Metadaten : Handbuch des in Deutschland üblichen Lehenrechts (3)

Von  der  gesetzlichen  Lehensfolge.  251
seyen  seine  Worte  nicht  generell,  sondern  unbestimmt.
sich  der  Lehenstert  bestimmt  ausgedrückt,  so  hätte  es
Hätte
heißen  müssen:  licet  postea  vel  quocunque  modo  fiant  legitimi. -
  Es  sey  also  zweifelhaft,  ob  diese  Worte  sich  auch  auf
die  mittelst  nachfolgender  Ehe  legitimirten  Kinder  erstreckten.
Dieser  Zweifel  könne  nur  durch  das  gemeine  Recht  gehoben
werden.  Dem  römischen  und  canonischen  Rechte  werde  selbst
von  Feudisten  ein  nicht  geringes  Ansehen  in  den  Fällen  beygelegt, ¬
  wo  das  Lehenrecht  mangelhaft  oder  nicht  gehörig  bestimmt ¬
  sey.  Es  müßten  daher  dieselben  nach  Analogie  des  römischen ¬
  und  canonischen  Rechtes  erklärt,  und  bloß  auf  die  mittelst ¬
  fürstlichen  Rescriptes  legitimirten  Kinder  eingeschränkt  werden. ¬
  Das  römische  und  canonische  Recht  lege  aber  den  durch
nachfolgende  Ehe  legitimirten  Kindern  gleiche  Rechte  wie  den
ehelich  erzeugten  Kindern  bey,  und  so  wie  ihnen  alle  Familienrechte, ¬
  Vortheile  und  Ehren  zu  Theil  würden,  eben  so  erhielten ¬
  sie  auch  das  Recht,  ihren  Aeltern  zu  succediren.  Eheliche
Kinder  succedirten  in  Lehen,  es  müßten  daher  auch  die  ihnen
gleich  gehaltenen  Kinder  succediren.  2.  Es  sey  auch  kein  Grund
vörhanden,  dieses  Successionsrecht  bloß  auf  die  dem  freyen
Dispositionsrechte  des  Vaters  überlassenen  Güter  einzuschränken, =
  wenn  gleich  in  den  Lehenbriefen  die  Clausel  für  sich
und  seine  ehelich  geborne  Kinder  eingeschaltet  sey,  indem
auch  diejenigen  darunter  zu  verstehen  seyen,  welche  nach  dem
Gesetze  dafür  müßten  gehalten  werden.  Denn  das,  was
in  den  Gesetzen  gegründet  sey,  gehöre  zu  den  naturalibus -
  feudi,  und  müsse  im  Zweifel  vermuthet  werden.
3.  Gegen  die  Anwendbarkeit  der  römischen  und  canonischen
Rechte  könne  mit  Grund  nichts  eingewendet  werden.  4.  Falsch
sey  es,  daß  der  Grund  des  paͤpstlichen  Rechtes  bloß  die  Begünstigung =
  des  Sacramentes  gewesen  sey,  es  sey  auch  dabey  die
Begünstigung  der  Kinder  berücksichtiget  worden.  Wenn  auch
das  canonische  Recht  die  bloße  Abschaffung  des  Concubinats  zur
Absicht  gehabt  habe,  so  komme  es  doch  bey  klarer  Disposition
nicht  mehr  auf  die  Veranlassung  dieser  Disposition  an.  5.  Von
den  Rechten  des  Mittelalters,  wodurch  die  Mantelkinder  von  der
Erb¬
            
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