Volltext : Kutschker, Johann: ¬Die Lehre vom Schadensersatze oder von der Restitution, nach dem Vorgange der Theologen mit Rückblick auf die kirchliche und staatliche Gesetzgebung

67
ditoris,  qui  rei  possessione  caret.  Ad  Terentium  itaque  accedat
oratio.  Aut  ipse  viginti  aureos  nummos,  quos  Nazario  debet,
adeo  sibi  necessarios  videt,  ut  sine  illis  cito  sibi  moriendum
esse  una  cum  uxore  ac  liberis  certo  existimet,  aut  ita  sibi
necessarios  esse,  ut  sine  iisdem  sibi  aerumno  se  ac  miserrime  una
cum  liberis  et  uxore  vivendum  esse  intelligat.  Si  primum,  ipse
a  furti  crimine  excusatur,  dum  debitos  nummos  negat  restituere.
Ejus  enim  necessitas  et  habetur  extrema  et  revera  est.  Si  secundum, ¬
  maxime  peccat  et  justitiau  turpiter  violat,  quae  prohibet, ¬
  ne  ob  gravem  necessitatem  creditori  suum  reposcenti
et  in  pari  vel  graviori  necessitate  versanti  solutio  denegetur.
So  haben  wir  uns  den  Weg  gebahnt  zur  Beurtheilung  der  Frage,
ob  nach  einer  geschehenen  Beschädigung  eines  Andern  eine  Restitution
zu  leisten  sei  oder  nicht.  Wer  immer  durch  ein  Verschulden,  einen
Andern  beschädiget,  oder,  auch  ohne  Verschulden,  sich  auf  fremde  Kosten
bereichert  hat,  muß  restituiren.  Nach  diesen  beiden  Grundsätzen  wollen
wir  jetzt  alle  einzelnen  Arten  der  Beschädigungen  Anderer  untersuchen
und  entscheiden,  ob  der  Beschädigte  einen  Ersatz  des  erlittenen  Schadens ¬
  rechtlich  fordern,  oder  nach  den  Grundsätzen  der  Billigkeit
erwarten  kann  oder  nicht.  Wir  werden  dabei  besonders  auf  das  bürgerliche ¬
  Gesetz  Rücksicht  nehmen  müssen,  bei  dessen  Erklärung  der  Verfasser
fast  ausschließlich  benützte:  die  Erläuterung  des  allgemeinen  bürgerlichen
Gesetzbuches  von  Franz  Xaver  I.  F.  Nippel  (Grätz  1835).
§.  9.  Der  Zufall  als  Quelle  der  Beschädigung  eines
Andern.
Sehr  viele  Beschädigungen  ereignen  sich  auf  eine  zufällige  Weise.
Der  Begriff  vom  Zufalle  ist  oben  gegeben  worden;  er  ist  nämlich  ein
nicht  voraussehbares  und  eben  deßhalb  unabwendbares  Ereigniß,  welches
in  den  (physischen)  Gesetzen  der  vernunftlosen  Natur  seinen  Grund  hat.
Durch  diese  Definition  rechnen  wir  die  von  einem  Thiere  ohne  Verschulden ¬
  eines  Menschen  angerichteten  Beschädigungen  zum  Zufalle,
schließen  aber  von  demselben  aus  die  durch  eine  unwillkührliche  Handlung ¬
  eines  des  Vernunftgebrauches  beraubten  Menschen  bewirkte  Beschädigung. ¬
  —  Der  Zufall  liegt  entweder  in  einer  äußeren  Ursache,
oder  in  einem  Mangel  der  Person,  von  der  eine  beschädigende  Handlung ¬
  zu  unterlassen  oder  eine  bejahende  Verbindlichkeit  zu  erfüllen  war.
Die  Zufälle,  welche  eine  äußere  Ursache  zum  Grunde  haben,  nennt  man
Sachenzufälle.  Als  solche  sind  alle  Schaden  bringenden  Naturerscheinungen ¬
  anzusehen,  die  von  außen  einwirken,  und  ihren  Grund  nicht
in  der  Person  haben,  z.  B.  Uiberschwemmungen,  Wetterschläge
5*
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer