Von der gesetzlichen Lehensfolge. 251
seyen seine Worte nicht generell, sondern unbestimmt.
sich der Lehenstert bestimmt ausgedrückt, so hätte es
Hätte
heißen müssen: licet postea vel quocunque modo fiant legitimi. -
Es sey also zweifelhaft, ob diese Worte sich auch auf
die mittelst nachfolgender Ehe legitimirten Kinder erstreckten.
Dieser Zweifel könne nur durch das gemeine Recht gehoben
werden. Dem römischen und canonischen Rechte werde selbst
von Feudisten ein nicht geringes Ansehen in den Fällen beygelegt, ¬
wo das Lehenrecht mangelhaft oder nicht gehörig bestimmt ¬
sey. Es müßten daher dieselben nach Analogie des römischen ¬
und canonischen Rechtes erklärt, und bloß auf die mittelst ¬
fürstlichen Rescriptes legitimirten Kinder eingeschränkt werden. ¬
Das römische und canonische Recht lege aber den durch
nachfolgende Ehe legitimirten Kindern gleiche Rechte wie den
ehelich erzeugten Kindern bey, und so wie ihnen alle Familienrechte, ¬
Vortheile und Ehren zu Theil würden, eben so erhielten ¬
sie auch das Recht, ihren Aeltern zu succediren. Eheliche
Kinder succedirten in Lehen, es müßten daher auch die ihnen
gleich gehaltenen Kinder succediren. 2. Es sey auch kein Grund
vörhanden, dieses Successionsrecht bloß auf die dem freyen
Dispositionsrechte des Vaters überlassenen Güter einzuschränken, =
wenn gleich in den Lehenbriefen die Clausel für sich
und seine ehelich geborne Kinder eingeschaltet sey, indem
auch diejenigen darunter zu verstehen seyen, welche nach dem
Gesetze dafür müßten gehalten werden. Denn das, was
in den Gesetzen gegründet sey, gehöre zu den naturalibus -
feudi, und müsse im Zweifel vermuthet werden.
3. Gegen die Anwendbarkeit der römischen und canonischen
Rechte könne mit Grund nichts eingewendet werden. 4. Falsch
sey es, daß der Grund des paͤpstlichen Rechtes bloß die Begünstigung =
des Sacramentes gewesen sey, es sey auch dabey die
Begünstigung der Kinder berücksichtiget worden. Wenn auch
das canonische Recht die bloße Abschaffung des Concubinats zur
Absicht gehabt habe, so komme es doch bey klarer Disposition
nicht mehr auf die Veranlassung dieser Disposition an. 5. Von
den Rechten des Mittelalters, wodurch die Mantelkinder von der
Erb¬