erwarten kann, daß schon das erste Urtheil ein grüͤndliches ¬
sorgfältig abgewogenes ist.
Es fehlt auch in Bezug auf die Prozeßgesetzgebung =
nicht an gewissen Modeansichten, die einen
verderblichen Einfluß mehr oder minder ausuͤben und
vorzüglich da bedenklich werden können, wo in größeren ¬
gemischten Versammlungen, z. B. in landständischen, ¬
üͤber Prozeßgesetze Beschluͤsse gefaßt werden
sollen. Zu diesen Ansichten rechnen wir die VorstelZweck ¬
der Prozeßgesetzgebung der
lung, daß der
sein soll, möglichst schnell Prozesse zu beendigen, so
wie die Ansicht, daß alle Prozesse Uebel seien, und
man daher Alles anwenden müsse, um diese Uebel zu
unterdrücken oder ihnen entgegenzuwirken. Aus dieser
eben berührten Vorstellung stammt das sonderbare
Streben, Advokaten zu entfernen, die man als Verdreher ¬
des Rechts und als diejenigen ansieht, welche
vorzüglich die Entstehung von Prozessen befördern;
auf Rechnung der obigen Ansicht sind auch jene Bestrebungen ¬
der neueren Zeit zu schreiben, Vergleiche
zu befördern oder Schiedsgerichte zu organisiren.
Diejenigen, welche nur in der Schnelligkeit der
Prozesse Heil suchen 1), vergessen häufig, daß sie
selbst ihrem Zwecke untreu werden, und daß durch
manche von ihnen vorgeschlagenen Mittel im verdoppelten ¬
Maaße die Uebel zurückkehren, welche sie
gutmüthig verbannen wollen. Jene Abschneidung der
1) Denjenigen, welche die Kürze des Prozesses immer im
Munde führen, ruft Griesinger in der Schrift: Ueber
Justizorganisationen der neueren Zeit (Tübing. 1820 S. 39.)
zu: »Die Gerichtshöfe sollen keine Rennbahnen seyn, wo
der Richter einziges Bestreben nur dahin geht, diese mit
den Partheien so schnell als möglich zu durchlaufen. Die
Gerechtigkeit soll nicht auf Kurierpferden durchreiten und
nur den an ihr Theil nehmen lassen, der die flüchtige
Gottheit zufällig bei den Flügeln faßt.