67
ditoris, qui rei possessione caret. Ad Terentium itaque accedat
oratio. Aut ipse viginti aureos nummos, quos Nazario debet,
adeo sibi necessarios videt, ut sine illis cito sibi moriendum
esse una cum uxore ac liberis certo existimet, aut ita sibi
necessarios esse, ut sine iisdem sibi aerumno se ac miserrime una
cum liberis et uxore vivendum esse intelligat. Si primum, ipse
a furti crimine excusatur, dum debitos nummos negat restituere.
Ejus enim necessitas et habetur extrema et revera est. Si secundum, ¬
maxime peccat et justitiau turpiter violat, quae prohibet, ¬
ne ob gravem necessitatem creditori suum reposcenti
et in pari vel graviori necessitate versanti solutio denegetur.
So haben wir uns den Weg gebahnt zur Beurtheilung der Frage,
ob nach einer geschehenen Beschädigung eines Andern eine Restitution
zu leisten sei oder nicht. Wer immer durch ein Verschulden, einen
Andern beschädiget, oder, auch ohne Verschulden, sich auf fremde Kosten
bereichert hat, muß restituiren. Nach diesen beiden Grundsätzen wollen
wir jetzt alle einzelnen Arten der Beschädigungen Anderer untersuchen
und entscheiden, ob der Beschädigte einen Ersatz des erlittenen Schadens ¬
rechtlich fordern, oder nach den Grundsätzen der Billigkeit
erwarten kann oder nicht. Wir werden dabei besonders auf das bürgerliche ¬
Gesetz Rücksicht nehmen müssen, bei dessen Erklärung der Verfasser
fast ausschließlich benützte: die Erläuterung des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches von Franz Xaver I. F. Nippel (Grätz 1835).
§. 9. Der Zufall als Quelle der Beschädigung eines
Andern.
Sehr viele Beschädigungen ereignen sich auf eine zufällige Weise.
Der Begriff vom Zufalle ist oben gegeben worden; er ist nämlich ein
nicht voraussehbares und eben deßhalb unabwendbares Ereigniß, welches
in den (physischen) Gesetzen der vernunftlosen Natur seinen Grund hat.
Durch diese Definition rechnen wir die von einem Thiere ohne Verschulden ¬
eines Menschen angerichteten Beschädigungen zum Zufalle,
schließen aber von demselben aus die durch eine unwillkührliche Handlung ¬
eines des Vernunftgebrauches beraubten Menschen bewirkte Beschädigung. ¬
— Der Zufall liegt entweder in einer äußeren Ursache,
oder in einem Mangel der Person, von der eine beschädigende Handlung ¬
zu unterlassen oder eine bejahende Verbindlichkeit zu erfüllen war.
Die Zufälle, welche eine äußere Ursache zum Grunde haben, nennt man
Sachenzufälle. Als solche sind alle Schaden bringenden Naturerscheinungen ¬
anzusehen, die von außen einwirken, und ihren Grund nicht
in der Person haben, z. B. Uiberschwemmungen, Wetterschläge
5*