagen  wird,  oder  wenn  durch
den  Hagel  die  Fenster  einer  Wohnung  eingeschlagen  werden,  und
wenn  man  dieser  Beschädigung  durch  das  Zuschließen  der  Fensterläden,
Jalousien  oder  Aushängung  der  Fenster  hätte  vorbeugen  können.  —
Allein  diese  Eintheilung  des  Zufalls  scheint  ohne  Grund  zu  sein,  denn
das,  was  Einige  einen  gemischten  Zufall  nennen,  ist  ja  ein  wahres
Verschulden,  und  muß  auch  als  solches  beurtheilt  werden.
Wenn  wir  nun  unsere  zwei  oben  aufgestellten  Grundsätze  auf  die
zufälligen  Beschädigungen  anwenden,  so  ergibt  sich  als  Regel,  daß  derjenige, ¬
  dessen  Vermögen  oder  dessen  Person  eine  bloß  zufällige  Beschädigung ¬
  trifft,  von  Niemanden  einen  Ersatz  ansprechen  könne,  weil  sich  der
Schade  durch  Niemandens  Verschulden  ereignet,  weil  sich  Niemand  auf
Kosten  des  Beschädigten  bereichert  hat.  Dieser  muß  die  Beschädigung
als  ein  ihm  von  der  göttlichen  Vorsehung  zugeschicktes  Unglück  ansehen,
für  welches  er  Niemanden  verantwortlich  machen  kann.  Daher  der  bekannte ¬
  Grundsatz:  casus  nocet  domino  i.  e.  illi,  in  cujus  persona
vel  proprietate  evenit.  Eben  so  heißt  es  (fr.  23.  ad  fin.  D.  l.  50.
t.  17):  Animalium  vero  casus,  mortes,  quaeque  sine  culpa  accidunt, ¬
  fugae  servorum,  qui  custodiri  non  solent,  rapinae,  tumul¬
            
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