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Feuersbrünste, Erdbeben, Mißwachs u. dgl. Unter die Zufälle, welche
in dem Mangel der Person ihren Grund haben (Personenzufälle)
gehören alle Krankheiten, wodurch bei einem Andern eine Beschädigung
veranlaßt wird; z. B. wenn Jemand von einer Ohnmacht befallen
würde, und in derselben das Eigenthum eines Andern, eine kostbare
Waarenauslage, beschädigte; oder wodurch Jemand verhindert wird,
eine ihm obliegende Pflicht zu erfüllen, aus deren Nichterfüllung einem
Andern ein Nachtheil erwächst; z. B. wenn ein Theil nach einem geschlossenen ¬
Eheverlöbnisse aus zufälligen Ursachen, die sich in seiner
Person ereignet haben, zurücktreten muß, und der andere Theil dadurch
einen Schaden hat, oder wenn eine Person für Dienste und Arbeiten
bestellt war, die nicht zu Stande gekommen sind, weil sie durch einen
Zufall, der sich in ihrer Person ereignete, daran verhindert wurde.
Einige unterscheiden ferner den reinen Zufall von dem gemischten.
Unter einem reinen Zufalle verstehen sie einen solchen, bei welchem nicht
zugleich auch ein Verschulden mit unterläuft. So ist es z B. einem
reinen Zufalle zuzuschreiben, wenn das noch auf dem Felde stehende
Getreide durch Hagel zusammengeschlagen wird. Ein gemischter
Zufall wäre derjenige, mit welchem zugleich ein Verschulden verbunden
ist, ohne welches die zufällige Beschädigung nicht erfolgt wäre; z. B.
wenn man das schon in Garben gebundene Getreide leichtsinniger
Weise länger auf dem Felde läßt, als es nöthig ist, und dasselbe
dann durch ein Hagelwetter zusammengeschlagen wird, oder wenn durch
den Hagel die Fenster einer Wohnung eingeschlagen werden, und
wenn man dieser Beschädigung durch das Zuschließen der Fensterläden,
Jalousien oder Aushängung der Fenster hätte vorbeugen können. —
Allein diese Eintheilung des Zufalls scheint ohne Grund zu sein, denn
das, was Einige einen gemischten Zufall nennen, ist ja ein wahres
Verschulden, und muß auch als solches beurtheilt werden.
Wenn wir nun unsere zwei oben aufgestellten Grundsätze auf die
zufälligen Beschädigungen anwenden, so ergibt sich als Regel, daß derjenige, ¬
dessen Vermögen oder dessen Person eine bloß zufällige Beschädigung ¬
trifft, von Niemanden einen Ersatz ansprechen könne, weil sich der
Schade durch Niemandens Verschulden ereignet, weil sich Niemand auf
Kosten des Beschädigten bereichert hat. Dieser muß die Beschädigung
als ein ihm von der göttlichen Vorsehung zugeschicktes Unglück ansehen,
für welches er Niemanden verantwortlich machen kann. Daher der bekannte ¬
Grundsatz: casus nocet domino i. e. illi, in cujus persona
vel proprietate evenit. Eben so heißt es (fr. 23. ad fin. D. l. 50.
t. 17): Animalium vero casus, mortes, quaeque sine culpa accidunt, ¬
fugae servorum, qui custodiri non solent, rapinae, tumul¬